Personenbezogene Daten

Facebook-"Like"-Button - Achtung Datenschutz

01.02.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Technischer Hintergrund

Das Integrieren des Facebook-Like-Buttons ist relativ einfach. Der Webseiten-Betreiber muss zur Anzeige des Facebook-Like-Buttons einen Programmcode von Facebook in seine Web-Seite einbinden. Klickt ein auf Facebook registrierter Nutzer auf den Like-Button einer Web-Seite, so wird dies direkt an den Facebook-Server übermittelt. Dort wird es zum Profil des Nutzers gespeichert. Die Information, welche Seiten "ge-like-t" wurden, wird durch Übergabe der URL übermittelt.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Bei den durch den Like-Button auf der Seite des jeweiligen Web-Seiten-Betreibers erhobenen Daten handelt es sich auch um personenbezogene Daten, da der Nutzer über die Verknüpfung mit seinem Facebook-Account eindeutig identifizierbar ist.

Bundesdatenschutzgesetz: Übermittlung von Daten nur mit Einwilligung oder rechtlicher Grundlage

Da Facebook und der Web-Seiten-Betreiber unterschiedliche Stellen sind und eine Privilegierung durch die Normen der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG - hier nur kurz: es fehlt jedenfalls an der Weisungsgebundenheit gegenüber Facebook) an dieser Stelle ausscheidet, liegt in der Eröffnung des Zugriffs eine Übermittlung von Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ("BDSG").

Nach dem System des BDSG dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn der Nutzer gemäß § 4 BDSG eingewilligt hat, eine Rechtsgrundlage oder eine rechtliche Verpflichtung für die Übermittlung vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Übermittlung ohne Einwilligung oder Rechtsgrundlage gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG mit einem Bußgeld bis zu 300.000,- Euro belegt werden kann.

Einwilligung scheitert an Praktikabilität

Eine Einwilligung scheidet aus Gründen der Praktikabilität vorliegend aus (der Nutzer müsste sonst insbesondere noch anklicken, dass er einverstanden sei, dass seine Daten erhoben und an Facebook übermittelt werden). Eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung kann jedoch möglicherweise in § 15 Abs. 1 TMG gesehen werden. Dieser lautet:

"Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien."