Programme werden als "Werke der Literatur" geschätzt

Europäisches SW-Copyright ist jetzt unter Dach und Fach

03.05.1991

MÜNCHEN (gs) - Die Schlacht m d" künftige europäische Urheberrecht für Software ist zu Ende. Am 17.

April akzeptierte das Europäische Parlament den von der EG-Kommission vorgelegten Entwurf ohne weitere Änderungen. Voraussichtlich am 13. Mai wird der Ministerrat die Direktive auch formell beschließen.

Nach den heftigen Auseinandersetzungen im Vorfeld der ersten Lesung des Direktiven-Entwurfs im Europäischen Parlament (EP) ging die zweite Lesung nun relativ friedlich über die Bühne. Von der im EP für die Software-Direktive zuständigen portugiesischen Abgeordneten Margarida Salema wurden zwar noch neun Änderungsanträge eingebracht; sie erreichten jedoch sämtlich nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 259 Stimmen. Allerdings hatte bereits am Tag vor der Abstimmung der Binnenmarkt-Kommissar Martin Bangemann erklärt, daß die Kommission keine weiteren Änderungen akzeptieren werde. Der vorliegende Entwurf sei ein ausgewogener Kompromiß, "mit dem die gesamte europäische Software-Industrie leben kann".

Nach der Annahme des Entwurfs im Ministerrat haben die Gesetzgeber der EG-Länder nun zwei Jahre Zeit, die Direktive in nationales Recht umzusetzen. Das Aufatmen in der Software-Industrie ist unüberhörbar: Endlich wird nicht nur eine einheitliche Rechtslage erreicht, sondern auch europaweit die Schutzwürdigkeit von Software festgeschrieben.

Derzeit nämlich gelten Programme - mangels entsprechender Gesetze oder, wie in Deutschland, aufgrund überzogener Originalitätsanforderungen - in vielen europäischen Ländern noch als eine Art Gebrauchsanweisung für den Computer, die bestenfalls unter den Gebrauchsmusterschutz fallen.

Aufgrund der EG-Direktive sind sie nun nach den Vorgaben der Berner Konvention als "Werke der Literatur" für mindestens 50 Jahre geschätzt.

Bei der Frage, die für die heftigsten Auseinandersetzungen gesorgt hatte, der des "Reverse Engineering" (siehe CW 31, 3. August 1990, Seite 7), gilt künftig die Regelung, daß ein Disassemblieren fremden Codes dann zulässig ist, wenn es ausschließlich dazu dient, kompatible beziehungsweise interoperable Produkte herzustellen, und die dafür nötigen Informationen anderweitig nicht erhältlich sind.

Wenn man von der Rechtsprechung in den USA und in Großbritannien absieht, die Reverse-Engineering "for fair use" zuläßt, ist diese Regelung bislang einmalig in der Welt.