EU-Richtlinie soll Rechte der Endanwender absichern Vorschrift zur Bildschirmarbeit birgt viel Zuendstoff

21.01.1994

Jahrelang fristete die EU-Verordnung zum Thema Bildschirmarbeit das Dasein eines Papiertigers. Damit duerfte jetzt Schluss sein. Das Bundesarbeitsministerium hat damit begonnen, die Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Der vorliegende Referentenentwurf wird derzeit in den DV-Verbaenden diskutiert. Er koennte der Branche ein heisses Fruehjahr bescheren. Mit Hilfe der Europa-Vorschrift koennen Arbeitnehmer kuenftig den fuer sie idealen Bildschirmarbeitsplatz einfordern. Sie sind in der Lage, sich gegen Ueber- und Unterforderung durch Programme zu wehren und beispielsweise dann gegen ihren Arbeitgeber vorzugehen, wenn neu eingerichtete Arbeitsplaetze nicht den individuellen Erfordernissen entsprechen.

Knapp vier Jahre ist es her, dass die Europaeische Uni- on (EU) die Richtlinie mit der amtlichen Bezeichnung "90/270/EWG" verabschiedete. Darin erliessen die Eurokraten Mindestvorschriften fuer Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit am Bildschirm. Wie alle EU-Partner war die Bundesregierung gehalten, diese Richtlinie zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umzusetzen - und wie viele andere Staaten hielten sich die Deutschen nicht an diesen Termin.

Das Zoegern ist kaum verwunderlich, denn die Verordnung stellt ein Politikum ersten Ranges dar. Die Richtlinie ist vor allem in Arbeitgeberkreisen umstritten, weil sie von Unternehmen einschneidende Massnahmen zur Verbesserung des Mitarbeiterschutzes fordert. So wird etwa die Analyse von Bildschirmarbeitsplaetzen verlangt, um bestmoegliche Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen an den Monitoren zu gewaehrleisten.

Diese Vorschrift bezieht sich zunaechst auf alle neu eingerichteten, ab 1997 auch auf alle anderen Arbeitsplaetze. Wie die Untersuchung vor sich gehen soll, laesst das EU-Papier voellig offen. Sicher ist nur, dass einer Gefaehrdung des Sehvermoegens sowie koerperlichen Beschwerden und psychischen Belastungen vorgebeugt werden soll.

Zur Durchsetzung ihrer Interessen erhalten Arbeitnehmer weitgehende Mitbestimmungsrechte. "Die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter werden (...) zu den unter die vorliegende Richtlinie sowie deren Anhang fallenden Fragen gehoert und an ihrer Behandlung beteiligt", heisst es in klassischem Amtsdeutsch.

Forderungen bringen DV-Chefs ins Schwitzen

Besagter Anhang enthaelt jedoch neben den ueblichen Bestimmungen zu Geraeten und Arbeitsumgebung auch hoechst brisante Aussagen zur sogenannten Mensch-Maschine-Schnittstelle. So muessen Systeme kuenftig Informationen in einem Format und Tempo anzeigen, das "den Benutzern angepasst ist" - eine Forderung, die vor allem Besitzern aelterer proprietaerer Midrange- und Grossrechnerinstallationen Unbehagen bereiten duerfte.

Besorgnis in wirtschaftsliberalen Kreisen ruft auch eine weitere Passage hervor, die nach Ansicht von Kritikern einer Regulierung in bisher nicht gekanntem Ausmass Tuer und Tor oeffnen koennte: "Die Software muss der auszufuehrenden Taetigkeit angepasst sein."

Petter Danielsen, Geschaeftsfuehrer der Tandberg Data GmbH in Dortmund und Mitarbeiter in diversen Normungsgremien, bringt das Problem dieser Regelung auf den Punkt: "Wie will man im Detail pruefen, ob eine Anwendung der auszufuehrenden Taetigkeit angepasst ist? Die EU-Richtlinie sagt nichts Konkretes darueber aus, welche Anforderungen Software erfuellen muss."

Die Interpretation und Umsetzung der Verordnung wird in Deutschland voraussichtlich - wie in Frankreich und England bereits geschehen - mit Hilfe der erst teilweise verabschiedeten internationalen ISO-Norm 9241 erfolgen.

Diese befasst sich in insgesamt 17 Teilen mit Hard- und Software- ergonomischen Aspekten der Bildschirmarbeit. Sie wird dort, wo sie bereits fertiggestellt ist, als europaeische (EN 29241) und deutsche Norm (DIN) anerkannt. Neben den ISO-Spezifikationen sollen aber auch andere Ergonomierichtlinien sowie arbeitsmedizinische und -psychologische Quellen zur Auslegung der EG-Vorschrift herangezogen werden.

Die ersten drei Teile der ISO-Norm 9241 sind fertiggestellt. Sie haben Relevanz fuer die Interpretation der EU-Richtlinie, ohne allerdings Gesetzeskraft zu erlangen. Dennoch: Wer gegen diese Normen verstoesst, laeuft Gefahr, nicht mehr dem "Stand der Technik" zu genuegen oder - wie es im gegenwaertig heiss diskutierten Umsetzungsentwurf der Bundesregierung heisst - "gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu verstossen".

Das aber bedeutet: Sobald die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist - und der vorliegende Referentenentwurf laesst kaum Zweifel daran, dass sich die Deutschen in den wesentlichen Punkten an die Vorlage halten werden -, koennen sich Beschaeftigte auf die ISO-Normen berufen und ihren Anspruch auf einen ergonomisch sinnvoll gestalteten Arbeitsplatz juristisch durchsetzen.

Nun bietet jedoch auch die ISO-Norm 9241 (Teil 2) ueber die "Anforderungen an die Arbeitsaufgaben" diverse Interpretationsmoeglichkeiten. Dort ist im Abschnitt "Aufgabengestaltung" zu lesen, eine "Ueber- oder Unterforderung, die zu unnoetiger oder uebermaessiger Beanspruchung oder Ermuedung oder zu Fehlern" fuehren koenne, sei zu vermeiden. Ebenfalls muesse ein "unangemessener Wiederholungsgrad, der zu Monotonie und Saettigungsempfindungen, Langeweile und zu Unzufriedenheit fuehren kann", verhindert werden.

Eine Exegese der ISO-Normen ist noetig

Fuer die Praktiker im Unternehmen, die DV-Verantwortlichen, wirft also die EG-Richtlinie im Verbund mit den ISO-Spezifikationen eine Reihe von Fragen auf. Wie soll eine Bildschirmarbeitsplatz-Analyse im Detail vor sich gehen? Zeigen die vorhandenen DV-Geraete - insbesondere proprietaere Midrange- und Grossrechnersysteme - Informationen in ausreichender Geschwindigkeit an? Wann ist eine Software der auszufuehrenden Taetigkeit angepasst? Sind Mitarbeiter ueber- beziehungsweise unterfordert?

Nach Meinung von Klaus-Peter Faehnrich, Leiter Informationssysteme beim Fraunhofer-Institut IAO in Stuttgart, geht die Bundesrepublik derzeit zu Recht vorsichtig an die Umsetzung der EU-Richtlinie heran. Es fehle gegenwaertig und in naher Zukunft noch an den noetigen Ausfuehrungsbestimmungen. Welche Umsetzungspraxis sich in der Industrie etabliere, sei noch offen, mit Zeitraeumen von drei bis fuenf Jahren muesse gerechnet werden. Zwar liessen sich Bildschirm-, Tastatur- und Umgebungsergonomie relativ klar umreissen. Auch die Dialoggestaltung koenne mit Hilfe der ISO-Norm 9142 weitgehend geregelt werden. Dagegen sei es in anderen Bereichen, zum Beispiel der Arbeitsgestaltung oder der Bewertung mentaler Arbeit im Sinn einer Ueber- oder Unterforderung schwierig, Vorschriften zu machen.

Die Frage, welche der gaengigen Benutzerschnittstellen-Standards Mitarbeiter verwenden sollen, lasse sich nicht beantworten. Auch bei der Arbeitsgestaltung gingen die Meinungen weit auseinander. Bis heute stritten sich Arbeitspsychologen und Ergonomen in der Frage, ob und wie eine dem Menschen angepasste Arbeitsgestaltung festzuschreiben sei. Faehnrich, der innerhalb der ISO fuer die Softwarenormierung zustaendig ist, erwartet deshalb: "Auf der einen Seite wird es eine Richtlinie geben, auf der anderen eine sich etablierende Rechtspflege." Man muesse aufpassen, dass beide nicht zu weit auseinanderdrifteten.

Der leitende ISO-Mitarbeiter registriert bei Gewerkschaften und Betriebsraeten zur Zeit wenig Interesse, das Thema "aufzublasen". Die Sozialpartner koennten zwar den Konflikt ueber die Richtlinie suchen, seien aber in den konjunkturell schwierigen Zeiten eher auf konstruktive Loesungen aus.

Tatsaechlich gibt sich Gottfried Richenhagen, Regionalleiter der Technologieberatungsstelle(TBS) Ruhrgebiet des DGB in Oberhausen, hinsichtlich der EU-Richtlinie eher gelassen, wenngleich er allerorten grosses Interesse registriert. "Alle merken, es kommt etwas auf sie zu. Im Moment weiss aber niemand so recht, wie diese Aufgaben zu erledigen sind. Deshalb kooperieren die Sozialpartner untereinander."

Die TBS Oberhausen hat fuer diese Stimmungslage einen Gradmesser: Ihr "Ergonomiepruefer", eine Sammlung von Checklisten, mit denen die Arbeitsplatzanalyse vor Ort erfolgen kann, findet reissenden Absatz. Die Gewerkschafter zaehlen nicht nur Arbeitnehmer und Betriebsraete, sondern auch viele Arbeitgeber zu ihren Kunden.

Es gehe nicht um Konfrontation, so Richenhagen, sondern vielmehr darum, einvernehmlich den Prozess der Umsetzung zu diskutieren und zu managen. Aufgabe der DV-Abteilungen muesse es sein, "alle Beteiligten an einen Tisch zu holen und festzustellen, wie sie ihre Software beurteilen und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind".

Druck auf die DV-Verantwortlichen wird es nach Ansicht des DGB- Mannes nur in Extremfaellen geben - vor allem in Betrieben, wo sich Anwender oft noch mit veralteten Mehrplatzanlagen herumschlagen muessten und mit Software, die ergonomisch durch alle Qualitaetsraster falle. Natuerlich seien auch dort Konflikte zu erwarten, wo Arbeitgeber sich weigerten, die dann gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsplatzanalyse durchzufuehren.

Der Betriebsrat hat volles Mitspracherecht

Richenhagen freut sich ueber die neuen Rechte der Arbeitnehmer: "Wir haben einen qualitativen Sprung, was die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer angeht." Erstmals gebe es arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen fuer die Arbeit am Bildschirm. Der Betriebsrat habe volles Mitspracherecht.

Anwender dagegen fuerchten ein Mehr an buerokratischem Aufwand und zusaetzliche Anforderungen, die sich aus veraenderten Benutzerbeduerfnissen ergeben. So macht etwa Manfred Grimm, DV/Org.-Chef der Krautkraemer GmbH & Co. in Huerth, aus seiner Abneigung gegen die bevorstehende Verordnung keinen Hehl. Ihn beunruhigt vor allem die moeglicherweise bevorstehende individuelle Anpassung diverser Arbeitsplaetze.

Schon die Einfuehrung integrierter Standardsoftware sei fuer viele Unternehmen DV-technisch und organisatorisch eine der groessten Herausforderungen ueberhaupt. Beginne eine Company nun auch noch damit, vorhandene Arbeitsplaetze auf Ueber- oder gar Unterforderung von Mitarbeitern zu untersuchen und entsprechend anzupassen, so wachse der Druck auf die DV-Leitung ins Unermessliche.

Wichtige Vorteile, die mit Standardsoftware zu erzielen seien, wuerden in Frage gestellt.

"Ich befuerchte unkalkulierbare Abenteuer. Wir werden unsere Projekte ueberhaupt nicht mehr fertigbekommen", argwoehnt der DV- Chef. "Wir ueberfordern mit immer mehr Regeln und Buerokratie saemtliche Organisationen. Ausschuesse verbreiten irgendwelche Regelwerke - und schliesslich sind wir es, die das Ganze umsetzen muessen. Diese Politik ist falsch, ich kann Bruessel nicht mehr nachvollziehen."

Grimm geht davon aus, dass die moeglichen Folgen der EU-Verordnung den DV-Verantwortlichen in der Bundesrepublik noch nicht bewusst geworden sind. Erst im Maerz werde die Bombe hochgehen, wenn in einem oeffentlichen Hearing der entsprechende Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums diskutiert werde.

Auch Wolfgang Redtenbacher, Entwicklungsleiter des gleichnamigen Softwarehauses in Renningen, ist davon ueberzeugt, dass sich die EU- Vorschrift in Verbindung mit der ISO-Norm 9241 auf die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplaetzen auswirken wird - allerdings im positiven Sinne. "Der Grund, weshalb die ganze EG-Richtlinie entstanden ist, liegt doch darin, dass die selbstregulierenden Kraefte des Marktes versagt haben", analysiert das Mitglied des ISO-Normenausschusses fuer Software-Ergonomie.

Zwischen 1987 und 1992 habe sich die Kosten-Nutzen-Relation beim Einsatz von Computern kontinuierlich verschlechtert. Gleichzeitig sei die Anzahl von Fehltagen an Computerarbeitsplaetzen aufgrund ungeeigneter Hard- und Software deutlich gestiegen. "Spricht man heute mit Anwendern, so stellt man fest, dass in den letzten Jahren vor allem Modetrends verfolgt wurden. Der Nutzen von DV-Produkten fand zuwenig Beachtung."

IT-Equipment wird laut Redtenbacher an den Anwenderbeduerfnissen vorbei angeschafft. Daher sei es absolut sinnvoll, vor der Einfuehrung einer Hardware oder Software den Arbeitsplatz im Detail zu untersuchen. Wenn das geschehe, muessten Unternehmen auch keine Sorge haben, dass sich Mitarbeiter wegen Ueber- oder Unterforderung beschweren.

Der Softwarespezialist haelt den vermehrten Einsatz von Einheitssoftware fuer den Kern allen Uebels. "Die Vereinheitlichung von Softwareprodukten in einer Firma ist genau das, was die EU- Richtlinie verhindern will. Hinter der Verordnung steckt im Grunde der Appell an die DV-Verantwortlichen: ,Hoert auf zu vereinheitlichen, seht endlich auf den individuellen Arbeitsplatz!'"

Richtlinie erhoeht den Nutzen von Software

Das Argument des Datenaustauschs, mit dem die DV-Chefs gerne fuer eine Vereinheitlichung werben, haelt der Normierungsfachmann fuer "masslos ueberbewertet". Messungen haetten ergeben, dass sich der unvorhergesehene Austausch von Daten in Grenzen halte. Redtenbacher redet bewusst einem "DV-Wildwuchs" das Wort; nur so lasse sich gewaehrleisten, dass jeder Endanwender mit maximalem Nutzen arbeite.

Die Richtlinie muesse wie folgt verstanden werden: Neben der Zufriedenheit der Mitarbeiter sind vor allem Effektivitaet und Effizienz der Software zu pruefen. Wie gut laesst sich mit einer Software der Zweck des Arbeitsplatzes erreichen? Welcher Aufwand ist dazu noetig? Nach diesen Leitfragen seien die verfuegbaren Programme zu vergleichen. Liessen sich gravierende Unterschiede feststellen, so muesse das jeweils geeignetste Produkt ausgewaehlt werden.

Arbeitsplatzanalysen bedeuten demnach also in jedem Fall einen qualitativen Fortschritt. Die Wahrscheinlichkeit, dass Mitarbeiter DV-technisch falsch ausgestattet sind, ist laut Redtenbacher gross, da die meisten Entscheidungen noch immer am gruenen Tisch fielen. Die Angestellten haetten jetzt die Moeglichkeit, sich mit Hilfe der ISO-Normen und anderer arbeitswissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse zu wehren. Nun koennten sie den DV-Verantwortlichen zwingen, die Gruende fuer seine Anschaffungsentscheidungen offenzulegen.

Trifft Redtenbachers Prognose zu, so koennte die EU-Richtlinie im Extremfall das Ende herstellerspezifischer DV-Strategien bedeuten, wie sie derzeit noch viele DV-Manager verfolgen. IBM- oder Microsoft-Produkte kaemen in Grossunternehmen nur noch dort zum Einsatz, wo sie benoetigt wuerden - und nicht mehr, weil sie verordnet wurden.

Die IBM scheint sich auf eine solche Marktentwicklung bereits einzustellen. Sie beteiligt sich im ISO-Gremium rege an der weiteren Gestaltung der ISO-9241-Norm. Dagegen akzeptiert Microsoft offenkundig noch immer nur eigene Standards: Insiderinformationen zufolge wurde die Gates-Company mehrfach erfolglos aufgefordert, sich an den ISO-Aktivitaeten zu beteiligen. Microsoft soll sogar klipp und klar bekundet haben, man werde die ISO-Normen ignorieren und es auf einen Kampf ankommen lassen.

Zwar sind die ISO-Normen nicht rechtsverbindlich, doch wenn Unternehmen sie wie vorgesehen zur Interpretation der EU- Vorschriften heranziehen, wird Microsoft an seiner Geschaeftspolitik kaum festhalten koennen. Im Extremfall, so bestaetigt Tandberg-Geschaeftsfuehrer Danielsen, koennte in der Europaeischen Union die absurde Situation entstehen, dass Unternehmen zwar DV-Produkte verkaufen duerfen, diese aber aus arbeitsschutzrechtlichen Gruenden nicht eingesetzt werden koennen.

Auszug aus der Eu-Richtlinie

Arbeitsplatzanalyse

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Analyse der Arbeitsplaetze durchzufuehren, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort fuer die beschaeftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere fuer die moegliche Gefaehrdung des Sehvermoegens sowie fuer koerperliche Probleme und psychische Belastungen.

Aus dem Anhang

Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Aenderung von Software sowie bei der Gestaltung von Taetigkeiten, bei denen Bildschirmgeraete zum Einsatz kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

- Die Software muss der auszufuehrenden Taetigkeit angepasst sein.

- Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden koennen; ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden.

- Die Systeme muessen den Arbeitnehmern Angaben ueber die jeweiligen Ablaeufe bieten.

- Die Systeme muessen die Informationen in einem Format und einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.

- Die Grundsaetze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.