Politisches und juristisches Verwirrspiel hat ein Ende

EU dehnt Inhaltsbestimmungen nicht auf Online-Services aus

19.04.1996

Weitverbreiteten Spekulationen zum Trotz dehnt die Europaeische Union die im jeweils nationalen Rundfunkrecht der EU- Mitgliedsstaaten verankerten Regelungen ueber Inhalte nicht auf Online-Dienste aus. Der Markt erfordere eine davon unabhaengige Regulation, zum Beispiel um kleinere Anbieter zu schuetzen, aeusserte Oreja. Ein Vorschlag fuer eine solche Direktive koenne demzufolge voraussichtlich erst gegen Ende des Jahres konkrete Formen annehmen.

Zur Verwirrung ueber die Inhaltsbestimmungen fuer Online-Dienste war es schon 1989 aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen EU, Europaeischem Parlament und dem Europaeischen Rat gekommen. Der Konflikt drehte sich um die Frage, wie die Ueberarbeitung der EU- Direktive "Fernsehen ohne Grenzen 1989" auszusehen habe. Der EU- Ministerrat muss innerhalb von zwei Monaten abschliessend ueber die Vorschrift entscheiden, die TV-Sendeanstalten dazu verpflichtet, hauptsaechlich europaeische Programme zu senden, "wo immer es moeglich ist".

Keine Importbeschraenkung bei Video on demandH4>/H4>

Die EU schlug vor, die einschraenkende Formulierung "wo immer es moeglich ist" zu streichen und damit den Zwangscharakter der Vorgabe zu verstaerken. Noch einen Schritt weiter ging das Europaeische Parlament mit der Forderung, die Importbeschraenkungen auf bestimmte Online-Dienste wie Video on demand auszudehnen.

Seitdem haben sich die Unklarheiten verstaerkt. Das EU-eigene Informationsdirektorat "DG 10" favorisiert eine breite Erweiterung der 1989er Direktive. Als Reaktion auf Proteste aus der Industrie, insbesondere seitens des International Communications Round Table (ICRT), belehrte Oreja das DG 10, dass viele Mitgliedsstaaten unter keinen Umstaenden die Erweiterung der Direktive auf Online-Services akzeptieren wuerden. Aus EU-internen Quellen verlautete, wenn keine Uebereinstimmung zwischen Europaeischem Parlament und EU zustande komme, bedeute das die Festschreibung der urspruenglichen Loesung, die Praktikabilitaet verlangt und sich nur auf Rundfunk und Fernsehen bezieht.