E-Commerce Urteil

Eine Onlinebestellung ist noch kein Kaufvertrag

03.08.2010
Von pte pte
Die Bestellung von Waren in einem Online-Shop und die Zusendung einer Bestätigung seitens des Verkäufers müssen noch keinen bindenden Kaufvertrag darstellen.

Wie das Amtsgericht München am Montag im Rahmen eines Urteils betont hat, ist das Anbieten von Artikeln auf einer Internetseite - ähnlich wie in einem Supermarktregal - noch kein "Angebot" im juristischen Sinne. Deshalb seien auch die für einen Vertrag notwendigen Vorraussetzungen von Angebot und Annahme nicht erfüllt.

"Es ist bei Online-Shops die absolute Regel, dass die feilgebotenen Produkte noch keine Angebote darstellen, sondern letztendlich dem Auslegen von Waren im Schaufenster entsprechen", erklärt Max-Lion Keller, Rechtsanwalt bei der IT Recht Kanzlei, im Gespräch mit pressetext. Man fordert so den Kunden auf, selbst ein Angebot zu machen, indem er einen ausgesuchten Artikel in den Warenkorb legt und die Bestellung abschickt, so Keller. "Es geht hier um den Schutz gegen Betrügereien und allgemein darum, dass Shop-Betreiber nicht gezwungen werden möchten, mit jedem X-Beliebigen Geschäfte abzuwickeln."

Streitpunkt Bestellbestätigungen

Auch durch die üblicherweise zugesandten Bestellbestätigungen nimmt der Händler das Angebot noch nicht zwingend an. "Es kommt darauf an, wie diese Bestätigungen formuliert sind", sagt Keller. "Die meisten bestätigen nur den Eingang einer Bestellung, nicht aber die Annahme des Vertrags." Dies sei nur dann der Fall, wenn entweder die Annahme explizit in der Bestätigung angeführt wird, oder wenn sie zur Überweisung von Geld auffordert. Online-Shops nehmen oft auch erst bei der Übersendung der Ware das Angebot des Kunden an, womit der Vertrag zustande kommt.

Bei dem Münchner Gerichtsverfahren hatte die Betreiberin eines Internetversandhandels Maschinen für 129 Euro pro Stück auf ihrer Homepage angeboten. Der Kläger hatte daraufhin acht Stück davon bestellt und vom Händler eine Bestätigung der Bestellung erhalten. Ausgeliefert wurden jedoch nicht die Maschinen, sondern Ersatzakkus dafür. Die Beklagte verweigerte in Folge die Lieferung der eigentlichen Maschinen, da diese, wie allgemein bekannt sei, 1250 Euro pro Stück kosten. Die Richterin wies die Klage auf Lieferung der Maschinen ab, da kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. (pte)