Thema der Woche/Tips von Juristen: Wie man sich absichern kann

Eine Ein-Mann-GmbH ist kein Persilschein

09.04.1999
MÜNCHEN (ag) - Wasserdichte Verträge zwischen Auftraggeber und Freiberufler sind in den Augen von Juristen das A und O, wenn sich Unternehmen gegen das Gesetz zur Scheinselbständigkeit wappnen wollen. "Viele Verträge sind angesichts der neuen Gesetzeslage sehr ungünstig", weiß der Bremer Rechtsanwalt Benno Grunewald.

Wer Freiberuflern etwa vorschreibt, wann und wo sie zu arbeiten haben, und ihre Arbeitszeit auch noch durch die Stechuhr erfassen läßt, muß schnell handeln. Bereits im Vertrag sollte deutlich werden, daß der Freiberufler die Leistung nicht "höchstpersönlich" erbringen muß, sondern er auch andere Personen mit vergleichbarer Leistung einsetzen kann. "Im IT-Bereich ist diese Vorgabe nicht einfach umzusetzen", gibt der Stuttgarter Rechtsanwalt Robert Dorr zu. Allerdings könnten auch DV-Freiberufler Kräfte für unterstützende Aufgaben wie etwa Buchhaltung einstellen. Die Gesellschaft für Informatik möchte in diesem Zusammenhang erreichen, daß auch Freelancer in den neuen IT-Ausbildungsberufen ausbilden dürfen.

Um das Problem des einzigen Auftraggebers zu lösen, empfiehlt Dorr, in die Verträge die Berechtigung des Auftragnehmers aufzunehmen, auch für andere Unternehmen tätig zu sein. Die Gründung einer Ein-Mann-GmbH sehen viele Juristen dagegen noch nicht als der Weisheit letzten Schluß an. Zum einen bringt sie nicht nur Kosten (50000 Mark Einlage), sondern auch die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung mit sich, die viele Existenzgründer überfordert. Zum anderen könnte sich dieser Ausweg schnell als Einbahnstraße entpuppen, wenn die Sozialversicherungsträger die Neugründung als Schein-GmbH ansehen, die nur dem Zweck dient, keine Beiträge zahlen zu müssen.

Auch Anzeichen von Weisungsgebundenheit wie regelmäßige Arbeitskontrollen oder Dienstpläne haben in einem korrekten Vertrag nichts zu suchen. Um den Verdacht der Eingliederung des Freiberuflers in das Unternehmen abzuschwächen, dürfen weder Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub noch eine garantierte Grundauslastung geregelt sein. Um das unternehmerische Risiko des Auftragnehmers zu verdeutlichen, könnte von den Freiberuflern eine Sicherheitsleistung erbracht werden, wie das auch bei Handwerkern für Nachbesserungen üblich sei.

Die vertragliche Gestaltung ist aber nur die eine Seite, die praktische Umsetzung die andere. Da sich die Prüfer nicht nur die Verträge anschauen, sondern im Zweifelsfall auch die Mitarbeiter befragen, haben viele Unternehmen ein Problem. Denn bis die Rechtsabteilung alle Führungskräfte oder Projektleiter überzeugt hat, daß sie freien Mitarbeitern keine Weisungen mehr geben dürfen, vergeht Zeit.

Mehr Informationen zum Thema Scheinselbständigkeit gibt es im Internet beim Verband Deutscher Rentenversicherungsträger unter www.vdr.de, bei der Gesellschaft für Informatik unter www. gi-ev.de/beiraete/faqsss.htm sowie bei der Hotline des Bundesarbeitsministeriums 0800/151 51 53.