Das Konvertierprogramm war nötig, aber nicht bestellt

Ein Auftrag schließt alle erforderlichen Arbeiten ein

24.01.1992

Ein Betrieb hatte einem Unternehmen vier Disketten übersandt mit der Maßgabe, deren Inhalt für ihn auszudrucken, und zwar Kundenkonten und Zahlungskonten der einzelnen Kunden jeweils sortiert von A bis Z. Der Betrieb konnte selbst nicht mehr auf die Daten zugreifen, weil er sein Rechnersystem gewechselt hatte. Er ging aber davon aus, daß der angesprochene Unternehmer über das Programm verfüge. Vor diesem Hintergrund war der Auftragsumfang klar umschrieben. Die Datendisketten sollten von dem Unternehmer sortiert ausgedruckt werden. Wesentliche Punkte, die einer weiteren Abstimmung bedurft hätten, waren zur Klärung des Auftragsumfangs nicht regelungsbedürftig.

Fraglich konnte lediglich sein, ob der dem Unternehmer erteilte Auftrag auch die Erstellung einer Konvertierung umfaßte. Dafür sollten 1300 Mark zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt werden. Dies hing davon ab, ob ohne ein derartiges Programm der erteilte Auftrag Oberhaupt durchführbar war. Dies war zu verneinen.

Wenn der Betrieb gleichwohl eine Sortierung der Kundendatei wünschte, so umfaßte sein Auftrag damit auch die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Programmierarbeiten. Hierfür war der gewählte Lösungsweg, Erstellung eines Konvertierungsprogramms, vernünftig. Der Unternehmer verfügte über ein laufendes Programm, das die von dem Betrieb gewünschten Sortierfunktionen wahrnehmen konnte. Erforderlich war dann nur noch ein Konvertierungsprogramm, das es dem Sortierprogramm ermöglichte, die von dem Betrieb gespeicherten Daten zu lesen.

Der Unternehmer brauchte den Betrieb auch nicht ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der gewünschte Ausdruck die Erstellung eines Konvertierungsprogramms erforderte. Der Betrieb konnte daher auch nicht die Bezahlung mit dem Hinweis verweigern, er hätte bei entsprechender Aufklärung den Auftrag nicht erteilt.

Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann. wenn sie nach den Auffassungen des redlichen Geschäftsverkehrs zu erwarten ist. So war es in dem konkreten Falle nicht. Denn die Höhe der zu zahlenden Vergütung war von dem Betrieb offensichtlich nicht als entscheidend angesehen worden. Anders ließ es sich jedenfalls nicht erklären, daß er hierüber vor Erteilung des Auftrags keinerlei Auskünfte verlangt hatte. Das berechtigte den Unternehmer zwar nicht, völlig unwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Er durfte jedoch davon ausgehen, daß der Betrieb damit einverstanden war, daß alle Vorkehrungen ergriffen würden, die die Durchführung des Auftrags in wirtschaftlich sinnvollem Rahmen ermöglichten. Dem entsprach der gewählte Lösungsweg.

Da die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der zu zahlenden Vergütung getroffen hatten und auch nicht feststellbar war, daß die übliche Vergütung als vereinbart gelten sollte, stand die Bestimmung der Vergütung dem Unternehmer zu. Diese Bestimmung war für den Betrieb verbindlich, weil sie billigen Ermessen entsprach. Ist ein Entgelt festzusetzen, kommt es nämlich auf den Wert der zu vergütenden Leistung an. Die Höhe des beanspruchten Stundensatzes (130 Mark) entsprach dem, was dem Betrieb auch schon bei früheren Aufträgen in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt worden war, was er mithin selbst als billig angesehen hatte. Die Druckerstunden von 80 Mark hatte der Betrieb ohnehin akzeptiert.

Die Zahl der aufgewendeten Stunden war in ausreichender Form nachgewiesen worden (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. 6. 1991 - 19 U 40/ 9 1 -).