EDV und Recht Workshop der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik

EDV und Recht Workshop der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik Die Juristen entdecken das Problem der Jahr-2000-Umstellung

12.02.1999
Von Christoph Zahrnt Das Jahr 2000 verursacht enorme Kosten bei der Umstellung von Hard- und Software. Mangelnde Jahr-2000-Fähigkeit wird zu hohen Schäden führen. Bei der Frage, wer diese Beträge zu zahlen hat, werden die Juristen ein Wort mitzureden haben.

Im Rahmen eines Workshops der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik erklärte der DV-Sachverständige Bernd Wißner, daß sich die deutschen DV-Sachverständigen erst auf einer Sitzung Anfang 1998 der Bedeutung des Jahr-2000-Problems bewußt geworden seien. Angesichts der Flut an Normen würden Datenverarbeiter sich nur beschränkt an diese Vorgaben halten; das gelte auch für Regelungen zum achtstelligen Datum. Für Wißner steht fest, daß die Kapazität an DV-Fachleuten nicht ausreichen wird, die noch erforderlichen Umstellungen umzusetzen.

Dann waren die Rechtsanwälte an der Reihe: Thomas Hoene stellte die Frage nach den Gewährleistungsansprüchen des Käufers. Ein Fehler liege vor, auch wenn er erst im Jahr 2000 akut werde. Die Rechtsprechung spreche Schadensersatzansprüche bei Verschulden zu, wenn Personen verletzt oder Eigentum beschädigt würden. Unklar sei, ob auch reine Vermögensschäden zu ersetzen sind (etwa zusätzlicher Aufwand zur Korrektur von Daten).

Die normale Gewährleistungsfrist beträgt laut Hoene sechs Monate gerechnet ab Lieferung. Wer sich auf eine längere Frist berufe, müsse nachweisen, daß der Verkäufer arglistig gehandelt habe, indem er nicht auf die fehlende Jahr-2000-Fähigkeit hin- gewiesen habe. Keine Arglist lie- ge vor, wenn der Verkäufer damit rechnen konnte, daß das Produkt im Jahr 2000 nicht mehr eingesetzt oder daß der Fehler bis dahin beseitigt wird (auf Grund von Wartung/Pflege oder des Angebots eines neuen Programmstands oder einer Korrekturmaßnahme).

Konrad Redeker befaßte sich mit der Gewährleistung bei Mietverträgen. Hier drohe dem Vermieter die Schadensersatzpflicht unabhängig vom Verschulden, wenn der Mietvertrag über den Jahrtausendwechsel hinauslaufe. Voraussetzung sei, daß der Fehler von vornherein bestanden habe. Dann könne der Mieter jetzt schon eine Nachfrist für die Fehlerbeseitigung setzen, um im Krisenfall noch rechtzeitig auf ein anderes Produkt umsteigen zu können. Um nicht für die Jahr-2000-Fähigkeit sorgen zu müssen, könne der Vermieter den Mietvertrag ordentlich, aber nicht außerordentlich kündigen.

Redeker ging auch auf die rechtlichen Aspekte der Pflege von Standardsoftware ein. Wenn das Programm nicht Jahr-2000-fähig sei, habe der Käufer einen Anspruch auf Korrektur. Dieser bleibe auch dann bestehen, wenn der Vertrag vor dem Jahr 2000 gekündigt wird, vorausgesetzt, daß die Software noch im Jahr 2000 im Einsatz ist. Diese Position stieß allerdings bei den Zuhörern auf Widerspruch.

Für den Anwender gibt es unerfreuliche Rechtsvorschriften im Kaufrecht, was Schadensersatz anbelangt. Die Rechtsprechung hat dazu als Korrekturinstrument die "positive" Vertragsverletzung entwickelt. Stefan Schuppert legte dar, wie unklar die Rechtslage aussieht: Hat ein Programm Datenbestände mit zweistelligen Jahreszahlen erzeugt, könne bei einem Kaufvertrag ein Schadensersatzanspruch auf den Aufwand für die Überarbeitung der Daten konstruiert werden; die Gewährleistungsfrist betrage sechs Monate. Wenn ein Werkvertrag vorliegt, dauere sie 30 Jahre.

Wer trägt den Schaden, wenn Dateien durch einen Jahr-2000-Fehler zerstört werden? Die Rechtsprechung hat bisher noch alle Möglichkeiten, zu entscheiden, wie sie es für richtig hält. Sie wird sich von der Schwere der Schäden beeinflussen lassen. Da die Anwender mit dem Crash rechnen müssen, wird bei hohen Schäden die Frage nach dem Mitverschulden zu einer Schadensteilung führen.

Diplomvolkswirt Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Neckarsgmünd, beschäftigt sich ausschließlich mit DV-Verträgen und Softwareschutz.