EDV und Recht Gegendarstellung gegen Text auf Internet- Homepage

EDV und Recht Gegendarstellung gegen Text auf Internet- Homepage Gerichtsurteil: Noch gelten die Regeln für Printmedien

12.02.1999
Von Jürgen Schneider Mit einem nun veröffentlichten Beschluß vom 29. April 1998, Az.: 12 O 132/98, hat das Landgericht Düsseldorf einen Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf einer Homepage im Internet zurückgewiesen. Für den Antrag fehlt es, so das Landgericht Düsseldorf in seiner Begründung, an einer Anspruchsgrundlage.

Eine Anspruchsgrundlage würde sich insbesondere nicht aus dem Mediendienste-Staatsvertrag ergeben, den Anfang 1997 sämtliche Bundesländer unterzeichnet haben. Er soll in den Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste schaffen.

Gemäß Paragraph 10 des Staatsvertrages ist zwar jeder Anbieter von Mediendiensten, zu denen auch eine Internet-Homepage zählt, verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der von einer Tatsachenbehauptung (nicht Meinungsäußerung) betroffenen Person an gleicher Stelle zu veröffentlichen. Dies gilt jedoch gemäß Paragraph 6, Absatz II des Staatsvertrags nur für Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden.

Im vorliegenden Fall war nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf der Inhalt der Internet-Homepage nur einmal erneuert worden, so daß nicht mehr von einer periodischen Verbreitung gesprochen werden konnte. Das Gericht hat den Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung dementsprechend nur deshalb zurückgewiesen, weil die Homepage nicht periodisch überarbeitet worden war. Hieraus folgt im Umkehrschluß, daß gegen Texte auf regelmäßig überarbeiteten Homepages ein Recht auf Gegendarstellung der betroffenen Person besteht.

Der Fall zeigt wieder einmal, wie schwer sich Juristen im Umgang mit den neuen Medien tun. Sicher ist nur der Grundsatz: Was offline rechtswidrig ist, ist es auch online.

Jürgen Schneider ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Zwipf, Rosenhagen Partnerschaft in München.