EDV & Recht Es kommt auf den Auftrag an Software-Entwicklung ist nicht immer gewerbesteuerfrei Von Franz Otto*

10.09.1993

Software ist nicht gleich Software, jedenfalls was die Gewerbesteuerpflicht betrifft. Wer nur Anwendungsprogramme entwickelt, muss das Steuersaeckel der Gemeinde fuellen. Wer sich auf Systemsoftware beschraenkt, bleibt davon befreit. Schwierig wird es erst, wenn ein Auftrag beides beinhaltet.

Bei einer "ingenieuraehnlichen Taetigkeit" besteht grundsaetzlich keine Gewerbesteuerpflicht. Dazu wird zum Beispiel die Entwicklung von Systemsoftware gerechnet, nicht aber die Entwicklung von Anwendungssoftware. Der Grund: Nur fuer die Systemsoftware- Entwicklung ist eine Informatikausbildung oder eine entsprechende naturwissenschaftliche Ausbildung grundsaetzlich unerlaesslich. Mithin ist bei der Entwicklung von Anwendungssoftware der technisch-naturwissenschaftliche Bezug nicht so ausgepraegt, dass es gerechtfertigt waere, von einer Aehnlichkeit mit dem Ingenieurberuf zu sprechen.

Trotzdem ist ein Autodidakt im Bereich der DV ebenso zu behandeln wie in anderen technischen Berufen. Er kann den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Diese Arbeiten muessen jedoch den Schluss rechtfertigen, dass seine theoretischen Kenntnisse den des an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplominformatikers entsprechen. Ebenso wie der DV-Berater mit Hochschulabschluss uebt aber auch der Autodidakt nur dann einen ingenieuraehnlichen Beruf aus, wenn er im Bereich der Systemtechnik taetig wird. Dazu zaehlen unterschiedliche, abgrenzbare Teilgebiete wie Betriebssysteme, Datenbank- und Kommunikationssoftware, Programmiersprachen, Hardwarekonfigurationen sowie Netze.

Entwickelt nun ein DV-Berater sowohl System- als auch Anwendersoftware, so uebt er eine zusaetzliche gewerbliche Taetigkeit aus, die getrennt von der freiberuflichen Taetigkeit zu beurteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen ihnen ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, also eine sogenannte gemischte Taetigkeit vorliegt.

Eine einheitliche Beurteilung der Taetigkeit ist nur erforderlich, wenn die Taetigkeitsmerkmale so miteinander verflochten sind und sich gegenseitig so unaufloesbar bedingen, dass eine Trennung gegen die Verkehrsauffassung verstossen wuerde. Wird also im Rahmen eines Auftrags sowohl System- als auch Anwendersoftware entwickelt, so sind diese Taetigkeiten so eng miteinander verflochten, dass eine Trennung nicht moeglich ist.

Die Qualifizierung, ob eine Gewerbesteuerpflicht besteht, richtet sich in diesem Fall danach, welche Taetigkeit bei der Erledigung des Auftrags praegend im Vordergrund steht. Verschiedene Auftraege sind demgegenueber nicht einheitlich, sondern getrennt zu betrachten. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof im Urteil vom 7. November 1991 (IV R 17/90) gekommen.

* Dr. Franz Otto ist Rechtsanwalt in Witten-Bommern.