First Annual European ComputerLaw-Conference:

EDV-Recht wird für Käufer immer wichtiger

18.01.1985

BRÜSSEL (CW) - Mehr als 50 Teilnehmer aus zehn Ländern bei einem hochkarätigen Eintages-Seminar: Das spricht für die Wichtigkeit, die das Thema EDV-Recht Im kommerziellen Bereich inzwischen gewonnen hat, Der Erfahrungsaustausch beim Kluwer-Seminar kürzlich In Brüssel zeigte, daß die Juristen in den verschiedenen europäischen Ländern alle ziemlich dieselben Schwierigkeiten haben.

Dabei sind die rechtlichen Probleme des Softwareschutzes in der Bundesrepublik dank der umfangreichen Rechtsprechung in den letzten Jahren ziemlich gering: Nicht nur die grundsätzliche Urheberrechtsfähigkeit von Programmen steht ziemlich fest; es sind auch eine Reihe von Detailfragen bereits weitgehend geklärt, zum Beispiel daß der Mitarbeiter grundsätzlich alle Nutzungsrechte an den von ihm erstellten Programmen an seinen Arbeitgeber überträgt oder daß derjenige, der ein Programm in eine andere Sprache übersetzt, noch immer die Urheberrechte am ursprünglichen Programm verletzt.

Je nach Interessenstandpunkt konnte man hingegen bedauern oder sich darüber freuen, nicht in Frankreich Verträge über Computer zu schließen: Die Rechtsprechung verlangt vom Verkäufer, daß er den Interessenten weitgehend über seine Produkte, auch über deren Begrenzungen, aufklärt und daß er den Interessenten bei der Formulierung seiner Anforderungen berät. Das gilt verstärkt für den Fall, daß der Interessent von Datenverarbeitung wenig oder gar nichts versteht. Wenn also der Computer für das tatsächliche Mengengerüst nicht ausreicht, muß der Verkäufer beweisen, daß er ordnungsgemäß nach dem Mengengerüst nachgefragt hat. In ähnlichen Fällen in Deutschland konnte der Käufer hingegen nicht beweisen, daß er das Mengengerüst mitgeteilt hat - und hat den Prozeß verloren.

Damit die Stellung des Käufers bei künftigen Verträgen verbessert werden kann, hat die CECUA (Confederation of European Computer User Associations) einen Modellvertrag für den Kauf von EDV-Anlagen entwickelt. (COMPUTERWOCHE berichtete darüber in Nr. 41 vom 5. Oktober 1984).

Eine starke Ähnlichkeit mit den BVB (Besonderen Vertragsbedingungen) der öffentlichen Hand in Deutschland ist nicht zu übersehen. Auch dieses Muster sieht neben den Vertragsbedingungen Formulare vor, um das, was alles mündlich besprochen worden ist, auch in den Vertrag aufzunehmen. Daneben gibt es auch Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen, Der Leitfaden für die rechtliche Vorgehensweise ist also ziemlich komplett.

Die Arbeitsgruppe der CECUA, die im Auftrag der EG-Kommission tätig wurde, hat aber im Gegensatz zu den BVB bewußt keinen Standardvertrag entwickelt, weil das der Komplexität, den dauernden technischen Änderungen und, den Anforderungen des Einzelfalls nicht ausreichend gerecht werden würde. Ein Modellvertrag ziele dagegen darauf ab, einen kommerziell abgerundeten Vertragsrahmen zu schaffen, der an jede Variante einer Computerbeschaffung angepaßt werden könne. Man könne entsprechend der jeweiligen Situation Klauseln, die nicht passen würden, ändern oder streichen oder neue Klauseln aufnehmen.

(Der Modellvertrag Ist zu beziehen beim Anwenderverband Deutscher Informationsverarbeiter e.V., Skipperweg 3, 2300 Kiel 17, Telefon: 04 31/30 18-204)