Tagung in Karlsruhe: Der EDV-Konflikt - Vermeidung und Lösung

EDV-Leute und Juristen müssen kooperieren

26.06.1987

Dr. Jochen Schneider ist Rechtsanwalt in München und Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Informationstechnik und Recht e.V. und gehört der Redaktion von Computer und Recht an.

EDV-Leute sind oft der Meinung, einen Konflikt beziehungsweise eine Krise im EDV-Projekt oder im Bereich der EDV-Abteilung gebe es nicht. Wenn Probleme auftreten, dann allenfalls, weil die Juristen mitbeteiligt sind. Andererseits haben die Juristen (noch) Berührungsängste gegenüber der EDV. Trotzdem gehören aber EDV, Informatik und Recht zusammen, auch wenn die Beziehung zwischen den Bereichen mit der "Ehe von Hund und Katz" verglichen wurde.

Sich mit der Schnittstelle zwischen Technik und Recht zu befassen, hat sich die "Deutsche Gesellschaft für Informationstechnik und Recht e.V." zum Ziel gesetzt. Die Gesellschaft will Juristen und Informatiker, Praktiker und Theoretiker zusammenführen, um die mit dem Einsatz der Informationstechnik und mit der Informationsverarbeitung verbundenen Rechtsfragen zu behandeln und Informationstechnik im gesamten Rechtswesen zu fördern.

Dazu gehört sicher auch, EDV-Fachleute beziehungsweise Informatiker und Juristen zusammenzubringen, was immer noch nicht selbstverständlich ist. In seinem Grußwort sprach dann auch Prof. Fiedler das "Problem mit der Ehe von Hund und Katz" an. Dennoch war mit dem Titel der ersten Jahrestagung der Gesellschaft, "Der EDV-Konflikt - Vermeidung und Lösung", der Anspruch ausgedruckt, eine gemeinsame Basis zu finden. Dabei sollte die gerichtliche Auseinandersetzung zwar nicht ausgeklammert werden, aber nicht so sehr im Vordergrund stehen, sondern vielmehr die Konfliktvermeidung durch Steuerung des Projekts, auch unter juristischen Gesichtspunkten.

Konfliktvermeidung soll im Vordergrund stehen

Am 21./22. Mai 1987 fand in Karlsruhe die Jahrestagung der im September 1986 gegründeten Vereinigung mit etwa insgesamt 100 Beteiligten (Zuhörer, Referenten, Moderatoren) statt. Eingerahmt von Festvorträgen" eines Technik-Philosophen, eines Prozeßrechtlers und Rechtsphilosophen sowie von Informatikern liefen drei beziehungsweise zwei Workshop-Reihen parallel ab. Ergänzend zu der Tagung fand eine "technische Ausstellung" statt, in der Anbieter integrierter Anwaltssysteme, Anbieter juristischer Datenbanken und Mailbox-Systeme ihre Programme und Systeme vorführen konnten. Als Vergleichstest wurde den Anbietern von Anwaltssystemen ein Erprobungsfall präsentiert anhand dessen die Besucher die Möglichkeit hatten, die Leistungsfähigkeit der verschiedenen Systeme zu vergleichen. Bei Planung und Durchführung der Tagung war auch die Zeitschrift "Computer und Recht" beteiligt.

Leistungsbeschreibung und -messung

Zu den Zielsetzungen der Gesellschaft gehört es, Informatik und Recht nicht nur in der Theorie, sondern von der Praxis her für die Praxis zusammenzubringen. So war zwar der rechtliche Aspekt sowohl von den Teilnehmern als auch von den Rednern her stark repräsentiert. Jedoch kamen auch anwendungsorientierte, für die Vertragsgestaltung wichtige Beiträge aus dem Bereich der Informatik. So befaßte sich Prof. Dr. W. Dirlewanger (Gesamthochschule Kassel) mit "Leistungsschreibung und Leistungsmessung", wobei er deutlichmachte, daß es nicht (nur) auf die absoluten technischen Leistungsangaben ankommt, sondern darauf, was der Anwender letztlich als Leistung erhält. Dirlewanger schlug zur Klärung vor, bei der funktionellen Beschreibung nicht mehr von Leistung, sondern von "funktionellen Merkmalen" zu sprechen und so gegenüber dem Begriff der "DV-Leistung" abzusetzen. Zwar sollten beide Bereiche in einem Vertrag beziehungsweise in einer zu einem Vertrag gehörenden Leistungsbeschreibung berücksichtigt werden. Jedoch ist im Bereich der vertraglichen Leistungsbeschreibung bezüglich der von Dirlewanger so genannten "DV-Leistung im engeren Sinne" immer noch ein erhebliches Defizit zu verzeichnen.

Unter DV-Leistung ist vor allem der Schnelligkeitsaspekt zu verstehen ("performance"). Sowohl für die interne Leistung als auch für die externen Kriterien, also die im Anwenderinteresse liegenden Leistungsmerkmale, ist letztlich entscheidend, "was dabei herauskommt". Dirlewanger wählte den Vergleich, daß Umsatz und Gewinn noch lange nicht stimmen, auch wenn in einer Firma alle arbeiten und fleißig sind. CPU-Auslastung, Übertragungsraten und ähnliches besagen deshalb noch nichts über die eigentliche Leistung im Sinne einer anwenderorientierten Beschreibung und Nutzung. Es gibt keinen absoluten Leistungswert für Geschwindigkeit (speed), so daß erst bei der Anwendung die tatsächliche Leistung, nämlich eine konkrete Aufgabe mit bestimmter Antwortzeit und innerhalb einer bestimmten Abwicklungszeit lösen zu können, feststellbar ist.

Zuverlässigkeit wird in Verträgen kaum beachtet

Eine paradoxe Situation: Die Zuverlässigkeit ist mit ihren Merkmalen wesentlich besser beschrieben als "Geschwindigkeit", während sie in Verträgen aber kaum beachtet und vorgeschrieben wird.

Demgegenüber nehmen die Beschreibungskriterien für Geschwindigkeit in den Prospekten einen wesentlichen Raum ein, obwohl es kaum geeignete Meßgrößen gibt. Dirlewanger ging auch auf die Methoden zur Messung und Analyse der Leistung von DV-Systemen ein bis hin zu der Frage, wie wiederum der Computer eingesetzt werden kann, um entweder ein anderes EDV-System oder sich selbst zu messen.

Zur Standardisierungsfrage ergab sich der erfreuliche Ausblick, daß hierzu in Europa die Arbeiten wesentlich weiter fortgeschritten sind. Weder in den USA noch in Japan sind wesentliche Normungsaktivitäten zu verzeichnen. Die DIN 19 242 für Prozeßrechner und insbesondere die im Entwurf vorliegende DIN 26 273 für PC (UA 7.3) folgen der anwendungsorientierten Sichtweise der Leistungsmerkmale. Abschließend befaßte sich Dirlewanger noch mit der Frage, ob es nicht objektive, unabhängig arbeitende Meßstellen nach dem Vorbild der National Laboratories geben sollte. Die Juristen sprach er mit der Forderung nach klaren Leistungsmerkmalen für Verträge an.

Klare Leistungsmerkmale im Vertrag gefordert

Eine Fortführung erfuhr die Thematik der Leistungsbeschreibung und Leistungsmessung im Workshop "Projektmanagement, Projektkrisen". In dem von Jörg Schultze-Bohl (Mitglied im Vorstand der Vereinigung) moderierten Workshop ging es um Fehlermanagement, Pflichtenheft, Formulierung von Anforderungen an Software. H. Winkler, bei Siemens verantwortlich für die Qualität von Standardsoftware, stellte ein Qualitätssicherungskonzept vor, wie es bei Siemens praktiziert wird. Ein ganz wesentlicher Aspekt war dabei die Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Fehlervermeidung. Nach Auffassung von Winkler ist der richtige, insbesondere der wirtschaftliche Weg zur Qualitätssicherung der, die Fehlervermeidung bereits in frühen Projektphasen zu erreichen.

Fehlermanagement ist ein strategisches Ziel

Winkler verstand Fehlermanagement als strategisches Ziel, und zwar dabei als "Eliminieren der vermeidbaren Fehler und Beherrschen der unvermeidlichen Fehler". Dabei unterstützt den Entwickler eine "Erfahrungsdatenbank", in die die Produktdaten, die Prüfvorgänge und die Prüfergebnisse, ergänzt durch die Daten über das Fehleraufkommen, eingegeben und verwaltet werden. Durch diese Informationen können Prüfer dabei unterstützt werden, die Prüfungen zu planen und möglichst auch schon vorhersagen zu können, mit welchen Prüfmaßnahmen welcher Restfehlergehalt erzielt werden kann.

R. Bickmann, Geschäftsführer der Webidata, stellte die werkvertraglichen Definitionsprobleme bei der "Individualsoftware-Erstellung" dar. Besonderen Wert legte er darauf, daß das zu erarbeitende Pflichtenheft für ein erfolgreiches Software-Projekt notwendigerweise von beiden Partnern gemeinsam erstellt werden muß.

Beide Partner über Pflichtenheft einig

"Die Arbeitsweise einer Benutzergruppe" - so der Beitrag von Schultze-Bohl - kann über die Gesamtheit und Strukturierung der Benutzeranforderungen in der Weise dazu beitragen, Programme fortzuentwickeln, daß die Forderung der Usergroup auch Gegenstand der vertraglichen Regelung zwischen den einzelnen Parteien sein können.

Dr. W. Weber, Institut für Softwareentwicklung und EDV-Beratung GmbH, ISB, zeigte die Besonderheiten der Anforderungsanalyse für Großprojekte. Im Gegensatz zu Kleinprojekten, bei denen noch nachträglich, wenn auch mit hohen Kosten, etwaige Nachlässigkeiten kompensiert werden können, ist dies bei Großprojekten unmöglich. Die Anforderungsanalyse muß bei Großprojekten deshalb für jedes Softwareprodukt um so ausführlicher erfolgen. Weber stellte dann die einzelnen Schritte des Weges einer solchen Anforderunganalyse dar, der von der Ist-Aufnahme über die Datenanalyse und parallele Funktionsanalyse zur Spezifikation führt. Besonders kam es Dr. Weber darauf an zu zeigen, daß die einzelnen Schritte gut dokumentiert werden müssen.

Der von Rechtsanwalt Michael Bartsch (Vorsitzender der DGIR), Karlsruhe, geleitete Workshop "Juristisches Controlling im EDV-Projekt" ging unter anderem auf das Thema "projektsanierung" ein. Müller-Hengstenberg, IBM, befaßte sich mit der Rolle des Juristen in DV-Projekten. Der Jurist wird selbstverständlicher Bestandteil der Projekt-Mannschaft, wobei es vor allem um die Verteilung der Verantwortung zwischen dem Auftragnehmer einerseits und dem Auftraggeber andererseits während des Projektverlaufs geht: Zu Beginn des Projekts liegt ein wesentlich höherer Teil der Verantwortung beim Auftraggeber, während im weiteren Projektverlauf die Verantwortung immer mehr auf den Auftragnehmer übergeht. Wie schon die These Bickmanns von der Notwendigkeit gemeinsamer Erarbeitung des Pflichtenhefts zeigt auch dieser Ansatz, wie stark doch die Einbindung des Auftraggebers in das Projekt, vor allem zumindest bei Beginn des Projekts ist.

Aber auch im Projektverlauf bleibt ein erheblicher Anteil von Mitwirkungspflichten beim Anwender. In dem Workshop "Wartung und Pflege", der von Dr. K.-A. Bauer, Rechtsanwalt in Frankfurt, geleitet wurde, befaßte sich zum Beispiel Dr. F. A. Koch, Rechtsanwalt in München, mit den "Mitwirkungspflichten des Anwenders bei der Wartung". Auch Rechtsanwalt Dr. Schneiders, Bochum, ging auf die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ein, befaßte sich aber auch andererseits mit den Aufklärungspflichten des EDV-Lieferanten vor allem dann, wenn der Kunde kein EDV-Fachmann ist. Schneiders zufolge gibt es in der Rechtsprechung die Tendenz, die Aufklärungspflichten des Lieferanten gegenüber einem Nicht-EDV-Fachmann noch immer höher anzusetzen, so daß das Risiko der Nicht- beziehungsweise Falsch-Beratung für den Lieferanten immer größer wird. Demgegenüber zeigte Koch das Ineinandergreifen von Mitwirkungspflichten einerseits und der Hinweispflicht seitens des Lieferanten beziehungsweise Wartungsunternehmens andererseits.

Mit ein Instrument zur Krisenvermeidung ist ja die Wartung beziehungsweise Pflege. Apitzsch, IBM, zeigte Wartungsverfahren und Wartungsstrategien aus der Sicht eines Großanbieters. Apitzsch ist Leiter Service der IBM Deutschland und legte deren Servicekonzept dar, als dessen Folge IBM die Wartungsverträge im März 1987 gekündigt hatte und Wartung jetzt als Online-Wartung ausführt.

Demgegenüber stellt Dr. J. W. Ruhsert, Firma Gienger in München, die EDV-Wartung aus der Sicht des Anwenders dar. Er forderte eine ganzheitliche Wartungsphilosophie, deren Notwendigkeit er drastisch anhand der Risiken und möglichen Konsequenzen nicht sorgfältiger Sicherheitsstrategien nachwies. Ausfälle des EDV-Systems, Fehlfunktionen, Nichtverfügbarkeit und Software können für den Anwender über Liquiditätsverluste beziehungsweise Umsatzverluste, mangelnde Handlungsmöglichkeiten verheerende Folgen bis hin zum Konkurs haben.

Wartungsphilosophie des Anwenders

Aus juristischer Sicht ist die vorausschauende vertragliche Gestaltung für ein erfolgreiches Wartungskonzept Voraussetzung. So befaßte sich Dr. W. Kühnel, Rechtsanwalt in Frankfurt und Geschäftsführer des VDMA, mit der vertraglichen Gestaltung der EDV-Wartung. Ob Wartung mehr dem Dienst oder mehr dem Werkvertrag zuzuordnen sei, scheint eine rein theoretische Frage zu sein. Der erhebliche Unterschied besteht aber darin, ob die Wartungsleistungen als eine auf Erfolg (Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit) gerichtete Tätigkeit oder als ein bloßes Tätigwerden gesehen werden. Der vertraglich vereinbarte Leistungsmaßstab ist also jeweils völlig unterschiedlich.

Im Workshop zum "Juristischen Controlling" stellte Dr. W. Heuschele von der Firma Management-Partner in Stuttgart die Möglichkeiten der Projektsanierung dar. Kostenüberschreitung, Terminüberschreitung und Zielverfehlung sind bei EDV-Projekten noch immer an der Tagesordnung. So gesehen sind ein Großteil der EDV-Projekte Sanierungsfälle.

Anhand einer Reihe von Fällen aus der Praxis stellte Dr. Heuschele dann das pragmatische Vorgehen im Sanierungsfall dar. Zu hochgespannte Vorstellungen, zu perfektionistisch angelegte Strategien der EDV-Abteilung und Verständigungsprobleme zwischen Management, EDV-Abteilung und Anwendung mußten durch einfache, zunächst inselartige Projektlösungen auf den Boden gestellt werden, um so wieder die EDV-gestützte Organisation zum Laufen zu bringen und sich in Schritten fortentwickeln zu lassen.

Ganz besonders betonte Dr. Heuschele das "Primat des Anwenders", wozu aber auch gehört, den Anwender zuvor oder zugleich "kompetent zu machen". Es ist außerordentlich wichtig, "realistische, geschäftsbezogene und einzelne, für sich realisierbare Schritte zu planen" und sie dann auch zu gehen, als das totale Konzept beziehungsweise das perfekte System zu planen, das dann die Realisierung eher behindert.

Perfektes System behindert Realisierung

Mit dem besonderen Fall, daß eine Sanierung deshalb erforderlich ist, weil das Softwarehaus in Insolvenz geht, befaßte sich aus rechtlicher Sicht ein eigener Workshop, geleitet von Rechtsanwalt Hoene aus Stuttgart. T. Heyn, von Hewlett-Packard in Berlin, legte die tatsächliche und vertragliche Struktur der Zusammenarbeit zwischen dem Hardware-Lieferanten einerseits und dem Software-Partner, einem selbständigen Softwarehaus, im Verhältnis zum Anwender dar. Sein "Rezept' zum Schutz vor den Folgen der Insolvenz ist die Hinterlegung von Software. Allerdings begegnen die Software-Partner der Idee, die Software beim Hardware-Partner zu hinterlegen, mit Mißtrauen.

Bewertung von Software als Wirtschaftsgut

Ein besonderes Problem, nicht nur im Insolvenzfall, ist die Bewertung von Software als Wirtschaftsgut. Damit und mit den Möglichkeiten der Werterhaltung durch prophylaktische Maßnahmen befaßte sich H.-J. Weiss von Arthur Anderson u. Co GmbH in Stuttgart. Weiss und Heyn schilderten übereinstimmend, daß die Konkursverwalter dazu neigen, insolvenzbefangene Software mit dem Erinnerungswert von DM 1,00 anzusetzen, weil sie sich nicht in der Lage sehen, den eigentlichen Wert abzuschätzen.

Weiss stellte deshalb auch die Methode dar, mit Hilfe derer man zu einer adäquaten Bewertung kommen kann, nämlich insbesondere der Ertragswertbetrachtung als einer zukunftsorientierten Methode, die die Planung - auch mit allen Risiken der Verwertung für die nächsten Jahre berücksichtigt. Das Problem einer solchen Bewertung stellt sich zum Beispiel auch beim Anteilskauf beziehungsweise beim Verkauf eines Softwarehauses. Für das Softwarehaus bietet es sich im Hinblick auf die Aktivierungsmöglichkeiten an was schon nahezu üblich sein dürfte -, sich in eine Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft aufzuspalten, so daß auch das Softwarehaus die Möglichkeit hat, die Software im Bereich der Vertriebsgesellschaft zu aktivieren - wie sie auch für den Anwender zu Anschaffungskosten aktiviert werden kann.

Im Konkursfall ein besonderes Problem

Für den Anwender stellt sich im Falle des Konkurses des Softwarehauses ein ganz besonderes Problem. Selbst wenn er - was heute noch gar nicht üblich ist - die Hinterlegung des Quellcodes im Vertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung mit dem Softwarehaus vereinbart hat, ist keineswegs sichergestellt, daß er dieses Recht auch realisieren kann. Die "konkursfeste" Hinterlegungsvereinbarung ist insbesondere bei urheberrechtlich geschätzter Software wohl noch nicht gefunden. Als zumindest ersten Ansatz zur Lösung dieses Problems konnte Rechtsanwalt Hoene vorschlagen, die Hinterlegungsvereinbarung in die Überlassungsvereinbarung einzubeziehen. Damit wird das Problem vermieden, daß etwa die Hinterlegung in einer gesonderten Vereinbarung als unentgeltliche Einräumung eines Rechts erscheint.

Durch alle bisher skizzierten Referate zog sich der Anspruch, Risiken des EDV-Konflikts aufzuzeigen und sie zu qualifizieren, aber auch Lösungen aufzuzeigen. Dabei wurde deutlich, daß gerade im Hinblick auf den Fall der Insolvenz des Softwarehauses Lösungen derzeit nicht zur Verfügung stehen, sondern vielmehr hier über noch intensiv nachgedacht werden muß. Vielleicht müssen sich hierzu auch erst Gepflogenheiten herauskristallisieren, Sicherheit beziehungsweise Bürgschaften zu leisten. Auch werden immer häufiger Zahlungsregelungen getroffen, nur je nach Projektfortschritt zu zahlen.

Zwei Festvorträge befaßten sich mit allgemeinen Themen. Professor Dr. E. Stucki, Universität Karlsruhe, zeigte die "Informationsverarbeitung als betrieblichen Innovationsprozeß" anhand dreier Anwendungskomplexe, nämlich der Büroautomation, CIM und Expertensysteme letzteres dargestellt am Beispiel eines medizinischen Expertensystems. Um zu erklären, wo die Effekte von Expertensystemen ansetzen können, teilte Professor Stucki die zu erledigenden Aufgaben in die drei bekannten Ebenen - operative oder Hilfstätigkeiten, administrative/Sachbearbeitung, Planungsebene.

Die Diskussion setzte an der Frage an - ob bei entsprechender Teilung auch für Juristen Expertensysteme auf dem Markt sind. Damit war der gedankliche Kreis geschlossen, da die Tagung mit einem Referat von Dr. S. Smid begonnen hatte, der sich mit "Zivilprozeß und der Einsatz der EDV" auseinandersetzte. Anders als Stucki aber konnte er die Innovationswirkung weniger konstatieren. Smid fürchtete dann eine Verschiebung des Kräfteverhältnisses, wenn die Computerleistung nicht allen an den Prozessen Beteiligten gleichmäßig zur Verfügung steht (zum Beispiel auch das juristische Informationssystem). Ebenso befürchtete Smid einen Verlust an "Gerechtigkeit", wenn Computer statt Menschen entscheiden. Die Diskussion machte aber deutlich, daß einerseits eine sehr realistische Einschätzung der Unterstützungsmöglichkeiten des Computers sowohl bei Juristen als auch Informatikern vorherrschte, andererseits aber auch die selbstverständliche Erwartung besteht, daß gerichtliche Entscheidungen immer auch von Menschen zu treffen sind, woran der Computer wenig ändern wird.

Mit den Mensch/Computerbeziehungen befaßte sich am Abend des ersten Tages Professor Dr. H. Lenk, Universität Karlsruhe, in einem öffentlichen Vortrag über "Fünfte Generation und gewandelte Arbeitsethik - zu einigen Praxisrelationen philosophischer Probleme der Computerwelt". Professor Lenk, der bereits mit einer großen Reihe von Publikationen aus dem Schnittstellenbereich von Gesellschaft und Technik hervorgetreten ist, stellte die Eigenleistung in den Vordergrund, Titel auch eines von ihm jüngst erschienenen Buches mit dem Untertitel "Plädoyer für eine positive Leistungskultur". Wie notwendig es ist, daß wir uns in die Lage versetzen, die durch die neuen Möglichkeiten der Computertechnologie geschaffenen beziehungsweise zu schaffenden Potentiale auch zu beherrschen, wurde dabei deutlich.

Informatik und Recht: wie Hund und Katze

Auf dem kleinen Empfang im Anschluß an den Festvortrag sprach Professor Fiedler, der sowohl Mathematiker als auch Jurist ist (Universität Bonn und Institutsleiter bei der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung) über die "Ehe von Hund und Katze" als Metapher für die Beziehung zwischen Informatik und Recht. Er wies auf Wege, wie die Zusammenarbeit für beide Seiten erfolgreich gestaltet werden kann.

Besonders augenfällig wurde dies bei dem Workshop "Fallstudien zum EDV-Konflikt". Anhand von zwei praktischen Fällen, die mit Klage und Erwiderung, zum Teil mit bereits in den Unterlagen befindlicher Beweisaufnahme, als Akten den Beteiligten vorlagen, wurde eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Sachverständigen "simuliert". Den "Vorsitz" der Kammer führte Richter am OLG Karlsruhe Dr. Eike Ullmann, der als Beisitzer Frau Hoefer-Kissling hatte, die seit 1975 einem Senat angehört, der über Entscheidungen der Kammer für Handelssachen zu befinden hat und in dem sie insbesondere auch mit Rechtsstreitigkeiten über Hard- und Software befaßt war, insbesondere aber auch dabei mit Fragen zum Leasingvertrag. Weiterer Beisitzer war Stefan Bischoff, Staatsanwalt, der gegenwärtig zum Bundesverfassungsgericht abgeordnet ist und dort die Dokumentationsstelle leitet.

Simulation einer mündlichen Verhandlung

Die Rolle des Sachverständigen wurde von Professor Pärli, Dortmund, übernommen, der dem Gremium zur Bestellung von EDV-Sachverständigen bei der IHK-Köln angehört. Die Funktionen der beiden Anwälte wurde übernommen von einmal Dr. Theodor Seitz LL.M., Rechtsanwalt und Steuerberater in Augsburg, und zum anderen von Rechtsanwalt Dr. Olaf Tylack, München. Die Besonderheit, einen technischen Sachverhalt von Juristen für Juristen verständlich darzustellen und streitig abzuhandeln und dabei insbesondere auch die bedeutende Rolle des Sachverständigen als Verständigungshilfe für das Gericht, wurde deutlich bei den beiden Fällen, die typisch für viele Fälle im Alltag waren. Viele Teilnehmer bestätigten, daß sie die typische Charakteristik von EDV-Prozessen empfunden hätten, wobei allerdings anders als im Gerichtssaal auch eine rege Diskussion zwischen Gericht und Zuhörern, also nicht nur zwischen den am Verfahren Beteiligten stattfand,

Fazit:

Die Verbindung von Informationstechnik und Recht und die Verständigung zwischen EDV-Leuten und Juristen ist nicht nur möglich, sondern kann auch fruchtbar gestaltet werden.