Hamburger Aufsichtsbehörde fürchtet Interessenkonflikt:

EDV-Leiter darf nacht DSB sein

13.01.1978

HAMBURG (de) - EDV-Leiter dürfen im Kontrollbereich der Hamburgischen Behörde für Wirtschaft und Verkehr (seit September 1977 zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz) nicht zu Datenschutzbeauftragten bestellt werden . es sei denn, der EDV-Leiter wäre nicht für den Datenverarbeitungsbereich zuständig, weil sich die jeweilige Geschäftsleitung oder eine andere Person darum bemüht.

Wie innerhalb der Behörde kolportiert wird, sei man sich der Problematik wohl bewußt, daß kleinere Unternehmen "praktisch ja nur über den Leiter der Datenverarbeitung verfügen" und "daß diese (zwangsläufig zum externen , DSB führende, d. Red.) Lösung die schlechteste für das Unternehmen ist". Aber, so die Ansicht der Hanseaten: Wenn man das Gesetz ernsthaft betreiben will, kann man hier nicht großzügig eine Interessenkollision hinnehmen."

Offensichtlich fürchten die Hamburger eine "Selbstkontrolle", wenn sich der Leiter der Datenverarbeitung in der Funktion als Datenschutzbeauftragter selbst überprüft: sei mit dem Gesetzesauftrag nicht vereinbar. Offen ist noch, ob die Aufsichtsbehörde sogleich ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahen einleitet oder es bei einer Verwarnung beließe, wenn ein EDV-Leiter zum DSB bestellt wurde.