Bilanzierung von Leasing-Objekten:

"EDV-Check" für leichte Fälle

06.04.1979

Leasingwilligen könnte der Spaß vergehen, wäre allgemein bekannt, welche steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dieser Finanzierungsform auftreten. Hilfreich kann sich hier ein Checklisten-Kompendium erweisen, das von der Firma Infosoft (Weiherhof/Zirndorf) vertrieben wird. Zum Thema "Bilanzierung von Leasing-Objekten" enthält "EDV-Check" folgende Ausführungen:

Die Frage der Bilanzierung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter ist steuerrechtlich im BdF-Schreiben vom 19. 4. 1971 (BStBl. I S. 264 ff.) geregelt. Zum näheren Verständnis für Nicht-Steuer-Fachleute muß der Begriff des Finanzierungs-Leasings "übersetzt" werden. Demnach liegt ein Finanzierungs-Leasing dann vor, wenn während einer unkündbaren Grundmietzeit Raten in einer Höhe zu entrichten sind, die mindestens die Anschaffungs- oder Herstellkosten sowie alle Nebenkosten des Leasing-Gebers (Leasing-Gesellschaft) decken. Für derartige Fälle eines Finanzierungs-Leasings gilt dann folgendes Zurechnungsschema.

Diese Tabelle muß durch ein Beispiel erklärt werden. Nehmen wir an, daß die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für ein Leasing-Objekt 5 Jahre oder 60 Monate beträgt. Die Herstellkosten dieses Objektes sollen 50 000 Mark betragen. Die monatliche Rate beträgt für 54 Monate jeweils 1000 Mark.

Zunächst ist festzustellen, daß ein Finanzierungs-Leasing vorliegt, weil in 54 Monaten (Grundmietzeit) mindestens 50 000 Mark (Herstellkosten) bezahlt werden (siehe auch obige Definition). Die Grundmietzeit beträgt 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Demnach wäre dieses Objekt beim Leasing-Geber zu bilanzieren.

"54-Monats-Modell"

Wandelt man das Beispiel derart ab, daß 50 000 Mark in etwa 18 Monaten bezahlt werden, so wäre eine Bilanzierung beim Leasing-Nehmer vorzunehmen, da das Steuerrecht jetzt davon ausgeht, daß diesem Vertrag wirtschaftlich ein Kauf zugrunde liegt. Ebenso hätte der Leasing-Nehmer das Objekt von Beginn an zu bilanzieren, wenn die Grundmietzeit etwa 60 Monate wäre (60 Monate = 100 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer), da dann die dritte Zeile der Tabelle anzuwenden wäre. Entsprechend diesen Beispielen erklärt

sich nun, warum so viele .Anbieter von einem "54-Monats-Modell" sprechen. Bei 54 Monaten sind gerade 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht,und außerdem sind bei dieser maximal zulässigen Dauer die Raten am kleinsten.

Handelt es sich bei den Leasing-Verträgen um solche mit Kaufoption, so ist die Zurechnung bei einer Grundmietzeit von 40 bis 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auch noch von der Höhe des Options-Kaufpreises abhängig. Für die Zurechnung gilt dann folgendes Schema:

Dabei wird der Restbuchwert unter Anwendung linearer AfA nach den amtlichen AfA-Tabellen ermittelt.

Auch diese Tabelle soll durch ein Beispiel erklärt werden. Nehmen wir an, daß die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wiederum 60 Monate betrage. Die Herstellkosten dieses Objektes sollen sich auf 50 000 Mark belaufen. Die Grundmietzeit ist 54 Monate. Der Options-Kaufpreis nach 54 Monaten lautet auf 10 000 Mark.

Nach 54 Monaten beträgt der Restbuchwert 5000 Mark (10 Prozent von 50 000 Mark). Der Leasing-Nehmer hat in 54 Monaten (Grundmietzeit) die Herstellkosten bezahlt. Der Restbuchwert ist kleiner als der Options-Kaufpreis. Demnach ist das Objekt während der 54 Monate beim Leasing-Geber zu bilanzieren. Erst wenn das Objekt von dem Leasing-Nehmer auf Grund der ausgeübten Kaufoption erworben wird, geht es in das Anlagevermögen des Leasing-Nehmers über.

Wäre der Options-Kaufpreis beispielsweise nur 3000 Mark, so wäre der Restbuchwert von 5000 Mark größer als der Options-Kaufpreis. In diesem Falle wäre das Objekt von Anfang an beim Leasing-Nehmer zu bilanzieren.

Wenn es sich bei den Leasing-Verträgen um solche mit Mietverlängerungs-Option handelt, so ist die Zurechnung bei einer Grundmietzeit von 40 bis 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auch von der Höhe der Anschlußmiete abhängig. Für die Zurechnung gilt folgendes Schema:

Dabei ist unter dem Wertverzehr der Betrag zu verstehen, der sich auf der Basis des Restbuchwertes und der Restnutzungsdauer laut AfA-Tabellen ergibt.

Wenden wir wiederum unser erstes Beispiel an. Nach 54 Monaten kann der Leasing-Nehmer das Objekt zu einem Jahresmietpreis von 1000 Mark weitermieten. Die Restnutzungsdauer soll fünf Jahre betragen. Der Wertverzehr beträgt dann pro Jahr 1000 Mark. Die Anschlußmiete beläuft sich auf ebenfalls 1000 Mark. Damit ist der Wertverzehr gleich der Anschlußmiete pro Jahr und insgesamt (5000 Mark = gesamter Wertverzehr und 5000 Mark = Summe der Anschlußmieten in fünf Jahren). Entsprechend dem obigen Zurechnungsschema wäre dann das Objekt beim Leasing-Geber zu bilanzieren.

Der interessierte EDV-Benutzer kann nun aufgrund der einzelnen Zurechnungsschemen seine eigenen Leasing-Angebote überprüfen. Bei schwierigen Fällen sollte jedoch unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Informationen: Infosoft, 8502 Weiherhof/Zirndorf, Märzenweg 23