Freier Beruf oder Gewerbe ?

EDV-Berater müssen nicht immer Gewerbesteuer zahlen

23.04.1976

MÜNCHEN - Viele EDV-Berater haben mit dem Finanzamt Ärger: Sie sollen Gewerbesteuer zahlen. Dabei berufen sich die Steuereinnehmer auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes, der im vorigen Jahr in einem bestimmten Fall entschied. EDV-Beratung sei keine freiberufliche Tätigkeit. Das bedeutet aber in der Praxis nicht unbedingt, daß nun jeder Berater mit seiner gesamten Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist. Gegen entsprechende Steuerbescheide kann ein Einspruch oder - vorbeugend - eine Aufspaltung der Aktivitäten helfen. -py

Der vom Mai 1975 stammenden jüngsten höchstrichterlichen Entscheidung ist folgender Leitsatz vorangestellt:

"Der Berater für Datenverarbeitung ist kein

freiberuflich tätiger beratender Betriebswirt. Seine Tätigkeit ist der eines beratenden Betriebswirts auch nicht ähnlich.

Man könnte meinen, daß durch dieses Urteil die Frage endgültig im Sinne des Fiskus entschieden sei.

Das ist aus folgenden Gründen nicht der Fall:

1. Die Begründung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in mehreren Punkten äußerst angreifbar.

So zieht der BFH die Grenzen des möglichen und auch des bereits praktizierten Einsatzes der EDV viel zu eng. Die Datenverarbeitung bezeichnet er als "Teilgebiet des Verwaltungs- und Rechnungswesens."

Außerdem unterstellt er dem durchschnittlichen EDV- Berater die Beschränkung auf ein ganz spezielles EDV- Wissen. Mit dieser Beschränkung aber könnte ein EDV- Berater seine Aufgabe gar nicht erfüllen, ein Unternehmen in sämtlichen Bereichen bezüglich des Einsatzes von EDV zu beraten.

2. Betätigungsfeld und Arbeitsweise von EDV-Beratungsunternehmen weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf. Deshalb kann die erwähnte BFH-Entscheidung ohnehin nicht unterschiedslos auf sämtliche Beratungsunternehmen angewandt werden.

Eine EDV-Beratung läuft im Grundsatz in folgenden vier Hauptphasen ab:

a) Aufnahme der organisatorischen Gegebenheiten des beratenden Unternehmens,

b) Konzeption einer Systemlösung (Detailanalyse/Leistungsbeschreibung),

c) Erstellung des Programms,

d) Installation des Programms.

Die Tätigkeit des Beratungsunternehmens in den ersten beiden Phasen entspricht zweifellos der eines

beratenden Betriebswirts oder ist ihr zumindest sehr ähnlich. Die Tätigkeit in den letzten beiden Phasen ist hingegen mehr technischer Natur.

Übt ein und dasselbe Beratungsunternehmen sämtliche vorgenannten Tätigkeiten aus, so ist nach dem Gesamtbild der Tätigkeit zu entscheiden, ob sie insgesamt freiberuflich oder gewerblich ist.

Standardprogramme und Hardwaregeschäfte sind gewerblich

Eine gewerbliche Tätigkeit wird nur dann anzunehmen sein, wenn das Beratungsunternehmen neben der individuellen Beratung und Programmerstellung auch Standardprogramme entwickelt und/oder bei seiner Beratung in größerem Umfang Standardprogramme verwendet, die jeweils nur geringfügig entsprechend den speziellen Bedürfnissen des beratenen Unternehmens abgeändert werden.

Die Vermittlung von EDV-Hardware ist ebenfalls für sich allein gesehen eine eindeutig gewerbliche Tätigkeit.

Die richtige Buchhaltung

Fallen bei einem Beratungsunternehmen die zuletzt genannten Tätigkeiten besonders ins Gewicht, so kann es der Einordnung seiner gesamten Tätigkeit als gewerblich unter Umständen dadurch entgehen, daß Tätigkeiten freiberuflicher Natur von den übrigen Tätigkeiten genau rechnungs- und buchungsmäßig abgegrenzt werden.

Gewerbesteuerpflichtig wäre es dann nur mit dem Gewinn aus seinen als gewerblich anzusehenden Tätigkeiten.

Diese Trennung dürfte aber in den meisten Fällen nur sehr schwer durchführbar sein, weil in der Regel einheitliche Aufträge für eine Gesamtleistung vorliegen.

Aufträge aufteilen

Als Ausweg bietet sich an, die Tätigkeit des EDV- Beraters in der We(...) aufzuspalten, daß die eindeutig freiberuflichen Tätigkeiten in Form von Parallel- oder Unteraufträgen von Dritten übernommen werden. Es steht meines Erachtens nichts im Wege, daß beispielsweise der gewerbliche Teil eines Auftrages von einer GmbH durchgeführt wird und der freiberufliche Teil von einer Person oder Personen, die an der GmbH (maßgeblich) beteiligt ist bzw. sind.

*Udo Heimes ist Rechtsanwalt und Steuerberater in München.