Richter stellen Fernmeldegeheimnis obenan:

EDV-Aufzeichnungen von Telefonaten verurteilt

09.09.1977

BREMEN (ee) - Telefongespräche auf betriebseigenen EDV-Anlagen zu registrieren, verstößt nach Auffassung des Bremer Verwaltungsgerichts gegen das im Grundgesetz garantierte Fernmeldegeheimnis. In dem Urteil, mit dem die Kammer der Klage einer Professorin der Bremer Universität folgte, wird ausgeführt, daß Telefongespräche (hier zur Kostenkontrolle) nicht nach der Nummer des Angerufenen sowie nach Datum und Uhrzeit registriert werden dürfen. Das Fernmeldegeheimnis sei unverbrüchlich und dürfe nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, begründeten die Verwaltungsrichter. Demnach erstrecke sich der Schutz des Fernmeldegeheimnisses sowohl auf den Inhalt des Gespräches als auch auf die näheren Umstände des Fernmeldeverkehrs. Vor allem darauf, ob und zwischen welchen Personen ein Telefonat stattgefunden habe.