Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Demnach muss es sich der Inhaber eines eBay-Kontos nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen unbefugt das Konto für eine Internet-Auktion nutzt. Das gelte auch dann, wenn er die Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte (Az. VIII ZR 289/09, PDF-Link).
Im konkreten Fall war auf dem eBay-Konto einer Frau eine komplette Gastronomie-Einrichtung im Schätzwert von mehr als 30.000 Euro zur Versteigerung eingestellt worden. Die Kontoinhaberin nahm das Angebot einen Tag später aus dem Netz - sie sagt, ihr Ehemann habe die Einrichtung ohne ihr Wissen eingestellt. Ein anderes eBay-Mitglied hatte in der Zwischenzeit 1000 Euro geboten. Er wollte dafür entweder die Einrichtung - es handelte sich um die komplette Ausstattung einer Bar in Dortmund - oder Schadenersatz in Höhe von 32.820 Euro.
Der BGH wies die Klage ab. Zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Auch bei Internet-Geschäften werde bei einem Vertragsschluss unter fremden Namen der wirkliche Namensträger nur verpflichtet, wenn er das Geschäft entweder nachträglich genehmigt oder sich das Handeln des anderen aufgrund einer sogenannten Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss. Allein die "unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos" reiche hierfür nicht aus.
Etwas anderes folge auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Darin heißt es: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Dies, so der BGH, gelte aber nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos - nicht jedoch im Verhältnis der Nutzer untereinander. (dpa/tc)