Bundesverfassungsgericht

E-Mails dürfen auch beim Provider beschlagnahmt werden

15.07.2009
E-Mails können bei Ermittlungen der Polizei auch dann beschlagnahmt werden, wenn sie auf dem Mailserver eines Internet-Anbieters gespeichert sind.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts können die Ermittler sich dabei auf die Regelung zur Beschlagnahme stützen - die strengeren Voraussetzungen einer Telefonüberwachung müssen dazu nicht erfüllt sein. Allerdings unterliegen gespeicherte Mails grundsätzlich dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses, so dass bei einer Beschlagnahme genau geprüft werden muss, ob der Eingriff in die Rechte des Betroffenen noch verhältnismäßig ist.

Mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde eines Firmeninhabers ab. Im Zuge von Ermittlungen wegen Untreue und Betrugs - die sich nicht gegen ihn, sondern gegen Geschäftspartner richteten - waren seine Räume durchsucht worden. Da er seine Mails nicht auf dem eigenen Rechner, sondern auf dem Server des Providers gespeichert hatte, ließen die Ermittler dort rund 2500 Mails kopieren. (dpa/tc)