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E-Government & Wegfall der Schriftform

29.08.2016
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Simone Bach arbeitet als Rechtsanwältin in der Kanzlei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Ihre Themengebiete sind Technologie, Medien, Telekommunikation und Datenschutz.
Während elektronische Kommunikation aus dem modernen Wirtschaftsleben längst nicht mehr wegzudenken ist, fällt es der öffentlichen Verwaltung teilweise schwer, ihre Abläufe zu modernisieren.

Oft sind Begehren der Bürger nach wie vor ausschließlich in Schriftform, das heißt auf postalischem Wege, oder mit dem Gang zum Amt zu erledigen. Hieran hat sich auch mit der im Jahre 2001 eingeführten Möglichkeit, die gesetzlich angeordnete Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen, jedenfalls faktisch kaum etwas geändert - das umständliche Zertifizierungsverfahren wurde von der Allgemeinheit nie richtig angenommen.

E-Government-Gesetze

Um die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern und Verwaltungsvorgänge einfacher, nutzerfreundlicher und effizienter zu gestalten, hat der Bund bereits im Jahr 2013 das "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung" verabschiedet. Da dieses (vorrangig) nur für Bundesbehörden gilt, ziehen nun nach und nach die einzelnen Bundesländer mit eigenen E-Government-Gesetzen nach. So hat zuletzt etwa Nordrhein-Westfalen ein eigenes E-Government-Gesetz verabschiedet. Das E-Government-Gesetz NRW ist am 16. Juli 2016 in Kraft getreten. Die Gesetze sind bis auf wenige Ausnahmen deckungsgleich.

Mit der Zeit soll die elektronische Kommunikation nicht nur neben die herkömmliche schriftliche Kommunikation treten, sondern die elektronische Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen Verwaltung zum Regelfall werden. In NRW sind Behörden daher angehalten, spätestens bis zum 1. Januar 2021 die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen auf elektronischem Weg anzubieten.

Auch Behörden müssen online erreichbar sein

Die E-Government-Gesetze des Bundes und der Länder verpflichten die Behörden dazu, nach einer Übergangsfrist einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg zu eröffnen. Dabei sollen sämtliche Bereiche des Verwaltungsverfahrens, von der ersten Kontaktaufnahme über das Ausfüllen relevanter Formulare und die Bescheidung bis hin zur Bezahlung anfallender Kosten und Gebühren, umfasst sein. Allerdings gibt es einige ausgenommene Bereiche, wie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder im Sozial- und Abgabenrecht. Umgekehrt besteht für den einzelnen Bürger keine Pflicht, einen elektronischen Zugang gegenüber der Behörde zu eröffnen.

Die Schriftform stört - normale E-Mail reicht nicht

Das generelle Vorhaben, Verwaltungsverfahren zu digitalisieren, erscheint zunächst als Schritt in die richtige Richtung, wäre da nicht eine zweite Hürde: das Schriftformerfordernis und die damit verbundene Identifizierung. Für viele Verwaltungsangelegenheiten besteht ein solches Schriftformerfordernis. Zwar kann die gesetzlich angeordnete Schriftform grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden, eine einfache E-Mail reicht hierfür jedoch nicht. Die gesetzlich anerkannte Alternative der qualifizierten elektronischen Signatur hat sich bislang nicht durchgesetzt. Dasselbe gilt für die Versendung einer De-Mail oder die Nutzung der eID des neuen Personalausweises (nPA) zur elektronischen Identifizierung. Dass die qualifizierte elektronische Signatur zum gesellschaftlichen Standard wird, daran glaubt mittlerweile nicht einmal mehr die Bundesregierung, wie der Gesetzesbegründung zum E-Government-Gesetz zu entnehmen ist.

Die Bundesregierung hatte sich daher beispielsweise bereits in der "Digitalen Agenda 2014 - 2017" das grundsätzliche Ziel gesetzt, verwaltungsrechtliche Schriftformerfordernisse zu überprüfen und abzubauen. Hierzu hat die Bundesregierung nun Anfang August 2016 auch einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, wonach das Schriftformerfordernis in rund 500 Verwaltungsangelegenheiten entweder komplett abgeschafft oder erleichtert wird. Darunter finden sich indes zahlreiche "exotische" Verwaltungsangelegenheiten, wie die Donauschifffahrtspolizeiverordnung oder das Satellitendatensicherheitsgesetz, die nur geringe Auswirkungen auf die tägliche Verwaltungspraxis haben dürften. Die ursprünglich angedachte Möglichkeit, Wohnungen elektronisch an- und abmelden zu können, wurde hingegen nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen. Es bleibt abzuwarten, ob die zahlreichen gesetzlichen Initiativen ihr Ziel erreichen werden, die Digitalisierung der Verwaltung in naher Zukunft zu verwirklichen. (fm)