E-Bewerbung: Was darf der Arbeitgeber?

27.09.2007
Von Thomas Lapp

Einwilligung in längerfristige Speicherung

Viele Unternehmen möchten die Daten der einzelnen Kandidaten jedoch gerne aufheben, um sie im Falle eines späteren Bewerbungsverfahrens parat zu haben. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Speicherung für ein in absehbarer Zeit folgendes weiteres Bewerbungsverfahren mit Zustimmung des Bewerbers zulässig ist. Hintergrund ist: Im Sinne der Chancengleichheit während eines späteren Bewerbungsverfahrens darf grundsätzlich niemand aufgrund seiner "Altlasten" beurteilt und schlimmstenfalls erneut abgelehnt werden. Schließlich sind die Angaben im Laufe der Zeit überholt, und die weitere Speicherung schmälert eher die Einstellungschancen des im ersten Verfahren erfolglosen Bewerbers. Keinesfalls darf ein Unternehmen eine solche Einwilligung schon aus der Zusendung der Unterlagen ableiten.

Zwar muss insbesondere ein Stellensuchender, der sich auf elektronischem Weg bewirbt, davon ausgehen, dass seine Daten für die laufende Stellenausschreibung gespeichert werden. Darin ist aber kein Einverständnis zu sehen, die Daten auch über den Abschluss des konkreten Bewerbungsverfahrens hinaus aufzubewahren. Damit das Einverständnis des Bewerbers überhaupt wirksam ist, muss das Unternehmen nach Paragraf 13 TMG (Telemediengesetz) sicherstellen, dass die Erklärung bewusst und eindeutig erfolgt ist, diese protokolliert wird, der Arbeitgeber den Inhalt jederzeit abrufen und der Bewerber selbige auch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Liegt ein ausdrückliches Einverständnis vor, muss der Arbeitgeber jedoch beachten, dass derartige Vereinbarungen in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen einer besonderen Kontrolle unterliegen.

Elektronische Bewerbung

Zur Speicherung personenbezogener Daten im Bewerbungsverfahren:

  • Bereits die Erhebung der Daten ist unzulässig;

  • keine Speicherung erlaubt.

Daten sind ordnungsgemäß erhoben:

  • Jede Verwendung außerhalb des Bewerbungsverfahrens ist unzulässig;

  • grundsätzlich sind die Daten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens zu löschen;

  • mit Einwilligung des Bewerbers ist die Speicherung für ein in absehbarer Zeit folgendes Bewerbungsverfahren zulässig;

  • Speicherung bestimmter Daten ist notwendig, wenn Gesetze dies verlangen oder wenn nachgewiesen werden muss, dass bei Ablehnung kein Verstoß gegen das AGG vorliegt.