DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

10.11.1978

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt in Heidelberg

II. Die Muster

II. 1 Dienstvertrag

Das Muster stellt einen ganz schlichten Dienstvertrag vor: Die Dienstleistung, die Tätigkeit, wird näher beschrieben. Gegenstand der Tätigkeit kann alles Mögliche sein: Von der Mitwirkung an einem Gutachten über die Mitwirkung an einer Detailanalyse bis zur nachträglichen Erstellung einer Dokumentation für ein beim AG vorhandenes Programm, das er ohne Dokumentation irgenwoher bekommen hat.

Das Muster ist nicht in Vertragsbedingungen und LB aufgeteilt weil die Leistung des AN (Antragnehmer) nicht ausführlich beschrieben werden braucht. Ergänzende Vereinbarungen können in die Formulare, die die Vertragsbedingungen enthalten, aufgenommen werden.

Das Muster ist darauf abgestellt, daß der Vetrag mit einer Firma geschlossen werden soll, deren Mitarbeiter tätig werden. Es wird deswegen davon gesprochen, was die Mitarbeiter tun, auch wenn die Pflichten rechtlich gesehen den AN treffen. Es dürfte so aber für den Nichtjuristen deutlicher sein.

Das Muster ist in der Praxis ohne weiteres durchsetzbar; es ist in der Praxis erprobt.

Vorbereitung des Vertrages

Oft kommt nur ein bestimmter AN in Betracht, zum Beispiel weil es sich um die Ergänzung eines von ihm erstellten Programmpaketes handelt. Oft steht auch fest, welche seiner Mitarbeiter tätig werden sollen. Ist der AG sachlich nicht gebunden, sollte er sich Angebote von mehreren Anbietern einholen: Konkurrenz hat sich auch bei Dienstverträgen bewährt. Wichtigste Auswahlkriterien sind dann der Stundensatz und die Qualifikation der angebotenen Mitarbeiter. Der AG (Auftraggeber) sollte sich diese Mitarbeiter vorstellen lassen, um ihre Qualifikationen zu testen und zu prüfen, inwieweit sie mit den eigenen Mitarbeitern, die mit ihnen zusammenarbeiten sollen, harmonieren werden.

Anmerkungen zum Muster

Im Vorspann sollte die Art der Tätigkeit kurz bezeichnet werden.

Die folgenden Paragraphen verlangen im Einzelfall Ergänzungen:

- zu ° 1 Abs. 1: Kennt der AG die Mitarbeiter des AN nicht von vornherein, so kann er sich absichern daß ihn nicht das Risiko mangelnder Qualifikation dieser Mitarbeiter trifft. Entweder wird auf das (subjektive) Urteil des AG abgestellt; die finanziellen Konsequenzen dürfen den AN dann nur beschränkt treffen: "Der AG hat das Recht, den Abzug von ihm ungeeignet scheinenden Mitarbeitern des AN zu einem von ihm zu bestimmenden Termin zu verlangen; dies muß er unverzüglich geltend machen. Der AN hat eine angemessene Frist, neue Mitarbeiter einzusetzen." Oder es wird auf die objektive Beurteilung abgestellt; dann treffen die finanziellen Konsequenzen den AN stärker: "Der AG hat das Recht den Austausch ungeeigneter Mitarbeiter des AN zu einem von ihm zu bestimmenden Termin zu verlangen. Der AN trägt die Kosten für die Einarbeitung der neueingesetzten Mitarbeiter."

Es können bestimmte Mitarbeiter des AN namentlich aufgeführt werden. Dann ist bei Bedarf zu ergänzen: "Der AN darf die Mitarbeiter nicht abziehen. Fallen diese Mitarbeiter aus, ohne daß der AN dies zu vertreten hätte, kann und muß er andere Mitarbeiter einsetzen, er trägt die Kosten für deren Einarbeitung. Der AG kann die neuen Mitarbeiter bis zu acht Tagen nach deren ersten Einsatz ablehnen; er darf nicht willkürlich handeln.

- zu ° 1 Abs. 2: Es ist anzugeben, welche Art von Diensten zu erbringen ist. Damit ist zugleich festgelegt, was die Mitarbeiter des AN können müssen. Es ist weiterhin anzugeben, wie die Mitarbeiter des AN mit denen des AG zusammenwirken sollen. Es kann sein, daß sie eine bestimmte Aufgabe alleine erledigen sollen, aber auch, daß sie Die Mitarbeiter des AG in hier zu beschreibender Weise unterstützen sollen.

Schließlich empfiehlt sich meist auch eine Festlegung, wieviel Arbeit erbracht werden soll, das heißt wie viele Mitarbeiter mit wieviel Prozent ihrer Arbeitskraft tätig werden sollen (insbesondere wichtig, wenn es um bestimmte Mitarbeiter geht, auf die der AG Wert legt).

- zu ° 2: Der Vertrag kann geschlossen werden:

- für die Zeit bis zur Erledigung bestimmter Arbeiten, wie sie unter ° 1 Abs. 2 beschrieben sind. Der Vertrag endet dann mit deren Erledigung. Diese sollte von AG und AN formal festgestellt werden.

- für eine kalendermäßig bestimmte Zeit; auch hier bedarf es keiner Kündigung.

- für unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist, die in ° 621 BGB bestimmt ist. Längere Kündigungsfristen sind zulässig.

Sollen die Mitarbeiter nicht mit ihrer vollen Arbeitskraft eingesetzt werden, sind hier Zeitraum und Arbeit menge festzulegen, zum Beispiel "Zwischen 2. 1. und 28. 2. zirka 20 Arbeitstage. Die Einsatztermine werden entsprechend dem Projektfortschritt vereinbart."

- zu ° 3: Bei mehreren Betriebsstätten ist der genaue Einsatzort anzugeben. Der AN kann verpflichtet werden, daß seine Mitarbeiter auch weitergehend beim AG arbeiten. Es ist dann zu klären, inwieweit sie dort Arbeitsplätze erhalten. Es kann dann auch vereinbart werden, daß sich die Mitarbeiter grundsätzlich an die Arbeitszeiten des AG zu halten haben.

- zu ° 4: Die Stundensätze sind gegebenenfalls nach der Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter abzustufen. Wird auf Tage abgestellt, so verstehen sich diese zu acht Arbeitsstunden. Wird länger als acht Stunden gearbeitet. werden Mehrstunden nicht vergütet, sofern nichts Entsprechendes vereinbart wird.

Es können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Es wird davon ausgegangen, daß Spesen für Fahrten zum Einsatzort und für den Aufenthalt dort nicht vergütet werden; Reisezeiten zum Arbeitsort sind hier keine Arbeitszeiten. Die AG sollte auf Inklusivangebote drängen, weil diese besser vergleichbar sind.

Vertrag mit Einzelpersonen

Erbringt der AN die Leistung persönlich (selbständiger Berater), so muß überall dort im Muster, wo von den Mitarbeitern des AN die Rede ist, auf den AN selber abgestellt werden. ° 1 Abs. 1 ist in diesem Fall überflüssig.

Muster Dienstvertrag* mit Firma

Stand: 1. 1.1979

Zwischen

- im folgenden "AG" genannt - und

- im folgenden "AN" genannt - wird unter der Nr. / folgen der Dienstvertrag über

geschlossen:

° 1 Gegenstand der Dienstleistung

Der AN ist verpflichtet, zuverlässige und für die vorgesehenen Arbeiten nach beruflicher Ausbildung und Erfahrung geeignete Mitarbeiter auszuwählen und sie zu unbedingter Sorgfalt bei der Arbeit zu verpflichten.

Der AN wird den AG bei folgenden Arbeiten unterstützen:

° 2 Dauer, Kündigungsfrist

° 3 Arbeitsort, Arbeitszeit

Die Mitarbeiter des AN werden in dem Maße beim AG arbeiten, wie es die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verlangt.

Ergänzend wird vereinbart:

° 4 Vergütung

Die aufgewandte Arbeitszeit wird wie folgt vergütet:

Nebenleistungen und Aufwendungen des AN werden nur vergütet, soweit ein Mitarbeiter des AN Reisen auf Veranlassung des AG unternimmt und soweit im folgenden vereinbart:

Zusätzlich wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.

*Die zweite Seite des Musters entspricht der zweiten Seite des nächsten Musters (Personalgestellung).

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