DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

27.07.1979

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt, Neckargemünd

Folge 38

° 5 Anlieferung, Aufstellung und Betriebsbereitschaft

1. Wird bei Vertragsabschluß zunächst ein frühester beziehungsweise ein voraussichtlicher sowie ein spätester Liefertermin vereinbart, so ist rechtzeitig der endgültige Liefertermin zu vereinbaren. Das gleiche gilt für den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft.

2. Der AG verpflichtet sich, die vereinbarten Installationsvoraussetzungen bis zum Anlieferungstermin zu schaffen. Auf Verlangen teilt er dem AN rechtzeitig deren Fertigstellung mit.

Auf Verlangen berät der AN den AG bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen in angemessenem und zumutbarem Umfang.

3. Der AN liefert die Kaufsache (Geräte, insbesondere Zentraleinheit und Programme) bis in die Aufstellungsräume des AG versetzt sie in betriebsbereiten Zustand, weist dieses nach und teilt es schriftlich mit. Er kann vom AG eine schriftlich Bestätigung der Betriebsbereitschaft verlangen.

Auf Verlangen hat er die Unterlagen über die durchgeführte erfolgreiche Prüfung der Kaufsache in eine für den AG nachprüfbaren Form zu Verfügung zu stellen.

° 6 Allgemeines zu Vertragsstrafe, Kündigung, Rücktritt

l. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Tag, für den sie zu zahlen ist 1/1500 des Kaufpreises.

2. Die Zahlungsverpflichtung des AN ist in jedem einzelnen Fall auf 100 Tage beschränkt.

3. Der AG kann ein außerordentliches Rücktrittsrecht für den ganzen Vertrag oder für einen Teil ausüben. In diesen Fällen zahlt der AN unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts Vertragsstrafe für 100 Tage entsprechendem Umfang des Rücktritts.

° 7 Verzug

1. Kommt der AN mit der betriebsbereiten Überlassung der Kaufsache mehr als 30 Tage in Verzug so zahlt er für jeden Tag Vertragsstrafe.

2. Bei Teilverzug ist der AG soweit zumutbar verpflichtet, die gelieferten Einheiten zu nutzen (siehe ° 8 Nr. 4). Der AN zahlt Vertragsstrafe in Höhe der Nutzungseinschränkung der Kaufsache.

3. Der AG kann eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, daß er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten wird. Tut er das nicht innerhalb 14 Tagen nach Fristablauf, kann er erst nach Setzung einer zweiten Nachfrist zurücktreten. Diese muß mindestens die gleiche Länge wie die erste haben.

4. Kommt der AG mit der Erfüllung der vereinbarten Installationsvoraussetzungen in Verzug, kann der AN die Zahlung von 90 Prozent des Kaufpreises verlangen sobald sich die Betriebsbereitschaft um mehr als 30 Tage verschiebt. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Abnahme (° 8). Der AN kann Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Verschiebung der Lieferung entstehen.

° 8 Abnahme

1. Der AG unterzieht die Kaufsache nach Zugang der Erklärung der Betriebsbereitschaft einer Funktionsprüfung.

2. Die Funktionsprüfung verlängert sich, bis

a) die Kaufsache die vereinbarten Leistungen erbringt,

b) die vereinbarte Mindestverfügbarkeit für einen Zeitraum erreicht wird, der der vorgesehenen Dauer der Funktionsprüfung entspricht.

3. Verdreifacht sich die Dauer der Funktionsprüfung, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. ° 480 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt für einzelne Geräte unberührt.

4. Sind für einzelne Einheiten der Kaufsache unterschiedliche Termine für die Betriebsbereitschaft vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die unter die Teillieferung fallenden Einheiten. Die Funktionsprüfung für das Zusammenwirken aller Teillieferungen wird zusammen mit der Funktionsprüfung für die letzte Teillieferung durchgeführt. Die Regelung gilt bei Teilverzug gemäß ° 7 Nr. 2 entsprechend.

5. Der AG kann die Verlängerung der Funktionsprüfung um diejenigen Tage verlangen, an denen er die Funktionsprüfung nicht sinnvoll durchführen konnte ohne daß er das zu vertreten hätte.

° 9 Instandsetzung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, beginnend mit der Funktionsprüfung.

Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der AN diese unverzüglich zu beseitigen (Instandsetzung). Er hat Personal während der vereinbarten Wartungsbereitschaft stets ausreichend zur Verfügung zu haben. Ersatzteile hat er stets in angemessener Entfernung vorzuhalten, auf jeden Fall in Deutschland.

2. Vom dritten vorgesehenen Nutzungstag an, an dem die Kaufsache - beginnend mit dem Zugang der Fehlermeldung beim AN - mehr als zwölf Stunden nicht genutzt werden kann, zahlt der AN für jeden weiteren vorgesehenen Nutzungstag Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe entfällt an denjenigen Tagen, an denen der AN die Nichtbeseitigung der Fehler nicht zu vertreten hat.

4. Wird die Nutzbarkeit der Kaufsache nur eingeschränkt, ist Vertragsstrafe in Höhe der Nutzungseinschränkung zu zahlen.

5. Werden Fehler, die nach Abschluß der Funktionsprüfung auftreten, während einer Frist von 30 Tagen nicht so beseitigt daß die Kaufsache im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden kann, kann der AG vom Vertrag mit einer Nachfrist von 14 Tagen zu jedem Zeitpunkt zurücktreten.

6. Der AN hat auch diejenigen Instandsetzungsarbeiten, zu denen er nach Nr. 1 nicht verpflichtet ist, möglichst bald durchzuführen. Hierfür kann er eine Vergütung verlangen.

Wird fortgesetzt