DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

06.07.1979

3. Der Vermieter berät den Mieter bei der Einsatzvorbereitung (zum Beispiel Systemanalyse, Organisation, Programmierung und Programmtest) und während der Anlaufphase angemessenem Umfang durch entsprechend qualifiziertes Personal. Er haftet nicht für ein bestimmtes Ergebnis.

4. Der Vermieter stellt dem Mieter rechtzeitig vor dem, Anlieferungstermin auf einem geeigneten System ausreichende Testzeiten zur Verfügung.

° 14 Bedienung des Systems, Störungen

1. Der Mieter hat im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die Feststellung von Fehlern und ihren Ursachen erleichtern.

2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache entsprechend den Bedienungsanweisungen des Vermieters zu benutzen. Auftretende Mängel sind dem Vermieter unter Angabe der für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen unverzüglich zu melden.

3. Für Instandsetzungsarbeiten hat der Mieter die Mietsache unverzüglich zur Verfügung zu stellen. ° 23 bleibt unbeschadet.

4. Über die Ausfall-, Wartungs- und Stillstandzeiten der Mietsache sowie über den Zeitpunkt der Störungsmeldung: führt der Mieter Aufzeichnungen (zum Beispiel ein Betriebsbuch). Die Angaben sind vom Wartungspesonal des Vermieters zu unterschreiben. Bei Ansprüchen aus Gewährleistung sind diese Angaben für beide Seiten verbindlich.

Der Vermieter kann verlangen, daß auch andere Zeiten (zum Beispiel Ersatzzeiten) aufgezeichnet werden.

5. Auf Verlangen stellt der Mieter dem Vermieter den notwendigen Raum zum Aufbewahren von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen und so weiter sowie gegebenenfalls für Wartungspersonal zur Verfügung; dies gilt auch für Strom, Wasser und Telefonverbindungen, soweit dies für die Erfüllung der Wartungsleistungen erforderlich ist.

° 15 Zutritt zur Anlage

(ist in ° 14 und in ° 18 enthalten)

1. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache anderen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und kommunalen Zweckverbänden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Benutzung zu überlassen.

2. Die Benutzung der Mietsache durch andere Personen ist

im Rahmen eines vorübergehenden Kapazitätsausgleichs einschließlich der Bereitstellung als Ausweichsystem zulässig; sie ist anzuzeigen. Eine weitergehende Gebrauchsüberlassung bedarf

der Zustimmung.

3. In den Fällen der Nummern 1 und 2 hat der Mieter dafür, zu

sorgen, daß nur geschultes Personal eingesetzt wird und der Benutzer die Verpflichtungen, die vertragsgemäß mit dem Betrieb der Mietsache verbunden sind, erfüllt. Der Vermieter darf dadurch nicht über den Rahmen dieser Vertragsbedingungen hinaus belastet werden.

4. Im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten stellt der Mieter dem Vermieter jeweils nach Vereinbarung auf dem System Rechenzeiten zur Verfügung.

° 17 Änderung der Mietsache durch den Vermieter

1. Nimmt der Vermieter Änderungen an den von ihm vertriebenen Produkten vor, so hat er den Mieter rechtzeitig zu unterrichten, soweit die Mietsache zu diesen Produkten gehört. Will der Vermieter diese Änderungen auf die Mietsache übertragen, so hat der Mieter dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm zumutbar ist. Der Vermieter führt hierdurch notwendige Änderungen an der Mietsache ohne gesonderte Vergütung durch. Werden durch die Änderung der Mietsache Anpassungen der Software des Mieters notwendig, kann der Meter verlangen, daß der Vermieter die Anpassung auf eigene Kosten vornimmt oder dem Mieter die Anpassungskosten erstattet.

2. Lehnt der Mieter Änderungen trotz Zumutbarkeit ab, so erlischt die Gewährleistung nach einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Übertragung der Änderung verlangt hat.

3. Wünscht nur der Mieter die Übertragung der Änderungen, so ist der Vermieter soweit zumutbar zur Übertragung verpflichtet. Einzelheiten werden gesondert vereinbart.

°18 Erweiterung und Änderung der Mietsache durch den Mieter

1. Der Mieter ist berechtigt, an der Mietsache Änderungen vorzunehmen oder Geräte anderer Hersteller anzuschließen, wenn dadurch der eigentliche Verwendungszweck, die Sicherheit und die ordnungsgemäße Arbeitsweise nicht beeinträchtigt sowie die Wartung der Mietsache oder die Durchführung einer vom Vermieter geplanten Änderung an ihr nicht wesentlich erschwert werden. Der Mieter hat dies rechtzeitig anzuzeigen. Schließt der Mieter an die Mietsache Geräte anderer Hersteller an, so erstreckt sich die Gewährleistungspflicht

des Vermieters bis zur Schnittstelle mit den anderen Geräten. Der Vermieter ist verpflichtet, die für den Anschluß der Geräte anderer Hersteller notwendigen Leistungen anzubieten, soweit er sie allgemein anbietet.

Sind nach Auffassung des Vermieters die Voraussetzungen für: die Durchführung der angezeigten Maßnahmen nicht gegeben so ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter hierauf schriftlich hinzuweisen. Der Vermieter übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß die Voraussetzungen für die geplanten Maßnahmen gegeben sind, und zwar auch dann nicht, wenn eine entsprechende Prüfung durch ihn erfolgt ist. Für Schutzrechtsverletzungen, die durch derartige Maßnahmen des Mieters entstehen, haftet der Mieter. Ungeachtet dessen ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter zu unterrichten, wenn ihm bekannt ist, daß durch die Maßnahmen Schutzrechte Dritter verletzt werden oder verletzt werden könnten.

2 wird vereinbart, daß die Mietsache mit anderen Geräten zusammenwirken soll, so gilt bei Fehlern im Zusammenwirken ° 9 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich Mietkürzung und pauschaliertem Schadensersatz der Vermieter den Mieter so zu stellen hat, als ob das gesamte System von ihm vermietet wäre.

Änderungen, die der Vermieter nachträglich an der Mietsache vernimmt, dürfen das Zusammenwirken nicht beeinträchtigen. Wird fortgesetzt