DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

22.06.1979

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt, Neckargemünd

° 6 Anlieferung, Aufstellung und Betriebsbereitschaft

1. Können infolge langer Lieferfristen bei Vertragsabschluß verbindliche Termine nicht angegeben werden, so ist zunächst ein frühester und spätester Anlieferungstermin zu vereinbaren; das gleiche gilt für den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft. Spätestens acht Monate vor dem vereinbarten frühesten Termin sind der Anlieferungstermin sowie der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft endgültig zu vereinbaren, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen können nur entsprechend ° 17 Nr. 1 geändert werden. Auf Verlangen berät der Vermieter den ohne gesonderte Vergütung bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen in angemessenem und für ihn zumutbarem Umfang.

3. Der Mieter verpflichtet sich, bis zum Anlieferungstermin die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen gemäß Nummer 2 zu schaffen. Auf Verlangen teilt er dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf des Anlieferungstermins mit, daß die Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4. Der Vermieter liefert die Mietsache bis in die Aufstellungsräume des Mieters, versetzt sie in betriebsbereiten Zustand, weist dieses nach und teilt es schriftlich mit. Auf Verlangen hat der Vermieter dem Mieter die Unterlagen über die durchgeführte erfolgreiche Prüfung der Mietsache in einer für Mieter nachprüfbaren Form zur Verfügung zu stellen.

Soweit die Kosten für den Transport vom Hof des Mieters bis in die - Aufstellungsräume nicht durch den Mietzins abgegolten werden, sind diese im Mietschein anzugeben. Ist dies nicht möglich, werden diese Kosten gegen Nachweis erstattet.

° 7 Verzug

1. Kommt der Vermieter mit der betriebsbereiten Überlassung der Mietsache mehr als 30 Tage in Verzug, so ist für jeden Tag pauschalierter Schadensersatz zu zahlen.

2. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jeden Tag, für den er zu zahlen ist, 1/30 der vereinbarten Grund- beziehungsweise Pauschalmonatsmiete.

3. Bei Teilverzug ist der Mieter soweit wie zumutbar verpflichtet, die gelieferten Einheiten zu nutzen. Er zahlt Mietzins in Höhe des Anteils, in dem er die Mietsache nutzen kann, der Vermieter zahlt pauschalierten Schadensersatz gemäß Nummer 2 in Höhe des restlichen Anteils.

4. Der Vermieter kann eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, daß er nach Ablauf dieser Frist den Vertrag ganz oder für einen Teil der Leistung kündigen wird.

5. Die Zahlungsverpflichtung des Vermieters nach den Nummern 1 und 3 ist auf 100 Tage beschränkt; im Falle der Kündigung nach Nummer 4 zahlt der Vermieter unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung Schadensersatz für 100 Tage.

6. Werden vom Mieter die technischen Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht termingerecht erfüllt, so kann der Vermieter für jeden Tag, um den sich die Betriebsbereitschaft der Anlage oder Geräte verzögert, die Zahlung von 1/30 der Grund- beziehungsweise Pauschalmonatsmiete verlangen, wenn der Verzug 30 Tage überschreitet.

° 8 Abnahme

1. Entspricht die Leistung des Vermieters den Vereinbarungen, erklärt der Mieter unverzüglich nach erfolgreicher Funktionsprüfung (Leistungs- und Zuverlässigkeitsprüfung) schriftlich die Abnahme. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Werktag nach Zugang der Mitteilung über die Betriebsbereitschaft. Für die Beurteilung der Funktionsprüfung zählen nur solche Programme, deren Einsatzfähigkeit vereinbart ist, sowie solche, die auf vergleichbaren Systemen erfolgreich geprüft sind. Welche Systeme vergleichbar sind, bestimmen Vermieter und Mieter gemeinsam.

Einzelheiten über Durchführung und Beurteilung der Funktionsprüfung werden rechtzeitig vereinbart.

2. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung an 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen

a) die Mietsache die vereinbarten Leistungen erbringt und

b) die vom Vermieter zu vertretende Ausfallzeit bei einer Prüfungszeit von mindestens 100 Stunden nicht mehr als 10 Prozent der Summe der Nutzungszeit und der Ausfallzeit beträgt.

Für die 30 aufeinanderfolgenden Kalendertage gelten Ausfalltage, die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, nicht als Unterbrechung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung verlängert sich auf Verlangen des Mieters um die Zahl dieser Tage, es sei denn, daß der Mieter die Unterbrechung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei Verschulden des Mieters kann der Vermieter die Erstattung der notwendigen Mehraufwendungen verlangen.

3. Sind für einzelne Einheiten der Mietsache unterschiedliche Anlieferungstermine vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die unter die Teillieferung fallenden Einheiten. Die vorstehenden Bedingungen finden Anwendung im Falle des ° 7 Nr. 3.

4. Werden innerhalb der Prüfperiode gemäß Nummer 2 aus vom Mieter zu vertretenden Gründen keine 100 Prüfungsstunden für das System erreicht werden, gilt die Funktionsprüfung als bestanden.

5. Der Mieter wird mit Zustimmung des Vermieters auf die Durchführung einer Funktionsprüfung schriftlich verzichten, wenn eine sachliche Notwendigkeit für eine Prüfung nicht besteht.

6. Die Mietzahlungsverpflichtung - auch bei Teillieferungen gemäß Nummer 3 - beginnt mit dem ersten Tag der erfolgreichen dreißigtägigen Prüfperiode. Verlängert sich diese Prüfperiode gemäß Nummer 2, so ist auch für die Verlängerungstage der vereinbarte Mietzins zu zahlen, soweit der Mieter die Verlängerung verschuldet hat.

Im Falle der Nummer 5 beginnt die Mietzahlungsverpflichtung mit dem Tage nach Eingang der Betriebsbereitschaftserklärung. Wird fortgesetzt