DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

18.05.1979

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt, Neckargemünd

Die beiden Referate des Nachmittags sollen hier wiedergegeben werden:

Entstehungs -Geschichte der AGB für die Beschaffung von Computer-Hardware

Referat von R. Meierhaus Institut für Informatik, Universität Zürich

"Während Dutzenden von langen Jahren wickelten sich die Computer-Verkäufe nur nach den Vorstellungen der Lieferanten ab. Sie allein setzten die Preise fest und stellten die Bedingungen. Es muß natürlich betont werden, daß dieser mißliche Zustand in allen anderen Branchen auch mehr oder weniger lange andauerte.

Mit der gegen Ende der 60er Jahre einsetzenden Entwicklung eines Preis- und Qualitäts-Bewußtseins in breiten Bevölkerungskreisen geriet zwangsläufig auch die Ansicht, AGB's der Lieferanten seien beinahe gottgewollt, langsam ins Wanken. Somit war es nur folgerichtig, daß immer mehr der Ruf nach "mehr Gerechtigkeit" erklang. Das führte dann Ende 1975 dazu, daß der SVD-Vorstand beschloß eine Arbeitsgruppe einzusetzen; sie sollte das Problem der "allgemeinen Geschäfts-Bedingungen" studieren und versuchen, den AGB's der Lieferanten entsprechende Grundsätze der Käufer gegenüberzustellen. Das Ziel sollte aber nicht in erster Linie darin bestehen, die Einseitigkeit der AGB's von der Verkäufer- auf die Käufer-Seite zu verlagern, sondern es sollte eine Regelung angestrebt werden, die den Interessen der Verkäufer wie auch denen der Käufer in ausgewogenem Maße entgegenkäme.

Am 29. Januar 1976 fand die konstituierende Sitzung der Arbeitsgruppe... statt. Dabei wurde die generelle Marschrichtung festgelegt: Zuerst wollte man an die Erarbeitung von "HW-Kauf-AGB's" gehen und dann an die Bearbeitung der Sektoren "HW-Wartung" "HW-Miete" und "HW/SW-Miete".

Als erstes analysierten die Mitglieder der AG (Arbeitsgruppe) alle verfügbaren HW-Kauf-Vertragstypen (unter anderem IBM, Univac, CDC wie auch entsprechende Grundsätze der US-Verwaltung). Einerseits versuchte man, einen Überblick über die "Ungerechtigkeiten" zu gewinnen, und andererseits begann man all die Punkte zusammenzutragen, die bis dahin in den AGB's überhaupt nicht erwähnt wurden.

Im Juni 1976 war die AG in der Lage, einen Entwurf der "HW-Kauf-AGB" an den SVD-Vorstand weiterzuleiten, der schon soweit gediehen war, daß in einer Vernehmlassung alle SVD-Mitglieder ihre Meinung dazu äußern konnten.

Bis Ende September 1976 trafen Stellungnahmen von SVD-Mitgliedern ein, die bis zur GV 76 grob gesichtet wurden. Im Frühling 77 wurden die Vorschläge innerhalb der Arbeitsgruppe diskutiert und wenn möglich und wünschenswert, in den Entwurf eingebaut.

Die hauptsächlichsten Einwände betrafen Kosten, Leistung, Bezahlung und Strafen. Ganz generell kann festgehalten werden, daß die einen SVD-Mitglieder die AGB's außerordentlich begrüßten, während andere fanden, der Entwurf sei zu hart, zu "Lieferanten-feindlich".

Im Mai 1977 trat die AG mit dem Büfa (Bürofachverband) in Kontakt. Für den Büfa beteiligten sich die Herren P. Zaugg (Präsident) und Dr. K. Müller (Sekretär) in den folgenden Monaten an den weiteren Arbeiten zur Erstellung einer sowohl die Käufer- als auch die Verkäufer-Seite zufriedenstellenden Version. Anfänglich existierten zwar noch einige grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten: Der Büfa war der Meinung, es seien in diesen AGB's Elemente aus dem Kauf- und aus dem Werk-Vertragsrecht vermischt, und dieses müsse vermieden werden, da sonst für den Verkäufer unzumutbare Härten entstünden. Schließlich aber setzte sich überall die Ansicht durch, daß nicht der Titel einzelner Klauseln wichtig sei, sondern der darin festgehaltene Wille der Vertrags-Partner.

So standen - nach Ablauf einer Büfa-internen Referendums-Frist die ungenützt verstrich - einer Unterzeichnung und Publikation der HW-Kauf-AGB Ende März 1978 nichts mehr im Wege. Ein erster Schritt zu einer ausgewogeneren Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Käufer und Verkäufer von Computer-Hardware ist damit getan; die Arbeitsgruppe ,Verträge' kann sich nun dem ebenso wichtigen Gebiet der Hardware-Wartung zuwenden. "

Ergänzend führte der Referent aus, daß die Arbeitsgruppe achtmal getagt habe, was eine Tagungsdauer von insgesamt 345 Stunden aus mache. Kritisch anzumerken ist, daß die Büfa-interne Referendums-Frist allem Anschein nach nicht deswegen fast ungenutzt verstrich, weil die im Büfa vertretenen Hersteller mit dem ihnen vorgelegten Entwurf einverstanden gewesen wären, sondern weil sie ihn nicht ganz ernst genommen haben. Für eine Firma wie IBM mit ihrer weltweit weitestgehend einheitlichen. Vertragspolitik kommt es praktisch gar nicht in Betracht, hier zu versuchen, den Entwurf zu entschärfen. Ihr bleibt sowieso nur die Ablehnung.

Bevor Herr Ziegler von der Schweizerischen Bankgesellschaft auf die einzelnen Vertragsbedingungen einging, stellte er erst einmal die Voraussetzungen für erfolgreiche Verträge auf, die sich weitgehend mit den Vorstellungen von Dr.Schneeberger deckten. Insbesondere ist wichtig,

- die Anforderungen klar, vollständig und widerspruchsfrei zu formulieren,

- den Vertrag erst bei Festliegen aller Einzelheiten zu unter schreiben.

Das Muster der SVD baue darauf auf, daß vieles in der Leistungsbeschreibung festgelegt werde. Eine Checkliste für die Leistungsbeschreibung solle demnächst auf Wunsch der Mitglieder der SVD erarbeitet werden. Im folgenden wird das Referat mit dem Text des Musters und Erläuterungen von Herrn Ziegler wiedergegeben:

Bedeutung und Durchsetzung der einzelnen Klauseln

Referat von M. Ziegler, Schweizerische Bankgesellschaft, Zürich

"1. Vertragsabschluß

1.1 Verbindlich für beide Parteien ist nur, was schriftlich im Vertrag vereinbart ist.

1.2 Bis zum Vertragsabschluß bleibt der Rückzug von Verhandlungen für beide Parteien ohne finanzielle Folgen.

Zu 1.1

- Die Ziffer 1.1 spricht lediglich das aus, was sich für den Abschluß wichtiger Geschäfte im Rahmen der Vertragsfreiheit dringend empfiehlt, nämlich Schriftlichkeit .

-- Der Grundsatz 1.1 muß von beiden Parteien bei der Ausarbeitung der Verträge beachtet werden.

-- Die Konsequenz aus dem Grundsatz 1.1 ist die, daß ein Dritter ohne irgendwelche Kenntnisse über das Geschäft aus dem Vertrag eindeutig den Gegenstand und die Abwicklung des Geschäfts ersehen können muß. (Wer macht wann, was, für wieviel?)

Wird fortgesetzt