DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

20.04.1979

- zu ° 9 Nr. 2: Hier wird das BGB zugunsten des AN entschärft. Denn nur Störungen von über 12 Stunden führen zur Mietkürzung Damit führt nur ein geringer Teil aller Störungen zur Mietkürzung (vorausgesetzt daß das Wartungsnetz des AN hinreichend dicht ist). Das schafft Frieden an der Front. Für solche Anwender, für die sich kürzere Störungen, wegen ihres Anwendungsprofils sehr störend auswirken, wird im Muster für Wartungsverträge ein anderes Modell vorgeschlagen, das insgesamt eine bestimmte Verfügbarkeit zusichern soll.

Wird die Mietsache nicht jeden Kalendertag genutzt, so wird mit dem Bruchteil von 1/30 nicht der proportionale Anteil gekürzt. Fällt die Mietsache den ganzen Monat aus, so wird der Mietzins nur um ca. 22/30 gekürzt. Dies ist in den BVB vorgezeichnet. Zum Ausgleich kann der Mieter billige Mehrnutzungsstunden in Anspruch nehmen. Denn die anteilige Nutzungszeit für jeden Ausfalltag an den 540 Nutzungsstunden, über die hinweg innerhalb eines Vierteljahres verrechnet wird, muß gekürzt werden, und zwar um 6 Stunden je Tag. Holt der Mieter die Stundenzahl z. B. durch Arbeit an Samstagen wieder ein, so braucht er für diese Stunden nur den Mehrnutzungszuschlag zu zahlen.

- zu ° 9 Nr. 3: Die Vertragsstrafe soll den AN zur Eile anhalten. Er zahlt sie, insoweit er die Fehlerbeseitigung verzögert. Damit er die Beweislast trägt, wird formal erst einmal davon ausgegangen, daß er sie zu zahlen hat. Er muß also darlegen, daß die Instandsetzung so lange dauern muß und er sie also nicht verzögert hat. Zu vertreten hat der AN auch ohne Verschulden daß er stets genügend Personal und Material zur Verfügung hat (vgl. ° 9 Nr.1). Im übrigen haftet er nur bei Verschulden, insbesondere wenn es darum geht, ob seine Wartungstechniker ordentlich und schnell gearbeitet haben.

- zu ° 11 Nr. 1: Die Haftungsfreistellung ist von Herstellern eingeführt worden, die sich Streitigkeiten mit den Kunden ersparen wollten.

- zu ° 12: Zu den Unterlagen s. Mietschein 4. Das Verlangen (aus den BVB übernommen), die Unterlagen erst einmal in deutscher Sprache zu erhalten, läßt sich nicht immer durchsetzen. Der AN soll aber wenigstens genau sagen, was er überhaupt in deutscher Sprache liefert.

- zu ° 13 Nr. 2: In der LB. sollte vereinbart werden, wie Fehler zumelden sind.

- zu ° 13 Nr. 4: Es kann ebenso vereinbart werden, daß diese Angaben auf den Fehlermeldungsformularen und auf den Reparaturberichten des Vermieters gemacht werden.

- zu ° 14: Die Nutzung des Systems durch den Mieter für Dritte ist nicht eingeschränkt. Bei Bedarf kann auch vereinbart werden, daß der Vermieter selber die Mietsache vorübergehend nutzen darf (z. B. als Ausweichanlage für andere Kunden).

- zu ° 15 Nr. 3: Der Kunde hat ein gewisses Interesse, daß der Vermieter die vorbeugende Wartung ordnungsgemäß durchführt. Er kann deswegen Einsicht in die Wartungsanweisung nehmen; sie braucht ihm aber wegen der Vertraulichkeit deren Inhalts nicht ausgehändigt werden.

- zu ° 16: Es sind sowohl Änderungen an der Hardware als auch neue Versionen der überlassenen Programme angesprochen. Die Regelung ist sachlich in den BVB vorgezeichnet. Die Anwender haben sich bisher aber kaum auf sie berufen, sondern haben die Auswirkungen von Änderungen weitgehend zu ihren Lasten hingenommen, d.h. ihre

Programme der geänderten Schnittstelle angepaßt.

- zu 17: Es wird klargestellt, daß der Anschluß von mixed hardware - ebenso wie der Einsatz von mixed software - zulässig ist. Nr. 2 soll die Situation verhindern, daß jeder Lieferant sich darauf zurückzieht daß seine Einheiten ordnungsgemäß arbeiten, und nichts passiert (soweit der Rechenzentrumsleiter nicht einen guten Draht zu den Wartungstechnikern aller beteiligten Lieferanten hat). Hier geht das Muster etwas weiter, als es die BVB tun.

- zu ° 18: Hier soll in erster Linie, der Lieferant von mixed hardware Kompatibilität zusichern. Er darf sie durch Maßnahmen nach ° 16 nicht beeinträchtigen. Der Vermieter der Zentraleinheit kann auch dazu verpflichtet werden (falls er sich verpflichten läßt). Anderen- falls kann er die Kompatibilität, die bei Vertragsabschluß besteht, einseitig innerhalb der Schranken des ° 16 aufheben.

- zu ° 21: Einzelheiten über Preise und die Anrechnung des bereits gezahlten Mietzinses sind in der LB zu vereinbaren; siehe dazu Mietschein 9.

Vertragsbedingungen für die Miete von EDV-Systemen

Die folgenden Vertragsbedingungen gelten, sofern in der Leistungsbedingungen gelten, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes vereinbart ist:

°1 Mindestmietzeit, Kündigung

1. Die Mindestmietzeit beträgt ein Jahr.

2. Zum Ende der Mindestmietzeit oder zum Ende eines jeden darauffolgenden Kalendermonats können Einheiten (Geräte, insbesondere Zentraleinheit und Programme) mit einer 6monatigen Frist schriftlich gekündigt werden.

3 Bei der Kündigung einer Zentraleinheit können zugleich zu der Mietsache (gemietete Geräte und Programme, die technisch eng zusammenwirken sollen) gehörende Einheiten auch während der Mindestmietzeit gekündigt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Kündigung der Zentraleinheit bei Anmietung dieser Einheiten nicht vorhersehbar war, und deren Weiterverwendung für den Mieter technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

° 2 Mietzins

1. Der Mietzins ist vom Beginn der Funktionsprüfung an zu zahlen.

Er entfällt für diejenigen Tage, um die sich die Funktionsprüfung gemäß ° 8 Nr. 2 verlängert. Kürzungen nach ° 9 Nr. 2 sind darauf anzurechnen.

2. Bei Geräten mit Zählwerk errechnet sich der Mietzins aus einer monatlichen Nutzungsdauer (Kalendermonat) von 180 Stunden (Grundmonatsmiete) und, falls vereinbart, einem Zuschlag für jede Stunde Mehrbenutzung.

Dabei werden Mehr- und Minderstunden während eines Kalendervierteljahres gegeneinander verrechnet.

Wird fortgesetzt

Von Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt, Neckargemünd