DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

06.04.1979

Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt, Nackargemünd

Checkliste Mietschein

1. Geräte, Programme

- Was gehört zum System? Ggf mehrere Systeme gegeneinander abgrenzen.

- Welche Eigenschaften haben die Einheiten, die besonders wichtig sind? Hier ist bei Übergang auf ein neues System festzulegen, inwieweit die beim AG vorhandenen Programme auf dem neuen System ablaufen können (Umstellungsmaßnahmen und -kosten können unter 6 geregelt werden).

- Welche Geräte mit Abrechnung nach Stunden über Zählerwerk sind gleichartig (° 2 Nr.2).

2. Installationsvoraussetzungen s dazu ° 5 Nr 2

2.1 Anforderungen

- Stromversorgung, Klimatisierung, Standfestigkeit des Bodens usw .

- Bei Ergänzungen eines vorhandenen System. Vorhandenes System für den Anschluß der zu liefernden Einheiten. Hier kann auch geregelt werden, in welchem Umfang das System dem AN in der Installationsphase zur Verfügung zu stellen ist.

2.2 Spätester Termin für Fertigstellung

- bezogen auf Liefertermin (voraussichtlichen frühesten/spätesten). Vorsicht vor kalendermäßigen Angaben!

3. Installation:

Soweit nichts vereinbart, werden Kosten nicht vergütet.

3.1 Termine: s. dazu ° 5 Nr. 1:

Es kann erst einmal ein Zeitfenster vereinbart werden, das später eingeengt wird.

4. Dokumentation

- Bestellung des derzeitigen Bedarfs.

- Festlegen, was was kostet (für spätere Bestellungen).

- Bei Bedarf Kopierrecht einräumen lassen.

5. Funktionsprüfung

- Soweit die Leistungsfähigkeit überprüft werden soll, bedarf es nur ausnahmsweise besonderer Vereinbarungen (z. B. über die Bedingungen, unter denen das Zeitverhalten gemessen wird). In der Regel ist auf dem Deckblatt und unter 1. ausreichend beschrieben, welche Leistungen die Mietsache zu erbringen hat.

5 1 Mindestverfügbarkeit

- Soweit die Zuverlässigkeit überprüft werden soll. bedarf es hingegen Festlegungen, wie diese gemessen wird. Die Zuverlässigkeit wird als Mindestverfügbarkeit gemessen.

- Dauer in Arbeitstagen: Für diesen Zeitraum muß die maximal zulässige Ausfallsrate eingehalten werden. Ist dies auf Anhieb nicht der Fall, so verlängert sich die Funktionsprüfung (gemäß ° 8 Nr. 2 b), bis diese Ausfallsrate für einen Zeitraum in der Länge der vereinbarten Funktionsprüfungsdauer unterschritten wird. Für jeden hinzukommenden Tag entfällt der jeweils früheste, der bisher innerhalb dieses Zeitraums lag.

22 Arbeitstage (BVB: 30 Kalendertage) haben sich als Dauer für beide Seiten bewährt.

- Die tägliche Funktionsprüfungszeit sollte auf die übliche Betriebsdauer beschränkt werden.

- Die vorgesehene Funktionsprüfungszeit ergibt sich aus der Zahl der Tage mal der täglichen Dauer.

- Die Mindestverfügbarkeit ist der Quotient von Ausfallzeit und vorgesehener Funktionsprüfungszeit. Als Ausfälle gelten nur Unterbrechungszeiten. die der Vermieter zu vertreten hat. Die BVB verlangen eine Mindestverfügbarkeit von nur 90 Prozent, die in aller Regel mit Leichtigkeit auf Anhieb weit überschritten wird.

- Wegen ihrer hohen Bedeutung muß vereinbart werden, ob Instandhaltungszeit als Ausfallzeit behandelt wird oder nicht.

Wird fortgesetzt