Bayern regelt Arbeitsbedingungen an Bildschirmgeräten

DV-Tarifvertrag: Leistungskontrolle möglich

17.06.1988

MÜNCHEN (ih) - Neue Arbeitsbedingungen für die Arbeit an Bildschirmgeräten gelten seit dem 1. April 1988 für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern sowie bei den Verwaltungen und Betrieben der Kommunen. Im Gegensatz zu Hessen jedoch ist unter weißblauem Himmel die Leistungskontrolle der Mitarbeiter laut Tarifvertrag durchaus zulässig.

Nach entsprechenden Vereinbarungen in Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Hessen ist nun auch in Bayern der Tarifvertrag für das heiße Thema "Bildschirmarbeit" unter Dach und Fach. Die bayerischen Arbeitgeber haben mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes am 11. Januar 1988 bezirklich geltende Tarifverträge abgeschlossen. Besonders stolz ist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, daß für den Bereich des öffentlichen Dienstes eine einheitliche Regelung geschaffen wurde. Ministerialrat Karl-Peter Pühler: "Hiervon profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen." Vorteilhaft sei diese einheitliche Vereinbarung vor allem auch für den doch regelmäßig stattfindenden Wechsel vom Land zu einem kommunalen Arbeitgeber und umgekehrt.

Einig sind sich die Bayern mit den anderen Bundesländern, daß nach der Vereinbarung über "Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern an Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik" 55jährige und ältere Beschäftigte nicht gezwungen werden können, am Bildschirm zu arbeiten. Ferner haben alle Mitarbeiter nach 50 Minuten Tätigkeit an einem Terminal Anspruch auf zehn Minuten Pause. Schwangere sind auf Antrag von der Beschäftigung an Bildschirmgeräten freizustellen, ohne daß sich ihr Einkommen verändern

In einigen Punkten dagegen unterscheidet sich der bayerische Tarifvertrag von der hessischen Vereinbarung, die im Dezember 1987 abgeschlossen wurde (siehe CW Nr. 50 vom 11. Dezember 1981, Seite 1). So legen die Hessen offensichtlich mehr Wert auf Aus- und Weiterbildung. Während im bayerischen Tarifvertrag nur von ausreichender Einweisung und Einarbeitung (° 5) am Bildschirmgerät die Rede ist, können laut hessischer Vereinbarung die Personalvertretungen anregen, ob und welche Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter vorzusehen sind. Diese Maßnahmen zur Einarbeitung Aus- und Fortbildung sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Die Kosten hierfür trägt der öffentliche Arbeitgeber.

Vor allem der Paragraph über "Verhaltens- und Leistungskontrollen", in dem die Überprüfung der Mitarbeiter weitgehend ausgeschlossen wurde, erschien dem Freistaat in der hessischen Vorlage zu "unklar". Zudem sei diese Regelung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber schwer praktizierbar. Erklärt Ministerialrat Pühler: "Während die reine Kontrolle des Verhaltens - außer aus arbeitsrechtlichen Gründen - ausgeschlossen wurde, sind Leistungskontrollen in unserem Tarifvertrag bei einer entsprechenden Information der Mitarbeiter zulässig." Dies ist nach bayerischer Meinung ein gelungener Interessenausgleich, der den "gläsernen Mitarbeiter" vermeide und die pflichtgemäße Kontrolle durch den Vorgesetzten ausdrücklich zulasse. (Den Vertragstext finden Sie auf Seite 32.)