US-Urteil

Durchsuchungsbeschluss gilt auch für E-Mail-Konten im Ausland

28.04.2014
Von 
Thomas Cloer war Redakteur der Computerwoche.
US-Internet-Firmen müssen auf einen Durchsuchungsbeschluss heimischer Behörden hin auch Daten von Kunden herausgeben, die außerhalb der USA gespeichert sind.

Das hat der New Yorker Magistratsrichter James Francis am vergangenen Freitag entschieden - laut Nachrichtenagentur Reuters offenbar erstmalig zu diesem Thema. Müssten Behörden eine Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden koordinieren, würde sie das substanziell belasten und die Strafverfolgung erheblich behindern, so Judge Francis, der auch zuvor den entsprechenden Durchsuchungsbeschluss ("search warrant") ausgestellt hatte.

Einspruch dagegen eingelegt hatte Microsoft, das sich weigern wollte, E-Mails an US-Behörden herauszugeben, die auf Servern in Dublin gespeichert waren (von Irland aus bedient der Konzern Office-365-Kunden in Europa). Die US-Regierung könne ja auch nicht einfach Wohnungen im Ausland durchsuchen, schreibt Microsoft in einem Blogpost dazu. Gleiches sollte auch für den Inhalt von E-Mails gelten, die im Ausland lagerten, und das werde Microsoft durch die Instanzen zu erkämpfen versuchen.

Die aktuelle Etappenniederlage bestätige den Status Quo, schreibt David Howard, Vice President und stellvertretender Generaljustiziar von Microsoft, sei aber ein notwendiger erster Schritt gewesen, um das Thema weiter durch die Instanzen vor ein Bezirksgericht (das wäre dann ein Bundesgericht) und möglicherweise sogar vor ein Bundesberufungsgericht zu bringen. Durchsuchungen digitaler Liegenschaften sollten künftig ebenso behandelt werden wie die in der physischen Welt, sagt Microsoft - Durchsuchungsbeschlüsse gelten für das Land, in dem sie angefordert werden; für den Rest der Welt braucht man gegebenenfalls bilaterale Rechtshilfeabkommen, um Beweismittel zu sichern.