Entscheidungstabelle für den Datenschutz

Durch neue Zuordnung weniger kompliziert

30.09.1977

Akribisch hat ADV/ORGA-Mitarbeiter Rolf Güthing die Entscheidungstabelle zum Paragraphen 26 des BDSG auseinandergenommen, die von der Computerwoche in der Ausgabe 35 vorgestellt wurde. Güthing kritisiert an der Entscheidungstabelle, die bei der CSMI GmbH und ES Beratungen in München als Schulungsmaterial dient, daß sie die Eindeutigkeit des Paragraphen 26 nicht offensichtlich mache. Und so Güthing, der sich bei ADV/ORGA auf Entscheidungstabellen spezialisiert hat: "Abgesehen davon daß die CSMI-ET den Inhalt des Paragraphen 26 nicht in allen Punkten richtig und vollständig wiedergibt, sind auch aus methodischer Sicht Einwände vorzubringen."

Seine Kritik umfaßt folgende Punkte:

- Der Versuch, das gesamte Problem in einer einzigen Tabelle unterzubringen, führte zu einer "Mammut-Tabelle" mit 15 Bedingungen, die nur durch eine starke Komprimierung überschaubar gemacht werden kann;

- eine derartig verdichtete ET läßt keine Prüfung auf Vollständigkeit, Widerspruch und Redundanz mehr zu, was im vorliegenden Fall prompt zu etlichen Fehlern geführt hat;

- in der gewählten Darstellungsform ist es praktisch unmöglich, das Problem ohne zusätzliche Erläuterungen (Gesetzestext) zu verstehen oder zu analysieren.

Um die Stärke der Entscheidungstabellentechnik dennoch unter Beweis zu stellen, hat Güthing einen Lösungsvorschlag erarbeitet, den wir hier zur Diskussion stellen. Folgende Punkte sind nach ADV/ORGA-Meinung nunmehr besser gelöst.

- Darstellung des Problems in 3 miteinander verknüpften Entscheidungstabellen. Dabei entspricht ET-1 Absatz 1 und 2, ET-2 Absatz 4 und ET-3 Absatz 3 des Gesetzestextes. Die Gliederung orientiert sich also am Problem und trägt damit zur Verdeutlichung des Textes bei.

- Jede der 3 Tabellen kann in sich auf Vollständigkeit und Widerspruch geprüft werden. Zusätzlich kann die Richtigkeit der Verknüpfung zwischen den Tabellen geprüft werden.

- Die Tabellen erfüllen einen zusätzlichen Zweck dadurch, daß sie dem Leser sofort einige Frage aufzwingen, die auf mögliche Lücken im Gesetzestext hinweisen. Als Beispiele seien genannt:

a) Ist es richtig, daß der Betroffene (in der Tabelle Be) in jedem Fall (falls die Daten automatisch verarbeitet werden) Auskunft über Stellen und Personen verlangen kann, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, oder gibt es nicht Bedingungen, die dieses Recht einschränken?

b) Kann der Betroffene in jedem Fall bei "Auskunft über Personen und Stellen" mit den Kosten belastet werden?

Um beide Lösungen vergleichbar zu machen, wurden die Bedingungen gleichlautend numeriert. Abweichungen ergeben sich lediglich bei den Aktionen, die auf die unmittelbare Aussage des Textes beschränkt wurden.