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Dürfen jüdische Websites am Sabbat zugänglich sein?

17.08.2004

Jüdische Internet-Nutzer dürfen am Sabbat - also ab Sonnenuntergang Freitag bis eine Stunde nach Sonnenuntergang Samstag - nicht im Web surfen. Sie dürfen noch nicht einmal ein technisches Gerät bedienen (etwa einen Ofen einschalten). Aber darf der jüdische Betreiber einer Website diese von Freitag bis Samstagabend weiter zugänglich machen? Oder muss er sie für diese Zeit herunterfahren?

Für nicht orthodox Gläubige mag diese Frage von untergeordneter Bedeutung sein. Für streng gläubige Juden ist die Behandlung des Sabbat eine sehr ernst zu nehmende Angelegenheit. Eine entsprechend hitzige Debatte entspann sich deshalb, als der hoch angesehene Rabbi Moshe Heinemann aus den USA, dessen Entscheidungen in Glaubensfragen die Kraft von Gesetzen entfalten, in der fraglichen Angelegenheit festlegte: Die Website eines orthodoxen Juden darf am Sabbat nur dann online bleiben, wenn der Einkaufskorb für diesen Zeitraum abgeschaltet wird. Es dürfe keine Transaktion stattfinden, andernfalls wäre das Gebot der Sabbatruhe verletzt.

Diese Entscheidung rief einen erheblichen Sturm der Empörung hervor. Es meldete sich sogar ein pensionierter Executive Vice President der Federal Reserve Bank (US-amerikanische Notenbank) zu Wort. Er bestätigte die Protestler dahingehend, dass Kreditkartentransaktionen an Samstagen so gut wie nicht stattfinden.

Der Talmud, der jüdische Gesetzeskodex mit Kommentaren zur Thora, der als ein palästinensischer oder Jerusalemer Talmud im 5. Jahrhundert nach Christus und als babylonischer Talmud im 7. Jahrhundert nach Christus entwickelt wurde, konnte natürlich technische Neuerungen wie eben das Internet in seinen Auswirkungen nicht annähernd widerspiegeln. Insofern kommt den Kommentaren eines Rabbi Heinemann als Verhaltensleitfaden eine große Bedeutung bei.

Und ungewöhnlich war insofern, dass Rabbi Heinemann in Sachen Internet und Sabbat etwas vollzog, was er nur ganz selten vorher in seiner Karriere tat: Er korrigierte eine eigene Entscheidung. Nachdem er sich nämlich durch die vielen Kritiken genötigt sah, die Angelegenheit noch einmal zu überdenken, legte er nun fest: "Technisch gesprochen geschieht die Verkaufshandlung des Verkäufers an einem normalen Werktag, das ist nach dem Talmud also nicht zu beanstanden. Nur die Kauftransaktion findet gegebenenfalls am Samstag statt." Websites dürfen also auch am Sabbat online bleiben. Nach dieser Entscheidung legte sich der Sturm der Diskussion relativ schnell wieder. (jm)