Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung

Dürfen befristete Arbeitsverträge verlängert werden?

09.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Keine Kettenbefristung

Begründet wird dies damit, dass es Sinn und Zweck des Vorbeschäftigungsverbotes sei, sog. Kettenbefristungen zu verhindern, durch die die Möglichkeit des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge missbraucht werde. Liege jedoch eine Vorbeschäftigung schon länger zurück, dann könne keine Kettenbefristung mehr vorliegen, sodass das Vorbeschäftigungsverbot seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Das Verbot werde vielmehr zum Einstellungshindernis.

Dieses Hindernis hat das BAG jetzt beseitigt. Entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut wird dies durch eine "verfassungskonforme Auslegung" von § 14 Abs. 2 TzBfG erreicht. Die Frist von drei Jahren entnimmt das BAG dem Verjährungsrecht des BGB, denn dieser Zeitraum entspricht der Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Man mag sich fragen, warum das BAG erst jetzt auf die oben beschriebene, an und für sich nahe liegende Erkenntnis gekommen ist. Man mag sich auch fragen, ob das Urteil aus dem Gesetzeswortlaut heraus dogmatisch überhaupt begründbar ist. In jedem Fall erleichtert es aber Arbeitgebern den Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse enorm. Unternehmen müssen jetzt bei der Prüfung einer Vorbeschäftigung "nur" noch die letzten drei Jahre betrachten und nicht mehr in Kellerarchive gehen, um historische Personalakten zu wälzen.

Rechtsanwalt Hauptvogel empfiehlt, das Urteil zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Christoph J. Hauptvogel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., c/o Graf von Westphalen, Maximiliansplatz 10, Im Luitpoldblock, 80333 München, Tel.: 089 689077-401, E-Mail: christoph.hauptvogel@grafvonwestphalen.com, Internet: www.grafvonwestphalen.com