Was Beschäftigte hinnehmen müssen

Dürfen Arbeitnehmerdaten ins Internet?

07.09.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Dr. Sebastian Kraska und Benjamin Schuetze behandeln die Frage, ob auf der Web-Seite einer Firma Ansprechpartner angegeben werden dürfen.

Fast jedes Unternehmen verfügt heutzutage über einen eigenen Internetauftritt. Die Webseite ist unverzichtbares Informationsmedium, Werbeträger und Verkaufsplattform, um potenzielle Kunden anzusprechen und zu informieren. Dazu können auch Informationen über die Beschäftigten und die Bekanntgabe von Ansprechpartnern gehören. Allerdings sind auch hier die Regeln des Datenschutzes und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu beachten.

Wie stellt sich die datenschutzrechtliche Lage derzeit dar?

Unternehmen und in verstärktem Maße auch Behörden sowie andere öffentliche Stellen publizieren Daten ihrer Beschäftigten (z.B. Namen, Arbeitsgebiet, Kontaktdaten) im Internet. Dabei besteht oftmals Unsicherheit darüber, welche Daten ihrer Beschäftigten das Unternehmen veröffentlichen kann bzw. welche Veröffentlichung der betroffene Beschäftigte dulden muss.

Datenschutz und Internet: nicht immer einfach unter einen Hut zu bringen.
Datenschutz und Internet: nicht immer einfach unter einen Hut zu bringen.
Foto: Fotolia Jens Hertel

Die Zulässigkeit der Datennutzung richtet sich bei Unternehmen und der Bundesverwaltung grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und bei der Landesverwaltung nach den jeweiligen Datenschutzbestimmungen der Länder. Abgesehen von den Ausnahmefällen, in denen gesetzliche z.B. gesellschaftsrechtliche Publikationspflichten bestehen, ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Beschäftigten nur in engen Grenzen zulässig.

Darüber hinausgehende Informationen sind zustimmungsbedürftig und brauchen die Einwilligung des betroffenen Beschäftigten. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Informationen mit der Veröffentlichung im Internet weltweit abrufbar sind. Es lässt sich daher auch nicht ohne Weiteres von der Befugnis zur Publikation personenbezogener Daten in einem Printmedium mit einen unter Umständen beschränkten Empfänger- und Leserkreis auf die Befugnis zur weitreichenden Internetveröffentlichung schließen.