Überhöhte Tankrechnungen abgerechnet - Straftat

"Du kannst mit meiner Karte tanken"

28.09.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die vertragswidrige Nutzung von Tankkarten, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, durch den Arbeitnehmer wird als strafbare Handlung geahndet.

Arbeitnehmer, die Tankbelege ohne Hinweis auf missbräuchliche Verwendung der dienstlichen Tankkarte bei ihrem Arbeitgeber einreichen, können sich wegen Betruges strafbar machen.

Dies, so der Oldenburger Fachanwalt für Strafrecht Axel Husheer, Landesregionalleiter "Niedersachsen" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) ein einem am 29.11.2010 bekannt gegebenen Beschluss vom 5. November 2010 - 1 Ws 277/10 - entschieden und damit einen entgegenstehenden Beschluss des Landgerichts Hildesheim aufgehoben. Das Landgericht hatte die Ansicht vertreten, dass das mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Hildesheim vorgeworfene Tatgeschehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sei.

Die Weitergabe Ihrer Firmen-Tankkarte an Dritte ist strafbar!
Die Weitergabe Ihrer Firmen-Tankkarte an Dritte ist strafbar!
Foto: Sandor Jackal - Fotolia.com

Sechs Angestellte eines Transportunternehmens aus Lehrte hatten die ihnen vom Unternehmen überlassenen Tankkarten dazu verwendet, fremde Lkws zu betanken und dafür von den jeweiligen Fahrern Geld zu nehmen. Anschließend reichten sie die Tankbelege bei ihrem Arbeitgeber ein. Diesem ist ein Schaden von 37.500 Euro entstanden.

Der 1. Strafsenat des OLG teilt zwar die Ansicht des Landgerichts, so Husheer, dass in der bloßen Nutzung der Tankkarte noch keine strafbare Untreuehandlung liege, weil die Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht übernommen haben. Dagegen bestehe hinreichender Tatverdacht wegen Betrugs, indem die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Belege überreicht haben, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass sie mit der Betankung fremder LKW gegen den vereinbarten Nutzungsrahmen verstoßen haben. Dadurch sei der Arbeitgeber über die Korrektheit der Abrechnung getäuscht worden und habe einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Arbeitnehmer nicht geltend gemacht. Infolge dieses Irrtums seien die Abrechnungen mit den Tankstellen vorgenommen worden, so dass ein entsprechender Vermögensschaden beim Arbeitgeber entstanden sei.

Das OLG hat deswegen die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor einer Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Landgericht muss nun die Tatvorwürfe im Einzelnen prüfen.

Husheer rät, dies zu beachten sowie in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, grundsätzlich so früh wie möglich ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. (www.vdsra.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Axel Husheer, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht, Landesregionalleiter Niedersachsen des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V., Blumenstraße 1, 26121 Oldenburg, Tel.: 0441 57029-0, E-Mail: info@rae-husheer.de, Internet: www.rae-husheer.de