Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Heidelberg II.5 Werkvertrag Erstellung von Gutachten 4. Der AG wird sich bemühen, Fehler im Gutachtenentwurf, möglichst bereits in der Erörterung des Gutachtenentwurfs, vorzubringen. Nachfristen gemäß Nr. 1 sind mö

02.02.1979

Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Heidelberg

II.5 Werkvertrag Erstellung von Gutachten

4. Der AG wird sich bemühen, Fehler im Gutachtenentwurf, möglichst bereits in der Erörterung des Gutachtenentwurfs, vorzubringen. Nachfristen gemäß Nr. 1 sind möglichst so zu bemessen, daß der AN die Beseitigung von Fehlern zusammenfassen kann.

5. Die Genehmigung von Zwischenergebnissen nach ° 3 Nr. 3 enthält die Anerkennung, daß die Leistung zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß ist, das heißt die Aufgabenstellung insoweit nach Inhalt und Detaillierung abdeckt.

6. Weitere Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

° 8 Nutzungsrechte

1. Sämtliche Rechte an und aus den im Rahmen des Auftrags erstellten Unterlagen und Ergebnissen gehen mit der Entstehung beziehungsweise Bearbeitung auf den AG über. Der AN verwahrt diejenigen Unterlagen bis zur Übergabe, die der AG voraussichtlich benötigt.

2. Die Nutzung des Gutachtens durch den AN ist ausgeschlossen. Die Nutzung der gewonnenen Erfahrungen ist nicht eingeschränkt.

° 9 Geheimhaltung, Sicherheit

1. Der AN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß seine Mitarbeiter keine Informationen aus dem Bereich des AG, soweit sie nicht offenkundig sind, an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

2. Der AN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die ihm übergebenen Unterlagen und die Arbeitsergebnisse unter Verschluß aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Auftrags hat er alle Unterlagen und Arbeitsergebnisse abzugeben, soweit er sie nicht für die Gewährleistung benötigt. Solche Unterlagen und Arbeitsergebnisse werden mit Ablauf der Gewährleistungsfrist abgegeben.

° 10 Haftung

Unbeschadet von ° 7 ist die Haftung für jede Vertragspartei aus jedem Rechtsgrund auf die Höhe der Vergütung, höchstens aber auf DM 75 000,- begrenzt, soweit. dies gesetzlich zulässig ist.

° 11 Schriftform

1. Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Der AG kann sich auf Änderungen der Aufgabenstellung nur berufen, wenn

a) er sie schriftlich mitgeteilt hat oder

b) der AN sie aus den Ergebnissen erkennbar in seine Arbeit aufgenommen hat.

° 12 Kündigung

1. Der AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zu kündigen.

2. Der AN erhält abweichend von ° 649 BGB einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie eine Abgeltung von 10 Prozent der entfallenen Vergütung.

3. Hat der AN Anlaß zur Kündigung gegeben, so sind nur die bis dahin erbrachten in sich abgeschlossenen Einzelleistungen zu vergüten. Weitergehende Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt.

Pflege von Individualprogrammen

Die Pflege von Programmen entspricht in etwa dem, was die Wartung bei Hardware beinhaltet. Während allerdings bei der Hardware das Schwergewicht bei der Instandhaltung (vorbeugenden Wartung) und der Instandsetzung liegt, zahlt der Kunde bei der Pflege von Programmen vor allem für die Weiterentwicklung des Produkts. Diese kann sich sowohl auf geänderte EDV-technische Anforderungen des AG als auch auf geänderte anwendungsbezogene Anforderungen beziehen. Dabei sind Änderungen aufgrund geänderter Rechtsvorschriften für den Anwender besonders wichtig.

Die Bedürfnisse des Anwenders eines Individualprogramm nach Pflege entsprechen weitgehend denen, die der Anwender eines Standardprogramms hat. Insoweit entsprechen sich auch die Verträge weitgehend. Es bestehen aber doch so viele Unterschiede, daß getrennte Vertragstypen erforderlich erscheinen. Vor allem wirkt sich ein Unterschied auf die Vertragsbedingungen aus: Die Weiterentwicklung bei Standardprogrammen geht in erster Linie vom AN aus, der damit die Gesamtheit seiner Kunden zufriedenstellen beziehungsweise neue gewinnen möchte (manchmal auch als Weiterentwicklung weitergibt, was er für einen Kunden und dessen Auftrag für diesen ergänzt hat); der Kunde zahlt eine Pauschale in der Hoffnung, daß auch etwas für ihn Nützliches dabeisein wird. Bei Individualverträgen gibt hingegen der Anwender seine speziellen Wünsche in Auftrag und bezahlt dafür den vollen Aufwand.

Die Vertragsbedingungen hängen bei der Pflege von Individualprogrammen davon ab, welche Zielsetzung der AG verfolgt.

- Er kann sich darauf beschränken, einen Rahmen für die Inanspruchnahme des AN durch seine Mitarbeiter zu schaffen; diese können dann im Bedarfsfälle schnell und einfach den AN in Anspruch nehmen, zum Beispiel wenn nach Ablauf der Gewährleistung aus dem Vertrag über die Programmerstellung ein Fehler auftritt. Das läßt sich damit vergleichen, daß der AG ein Konto eröffnet, über das seine Mitarbeiter dann einzelne Weisungen erteilen können.

- Der AG kann darüber hinaus sicherstellen wollen, daß der AN Arbeitskapazität rechtzeitig und in ausreichendem Umfang für die Weiterentwicklung zur Verfügung stellt. Das verlangt eine gewisse Vergütung für das Vorhalten der Kapazität.

Hier wird ein Muster auch für die weiterführende Zielsetzung vorgestellt. Es knüpft entfernt an Entwürfe der öffentlichen Hand für Besondere Vertragsbedingungen für die Pflege von Programmen (dort in erster Linie von Standardprogrammen) an. Es regelt ausführlicher, wie die Änderungswünsche des AG als Einzelaufträge durchgeführt werden. Das heißt, daß ein Teil dessen, was sonst in Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen einer Vielzahl von (selbständigen) Änderungsaufträgen jeweils festgelegt wird, hier in Vertragsbedingungen ein für allemal vorgegeben wird. Das Muster sieht keine selbständige LB vor. Denn zum einen ist zur aktuellen Leistungspflicht, nämlich der Pflicht zur Fehlerbeseitigung, nicht viel festzulegen. Zum anderen läßt sich das, was über die Durchführung künftiger Einzelaufträge vereinbart wird (und zum Teil nur einen Teil der LB beinhaltet), leicht als Vertragsbedingungen standardisieren.

Anmerkungen zum Muster

Es wird deutlich zwischen Wartung (Fehlerbeseitigung) und Weiterentwicklung unterschieden. Wer Einzelheiten über die Weiterentwicklung nicht regeln will, kann die Paragraphen 4 bis 7 bis auf ° 4 Nr. 1 streichen.

Im einzelnen ist anzumerken:

- zu ° 1 Nr. 1: Es kann aus zwei Gründen erforderlich sein, zu definieren, was ein Fehler ist. Erstens: Es muß unter Umständen abgegrenzt werden, was unter Fehlerbeseitigung fällt, also ziemlich schnell erledigt werden muß, und was unter Weiterentwicklung fällt, wo man über Termine sprechen kann. Zweitens: Wenn die Vergütung für die

Fehlerbeseitigung pauschaliert wird, muß klargestellt werden, was der AN alles einkalkulieren muß. Ein Fehler ist eine Abweichung von einer Vorgabe. Der AG kann sich auf die kodierfähige Programmvorgabe als Vorgabe beschränken. Nur Kodierfehler sind dann Fehler. Sollen zum Beispiel Kinderzuschläge berechnet werden und ist für die Zahl der Kinder nur ein Byte vorgesehen, heißt das bei 17 Kindern (eines Gastarbeiters), daß das Programm keinen Fehler enthält, den der AN zu beseitigen hätte. Es empfiehlt sich deswegen meistens, die Vorgabe etwas höher festzulegen, also auf einer gröberen Stufe der vorhandenen Unterlagen.