Rechtsverletzungen vermeiden

Domains und Kennzeichenrechte - kennen Sie sich aus?

03.04.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

2. Auskunfts- und Schadensersatzanspruch

Der Auskunftsanspruch betrifft bei Domains den Umfang der Benutzung, um daraufhin den Schadensersatzanspruch auf Herausgabe des Gewinns des Verletzers, des eigenen entgangenen Gewinns oder berechnet nach der Lizenzanalogie stützen zu können.

V. Der Dispute-Eintrag

Hier ist Folgendes zu beachten:

1. Antragsvoraussetzungen

Die DENIC e. G. stellt dem Anspruchsteller in einer Domainstreitigkeit ein hilfreiches Rechtsinstrument zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte zur Verfügung: den sog. Dispute-Eintrag. Ein solcher Eintrag ist bei der DENIC e. G. zunächst per Formular zu beantragen. Inhaltlich muss der Anspruchsteller nachweisen, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, und dieses Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend machen. Hält die DENIC e. G. den Antrag für schlüssig, so nimmt sie zu Gunsten des Anspruchstellers für die streitgegenständliche Domain einen Dispute-Eintrag vor.

2. Zeitliche Geltung des Dispute-Eintrags

Der Dispute-Eintrag gilt zunächst für ein Jahr. Die DENIC e. G. verlängert ihn jedoch, wenn der Dispute-Inhaber erneut ein Dispute-Antragsformular im Original einreicht und Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber noch nicht abgeschlossen ist.