Rahmenbedingungen für E-Business/Die Wipo will internationale Standards setzen

Domain-Namen sind keinesfalls Schall und Rauch

12.01.2001
Geht es nach dem neuen Icann-Direktor Andy MüllerMaguhn, haben Recht und Gesetz im Netz nicht viel verloren. Das Web solle sich selbst regulieren, Eigentumsrechte an Namen seien ein Verbrechen am öffentlichen Kulturraum Internet. Sebastian Wündisch* untersucht, ob die Vorstellungen von Müller-Maguhn in Deutschland noch realistisch sind.

Auch wenn Juristen nach Meinung des Icann-Direktors Müller-Maguhn im Paralleluniversum des Internet nur nerven, hat sich der Berufsstand im Web inzwischen zu einer festen Größe etabliert. Nachdem in den ersten Jahren vielfach rechtliche Verwirrung herrschte und sogar von einem eigenen "Internet-Recht" die Rede war, hat sich mittlerweile zumindest für Web-Domains eine nahezu gefestigte Linie in Rechtsprechung und Wissenschaft herausgebildet.

Domain-Streitigkeiten werden heute Rechtsgebieten zugeordnet, denen sie originär angehören, nämlich dem Marken-, Namens- und Wettbewerbsrecht. Es bewahrheitet sich damit auch für Deutschland und Europa eine These, die bereits vor fünf Jahren in die einschlägige US-amerikanische Rechtspraxis Einzug gehalten hat: Auch wenn die Veränderungen durch das Internet auf den ersten Blick gewaltig erscheinen, handelt es sich lediglich um ein neues Spielfeld mit den altbekannten Regeln.

Auseinandersetzungen um die Web-Adresse werfen in erster Linie kennzeichenrechtliche Fragestellungen auf. Jeder, der eine nach Markenrecht geschützte Rechtsposition aufgrund der Eintragung oder tatsächlichen Durchsetzung einer erworbenen Marke, geschäftlichen Bezeichnung (Firmennamen) oder Werktitel innehat, kann sich gegen dessen identische oder verwechslungsfähige Verwendung als Domain-Namen wehren. Dasselbe gilt für den Inhaber eines Namensrechts, wenn sich ein Dritter seines persönlichen Kennzeichens bemächtigt. Dieses Recht am eigenen Namen steht jeder natürlichen Person wie auch einer Gebietskörperschaft beispielsweise an ihrem Stadtnamen kraft Gesetz zu. Einzig dem Inhaber eines identischen Namens kann die Benutzung nicht verwehrt werden; für Domains gilt dann der "first come, first served"-Grundsatz, also das Prioritätsprinzip.

Für unlauteres und sittenwidriges Handeln, beispielsweise Domaingrabbing oder Cybersquatting, wird zudem das Wettbewerbsrecht ergänzend herangezogen. In der juristischen Literatur bemerkt man die Normalisierung im Umgang mit Domains schon allein daran, dass sich einschlägige Aufsätze und Urteile nun in erster Linie mit den Folgeproblemen befassen. Hier geht es um die Zwangsvollstreckung und Pfändung einer Domain oder um Übertragungs- beziehungsweise Löschungsansprüche bei einer unzulässig eingetragenen Domain.

Wenn der Domaingrabber in Deutschland oder der übrigen EU ansässig ist und die landeseigene Top-Level-Domain (.de, .at) benutzt, wird es keine größeren Probleme bereiten, ihm den Gebrauch zu untersagen, denn europäische Abkommen gewährleisten die EU-weite Rechtsverfolgung. Was aber, wenn die bei Unternehmen beliebte Domain-Endung .com durch eine Person in den USA oder Australien registriert wurde? Ein direkter Zugriff ist hier kaum möglich - diesen erlauben nur die zentralen Registrierungsstellen. Für derartige Fälle kann sich der Gang zur Wipo (World Intellectual Property Organization, siehe Kasten nächste Seite) nach Genf lohnen. Die hier angesiedelte Schlichtungsbehörde stand bereits Madonna und den Erben von Jimi Hendrix, aber auch Altavista und BMW im Kampf gegen Domaingrabber zur Seite.

Da die Entscheidungen der Wipo unmittelbar für die Vergabestelle von Generic-Toplevel-Domains (.com, .net und .org) verpflichtend sind, bedarf es keiner - faktisch oft kaum möglichen und zudem sehr zeitraubenden - Vollstreckung gegen den jeweiligen Domaingrabber in dessen Herkunftsland. Ermöglicht wird dies durch eine einfache Vertragsklausel, nach der sich der jeweilige Inhaber mit der Domain-Registrierung automatisch diesem Verfahren unterwirft. Die reinen Kosten für die Schlichtung (ohne Anwälte) betragen lediglich rund 1000 Dollar.

Nach Implementierung des Second Wipo Internet Domain Name Process sowie dem Wipo ccTLD Program soll sich die Zuständigkeit der Genfer Organisation auch auf Country-Code-Top-Level-Domains wie .de oder .fr erstrecken, wodurch dem Domaingrabbing umfassend entgegengetreten werden soll. Geplant ist die Erweiterung der Zuständigkeit für Mitte des Jahres 2001. Flankiert werden diese repressiven Maßnamen von einer verstärkten Prävention seitens eines so genannten Domain-Name-Advisory-Service, der ebenfalls bei der Wipo angesiedelt sein wird. Der Ansatz der Behörde ist zu begrüßen - vor allem entspricht das Schiedsverfahren im Wesentlichen den europäischen Markenrechtsgrundsätzen ("identische oder irreführend ähnliche Domain"), so dass der notwendige Schutz global gewährleistet sein wird.

Bei der Diskussion um das Für und Wider einer Regulierung des Internet darf eines nicht vergessen werden: Markenrecht und Wettbewerbsrecht bezwecken in erster Linie nicht den Schutz der Unternehmen vor Konkurrenz, vielmehr ist ihr vordringliches Ziel und Grund ihrer Existenz der Schutz des Verbrauchers vor Verwechslungen und Irreführung. Bei rund zwei Milliarden Domain-Adressen (Stand: Juli 2000) und einer stetig zunehmenden Zahl von Verbrauchern, die das Web zur Abwicklung ihrer Alltagsgeschäfte benutzen, ist dieser Schutz dringend erforderlich. Das Netz wird eben nicht mehr nur von idealistischen und mit der Materie vertrauten Icann-Direktoren in Anspruch genommen, sondern auch Herr und Frau Müller sind heute online. Sie gilt es vor Namenspiraten und Irreführung zu schützten.

* Sebastian Wündisch ist Rechtsanwalt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Juristischen Fakultät der TU Dresden.

Domain-Urteile

BMW.ORG

Das Schiedsgericht der Wipo für Domain-Streitigkeiten ordnet in seinem Beschluss die Übertragung des von der Firma Loophole angemeldeten Domain-Namens bmw.org an, da dieser das Markenrecht der BMW AG an ihrer geschäftlichen Bezeichnung verletzt. Loophole könne kein berechtigtes eigenes Interesse an der Bezeichnung nachweisen und habe bei der Anmeldung zudem bösgläubig gehandelt.

Wipo Arbitration and Mediation Center vom 26. Oktober 2000 - BMW AG gegen Loophole, Case No. D2000-1156

Pokemon-Center

Eine Privatperson ließ sich die Domain pokemon-center.com eintragen, woraufhin Nintendo als Inhaber der Marke "Pokemon" das Schiedsgericht der Wipo anrief. Dort sah man die Domain als irreführend ähnlich an mit der Folge, dass die Domain an Nintendo übertragen werden musste.

Wipo Arbitration and Mediation Center vom 29. Oktober 2000 - Nintendo gegen Lipson, Case No. D2000-1121

Glückliche Kühe

Die Beklagte ließ sich die Domain "weideglueck.de" eintragen, die klagende Molkerei ist jedoch seit 1979 Inhaberin von Marken mit dem Wortbestandteil "weideglück". Das Gericht verneinte zwar eine Markenverletzung, sah jedoch in der Registrierung der Domain ohne eigenes Interesse eine schikanöse und sittenwidrige Behinderung der Molkerei. Es verurteilte die Beklagte aufgrund des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Unterlassung.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 12. April 2000 - Az. 6 W 33/00

Domain-Pfändung

Dem Inhaber einer aus seinem Nachnamen bestehenden Domain kann diese trotz ihres wirtschaftlichen Wertes nicht mit dem Ziel einer Übertragung auf Dritte gepfändet werden. Das unübertragbare und unverzichtbare Namensrecht steht der Zwangsvollstreckung entgegen, da es niemandem untersagt werden kann, sich seines Namens im Privat- und Geschäftsleben zu bedienen.

Beschluss des Landgerichts München I vom 28. Juni 2000 - 20 T 2446/00

Blockadepolitik

Nach dieser Entscheidung ist bereits die Reservierung eines Domain-Namens, der ein fremdes Markenrecht verletzt, bei der Denic als Markenverletzung anzusehen. Außerdem verstößt dieses Vorgehen gegen das Wettbewerbsrecht, da es eine Blockade und Behinderung mit dem Ziel verursacht, einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.

Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 2000 - 7 HKO 2775/00

Die Wipo

Die World Intellectual Property Organization (Wipo) mit Hauptsitz in Genf ist eine von 16 fachspezifischen UN-Unterorganisationen. Sie bemüht sich um die weltweite Achtung des geistigen Eigentums beziehungsweise Immatrialgüterrechts, wozu unter anderem das Urheber-, Patent- und Markenrecht zählen. Zu diesem Zweck werden von der Wipo internationale Übereinkommen vorbereitet und überwacht, die einen Mindeststandard in der Anerkennung und dem Schutz geistiger Werke ermöglichen sollen. Derzeit gehören 175 Länder der Organisation an (www.wipo.org).