Ist ein DV-technisches Verfahren eine Erfindung?

Die Patentfähigkeit einer programmbezogenen Lehre

24.01.1992

Eine Erkenntnis ist patentfähig, wenn die beanspruchte Lehre dem Bereich der Technik angehört. So sehen die Gerichte eine Lehre zum technischen Handeln in einer Anweisung zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Dies wird bei bloßen Rechen- und Organisationsregeln unabhängig von ihrer sprachlichen Einkleidung verneint.

In dem konkreten Falle bestand die Lehre zum einen in der Erfassung und Speicherung der Information über den aktuellen Speicherbereich eines Prozesses unter Zuordnung der benötigten Speicherseiten zu diesem (unter laufender Aktualisierung), und zum anderen in einer bestimmten Ladestrategie für den Seitenpuffer dergestalt, daß die benötigten Speicherseiten nicht einzeln, sondern aufgrund der durchgeführten Zuordnung "gebündelt" in diesen übertragen und dort als "Datenbündel" gespeichert wurden.

Diese Lehre erschöpfte sich nicht in der Auswahl, Gliederung und Zuordnung von Daten, sondern verbesserte die Arbeitsweise der Datenverarbeitungsanlage.

In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die - Lehre, eine Datenverarbeitungsanlage nach einem bestimmten Rechenprogramm zu betreiben, könne nur dann patentfähigsein, wenn das Programm einen neuen, erfinderischen Aufbau einer solchen Anlage erfordere oder wenn ihm die Anweisung zu entnehmen sei, die Anlage auf eine neue, bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Art und Weise zu benutzen.

Nunmehr meint der Bundesgerichtshof: Ob eine Lehre zum technischen Handeln vorliegt, hängt nicht davon ab, ob die Lehre neu, fortschrittlich und erfinderisch ist. Eine programmbezogene Lehre ist technisch, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht.

In dem konkreten Falle war zwar nicht erkennbar, daß sich durch die beanspruchte Lehre für die Datenverarbeitungsanlage Einsatzmöglichkeiten zu anderen als den bisher gegebenen Zwecken eröffnet hätten. Die Lehre ermöglichte es aber, eine Datenverarbeitungsanlage unter besserer Ausnutzung des Arbeitsspeichers und mit kürzeren Speicherzugriffszeiten zu betreiben. Da dies durch die unmittelbare Benutzung der Elemente der Datenverarbeitungsanlage auf eine bestimmte Art und Weise erfolgte, konnte der technische Charakter der Lehre nicht verneint werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Organisations- oder Rechenregel, die zur Anwendung in einer Datenverarbeitungsanlage formuliert ist, dann eine patentfähige Lehre gesehen, wenn sie eine neue, erfinderische Brauchbarkeit einer solchen Anlage lehrt. In anderen Entscheidungen hat er von der Benutzung der Anlage auf eine neue, bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Weise oder von einer erfinderischen Veränderung der Nutzung der technischen Mittel gesprochen.

Mit allen diesen Formulierungen hat das Gericht dasselbe zum Ausdruck bringen wollen. Es soll der Weg zu einer Patentierung einer neuen, erfinderischen Brauchbarkeit einer in ihren Elementen und ihrem Aufbau bekannten Datenverarbeitungsanlage offengehalten werden, falls sich eine solche aus der Angabe des Rechenprogramms herleiten läßt. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 11. 6. 1991 - X ZB 13/88- vertreten.