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BGH pro Heise

Die Meinungsfreiheit schützt auch Presse-Links

20.04.2011
Der BGH stärkt in einem Grundsatzurteil die Rechte von Online-Medien: Auch deren Links sind vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Sie können selbst dann zulässig sein, wenn die verlinkten Inhalte illegal sind.

Links auf fremde Internetseiten können auch dann vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sein, wenn sich auf den verlinkten Seiten rechtswidrige Angebote befinden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden, dessen schriftliche Begründung seit Dienstag vorliegt. Der BGH erklärte den Verweis auf eine Kopiersoftware in einem Artikel des Nachrichtendienstes "heise online" für zulässig. Er entschied damit einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie (Az. I ZR 191/08).

Mehrere große Unternehmen der Musikindustrie (darunter BMG, edel, EMI, Sony, Universal Music und Warner) hatten Heise verklagt, weil in einem Bericht über die Software "AnyDVD" ein Link auf die Website des auf Antigua und Barbuda ansässigen Software-Herstellers SlySoft enthalten war. "AnyDVD" hebelt den Kopierschutz von DVDs aus und darf in Deutschland nicht verkauft werden. Mit der Verlinkung, so die Argumentation der Kläger, mache sich Heise gewissermaßen zum Mittäter von Urheberrechtsverletzungen.

Bereits im Oktober hatte der BGH - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - die Setzung des Links für zulässig erklärt. Die nun vorliegende schriftliche Urteilsbegründung dürfte grundsätzliche Bedeutung erlangen: Wenn ein Beitrag im Internet unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit steht, dann gelte dies auch für die darin enthaltenen Links.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handele es sich bei den Links nicht nur um eine "technische Unterstützungsleistung", so der BGH. "Sie sind vielmehr in die Beiträge (..) als Belege und ergänzende Angaben eingebettet." Deshalb stünden auch die Links unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Ein überwiegendes Informationsinteresse könne auch gegeben sein, "wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat", so der BGH. Überdies habe Heise in dem Artikel "deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft hingewiesen".

Die Entscheidung habe grundsätzliche Bedeutung, sagte der renommierte Medienrechtler Prof. Thomas Hoeren von der Universität Münster der Nachrichtenagentur dpa. Links seien wie Quellennachweise zu behandeln und deshalb zulässig. "Dies gilt überall, wo über illegale Inhalte im Internet berichtet wird - zum Beispiel über Glücksspiel, Markenrechtsverletzungen oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten."