Leistungsbeschreibung im Vertrag von Bedeutung

Die Haftung des Software-Zulieferers als "Hersteller"

09.03.1990

Auch der Zulieferer haftet nach dem neuen Recht wie ein "Hersteller". Allerdings kann er sich durch genaue vertragliche Formulierungen und Leistungsbeschreibungen weitgehend gegen die Haftung für ihn unbekannte Verwendungen des Produkts absichern.

Schwierig ist bisweilen die Beurteilung der Haftung des Zulieferers von EDV-Programmen. Ist er Hersteller im Sinne von Richtlinie und Gesetzesentwurf? Zwei Problemen soll in diesem Zusammenhang nachgegangen werden: Der Zulieferer ist ja zweifellos "Hersteller" seines Teilprodukts. Ist also beispielsweise der Zulieferer eines Chips oder eines Programms als "Hersteller" der gesteuerten Walzstraße direkten Ansprüchen der Endkunden ausgesetzt? Die zweite Frage ist die der internen Schadensteilung zwischen Hersteller des Endprodukts und Zulieferer. Kann der Hersteller auch nach Verstreichen der Gewährleistungsfrist Regreß beim Zulieferer nehmen, obwohl bei ihm ja eigentlich nur ein Vermögensschaden eintritt (die Forderung des Geschädigten), und worauf kann er seinen Anspruch stützen?

Altes Recht bei unmittelbarer Haftung

Zur Frage der unmittelbaren Haftung des Zulieferers gibt es bereits Rechtsprechung nach dem alten Recht. Schon in einer der ersten "großen" Produkthaftungsentscheidungen hat der BGH einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Zulieferer eines fehlerhaften Teils anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat hier wörtlich ausgeführt:

"Die Beklagte - Zulieferin - hatte sich zu einer schadensverhütenden Handlung (magnetische Flutung) verpflichtet, zu deren Vornahme nach heutiger Anschauung die Firma XYZ als Kfz-Hersteller der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet war (Verkehrssicherungspflicht).

Unter solchen Umständen ist anerkannten Rechts, daß der säumige Vertragspartner dem Verletzten aus unerlaubter Handlung haftet."

Das entspricht im übrigen dem Grundgedanken der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Schon das Reichsgericht hatte lange vor der "Erfindung" des Produkthaftungsrechts ausgeführt:

"Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht für jedermann dahin, gegen die Gefährdung fremder Gesundheit tätig zu sein. Niemand ist ohne weiteres gehalten, zum Beispiel im Vorbeigehen auf der Straße ein gefährliches Spiel fremder Kinder zu behindern. Anders derjenige, der, indem er eine damit in gewissem Zusammenhang stehende Berufstätigkeit ausübt und sich dafür dem Publikum anbietet, eine Verantwortung dafür übernimmt, daß da, wo von seinen Diensten Gebrauch gemacht wird, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist. Durch eine Berufsbestätigung oder einen Gewerbebetrieb dieser Art werden solche besonders gearteten allgemeinen Rechtspflichten erzeugt, die man in einem umfassenden Sinne Verkehrspflichten nennen kann."

Einen "geordneten Verlauf der Dinge" zu gewährleisten - das ist das explizite Motiv für den Bezug beispielsweise von Qualitätssicherungs-Software durch den nachgelagerten "eigentlichen" Hersteller - und dies nicht nur im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Allgemeinheit. Die sich daraus ergebende Haftung des Zulieferers haben Richtlinie und Gesetz in ° 4 Abs. 1 nun ausdrücklich übernommen. Der Zulieferer eines einzubauenden Teils haftet - neben dem eigentlichen Hersteller - schon nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs (° 4, Abs. 1).

Kommt es zu einem Schaden, weil "zugelieferte" und in das Endprodukt integrierte Software fehlerhaft war, dann haftet also der Software-Hersteller nach altem wie nach neuem Recht.

Nicht ausdrücklich erwähnt wird hingegen der Lieferant beispielsweise der Qualitätsprüfungs-Software. Seine Lieferung ist weder das Endprodukt, noch ein Grundstoff oder ein Teilprodukt. Überträgt man freilich die zitierten Rechtsprechungsgrundsätze auf unser Problem, so wird man eine Haftung zu bejahen haben: Der Lieferant von Qualitätsprüf-Software übernimmt gegenüber dem eigentlichen Hersteller ebenfalls eine Handlung, zu der dieser sonst selbst gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet wäre: die Installation eines ausreichenden und zuverlässigen Prüfverfahrens.

Für den Geschädigten ist diese Frage nach der Einführung der verschuldensunabhängigen Haftung etwas entschärft. Im Fall der fehlerhaften Schubstrebe konnte sich nämlich beispielsweise der zunächst in Anspruch genommene Autohersteller mit dem Argument entlasten, er habe den Zulieferer ordentlich ausgesucht, so daß nur der Zulieferer haftete, obwohl ja zweifellos auch das Endprodukt Kraftfahrzeug fehlerhaft gewesen war. Nach Inkrafttreten des neuen Rechts könnte der Geschädigte problemlos auch den Kfz-Hersteller in Anspruch nehmen.

Im Innenverhältnis Rückgriff beim Zulieferer

Kann dieser nun nach Ablauf der Gewährleistungsfrist Rückgriff beim Zulieferanten nehmen? Gewährleistungsansprüche scheiden wegen Verjährung aus, und auch ein Schadensersatzanspruch dürfte kaum zu begründen sein. Hier hilft indes die Ausgleichspflicht der "Gesamtschuldnerhaftung", wie sie in den °° 840 Abs. 1 und 426 BGB geregelt sind. Der inanspruchgenommene Hersteller des Endprodukts muß zwar den Schaden des Geschädigten ausgleichen, er kann aber im Innenverhältnis bei dem Zulieferer Rückgriff nehmen. Wenn den Hersteller keinerlei Verschulden gegenüber dem Geschädigten und dem Zulieferer trifft (etwa durch unvollständige Qualitätsanforderungen oder eine nicht ausreichende Prüfungsprozedur bei der Abnahme), dann kann er bis zur Höhe seiner gesamten Zahlung bei diesem Regreß erlangen, die Zahlungsfähigkeit

beziehungsweise ausreichende Versicherung des Zulieferers vorausgesetzt. Dies alles wird nun in ° 5 des Gesetzesentwurfs ausdrücklich geregelt.

Davon gibt es freilich einige wichtige Ausnahmen. Der Lieferant einer völlig fehlerfreien Schraube mit einer Tragkraft von fünf Kilogramm kann ja nicht deshalb schadensersatzpflichtig werden, weil der Belieferte diese bestimmungswidrig an einer Stelle anbaut, an der sie aufgrund einer Belastung von zehn Kilogramm reißt. Nach ° 1, Abs. 3 des Gesetzesentwurfs ist in einem solchen Fall die Haftung des Zulieferers deshalb ausgeschlossen, weil der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, verursacht wurde. Der Zulieferer haftet also nicht für jeden Fehler des Endprodukts.

Leider ist diese Abgrenzung bei Software aber bisweilen schwieriger vorzunehmen, als im Fall der zitierten Schraube. Wer ein speicherresidentes Programm anbietet, mit dem möglicherweise lebenswichtige Nährwertberechnungen vorgenommen werden sollen, haftet der dafür, daß es mit anderen Programmen verträglich ist, die in der Klinik möglicherweise zeitgleich geladen werden? Die Frage ist noch relativ einfach zu beantworten denn hier wird es dem Hersteller wohl zumutbar sein, die Konfiguration genau zu bezeichnen, unter der sein Produkt fehlerfrei arbeitet.

Was aber ist mit "allgemeinen" Programmen, die noch der Ausfüllung durch den Abnehmer bedürfen? Kann ein Arzt erwarten, daß ein Tabellenkalkulationsprogramm fehlerfrei arbeitet, vorausgesetzt, er hat seine Berechnungsformel korrekt eingegeben? Nach ° 3 des Gesetzesentwurfs liegt ein Fehler vor, "wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere (a) seiner Darbietung, (b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, (c) des Zeitpunkts, in dem

es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann". Das mag

furchtbares Deutsch sein, ist aber als relativ flexible Formel dem vielschichtigen Problem angemessen, weil es nur einige Regelbeispiele hervorhebt, in denen "insbesondere" ein Fehler anzunehmen sein wird. Reicht demnach der fast branchenübliche Hinweis auf dem Produkt aus, dieses könne ohnehin nicht fehlerfrei sein, um sich der Haftung zu entziehen? Wohl kaum, die Mahnhinweise müssen genauer spezifiziert werden, und dürften auch dann allenfalls in Ausnahmefällen zu einer Haftungsminderung nach ° 6 des Gesetzesentwurfs führen. Denn andernfalls hätte man das Gesetz gar nicht erst zu verabschieden brauchen, da es ja ohnehin höchst einfach zu umgehen wäre.

Behauptung muß bewiesen werden

Der Zulieferer haftet nach ° 1, Abs. 3 des Gesetzesentwurfs auch nicht, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts verursacht wurde, in die sein Teilprodukt eingearbeitet wurde oder durch die Anleitungen des Herstellers des Endprodukts. Beides entlastet ihn sowohl gegenüber dem Geschädigten als auch gegenüber einem eventuellen Ausgleichsanspruch des belieferten Herstellers im Innenverhältnis. Zumindest gegenüber dem Direktanspruch des Geschädigten muß er aber für seine dahingehende Behauptung vollen Beweis antreten. Hier kommt der Vertragsgestaltung, insbesondere einer genauen Leistungsbeschreibung, einige praktische Bedeutung zu. Auch Änderungswünsche des Bestellers sollten regelmäßig zumindest durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dokumentiert werden. + (wird fortgesetzt)

*Thomas Heymann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Koch, von Braunschweig von Mettenheim (Frankfurt). Obige Artikelserie beruht auf der erweiterten Fassung eines vor der Industrie-

und Handelskammer Frankfurt gehaltenen Vortrags.