Kolumne

Die Grenzen des Urheberschutzes

22.08.2005

Seit Jahren streiten sich die Hardwarehersteller mit Verwertungsgesellschaften wie VG Wort und VG Bild-Kunst, weil diese eine Urheberpauschale auch auf Drucker, Multifunktionsgeräte und PCs fordern (siehe Seite 6). Dieser Wunsch ist im Prinzip nachvollziehbar: Urhebern steht seit 1985 gesetzlich eine Vergütung zu, wenn Dritte ihre Werke durch Vervielfältigung nutzen. Auf Video- und Kassettenrekorder, Kopierer, Faxgeräte, Scanner, CD- und DVD-Brenner gibt es deshalb diese Gebühr - zum Teil schon seit Jahren.

Auch auf Drucker und Multifunktionsgeräte dürfte die Abgabe über kurz oder lang fällig werden - sobald die juristischen Scharmützel beendet sind. Hier geht es wohl nur um die Höhe des Betrags. Schwierig wird die Diskussion dort, wo der PC betroffen ist. Die meisten unberechtigt vervielfältigten Informationen lagern heute digitalisiert auf Festplatten und werden im Netzwerk verteilt. Fotos, Artikel, Musikstücke, Filme und sonstige Daten gelangen via E-Mail, Instant-Messaging oder Tauschbörsen zum Adressaten. Zu Recht beklagen die Verwertungsgesellschaften ihren Kontrollverlust und dass die Urheber die Betrogenen sind. Aber lässt sich der Schaden mit einer PC-Abgabe kompensieren?

In vielen Unternehmen dienen Desktops und Notebooks keineswegs zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Daten. Sie kommen als bessere Schreibmaschinen, Kalkulationsinstrumente, Steuerungseinheiten oder sonstwie zum Einsatz. Mit der Forderung einer Abgabe auf PCs stoßen die Verwertungsgesellschaften hier an ihre Grenzen. Ein funktionierendes Digital-Rights-Management wäre eher angebracht. Dass die Schützer des Urheberrechts trotzdem die PC-Abgabe anstreben, lässt sich allerdings erklären: Bislang konnten sie fordern, was sie wollten, die Gerichte haben ihnen noch immer Recht gegeben.

Käme die Gebühr auf den PC, müsste konsequenterweise eine Abgabe auf Handys, Handhelds, Digitalkameras, Spielkonsolen, externe Speichereinheiten, MP3-Player, TV-Geräte etc. folgen - auf jedes Elektronikgerät, dass Daten entgegennehmen und versenden kann. Und warum nicht auch gleich auf Embedded Systems und Server, am besten im In- und Ausland? Auch dort können Daten lagern, die unberechtigterweise vervielfältigt werden. Man darf gespannt sein, inwieweit sich die Gerichte auf die Argumente der Urheberrechtsverwalter einlassen werden.