Enge Grenzen beim Urheberrechtsschutz:

Die Form, nicht der Algorithmus macht's

23.11.1984

Nachdem die Rechtsprechung mit der Bejahung des urheberrechtlichen Schutzes von Programmen recht großzügig war, hat das OLG Frankfurt deutliche Grenzen aufgezeigt. Das Gericht hatte zu klären, ob einem Programm und Teilen von Hardware, die ein Videospiel erzeugten Urheberrechtschutz zukommen kann mit der Folge, daß einem konkurrierenden Geschäftspartner ein Kopieren untersagt werden kann. In der Entscheidung werden grundsätzliche Ausführungen zur Frage des Urheberrechtsschutzes für Produkte dieser Art, insbesondere aber der Software, gemacht, die über den konkreten Fall weit hinaus gehen.

(Urteil vom 13.6.1983 - 6 W 34183)

Entscheidungsgründe

"Software und Hardware lassen sich bei einigen Computersystemen nicht genau abgrenzen. Funktionen oder Funktionsabläufe können nämlich sowohl von der Software als auch von der Hardware gesteuert werden. Aufgrund der Fortschritte in der Entwicklung von Prozessoren und Festspeichern neigt man heute bei Universalcomputern immer mehr dazu, häufig wiederkehrende Grundfunktionen hardwaremäßig auszustatten (vergleiche zum Beispiel IBM S/38 Technical Developments, 1978, Seite 19 f.). Bei derartigen determinierenden, das heißt auf einen bestimmten Aufgabenbereich festgelegten Computersystemen ist die Erarbeitung einer individuellen Software nur für die Koordinierung der "erweiterten Hardware in bezug auf die Umsetzung einer neuen Idee oder die persönliche nicht unbedingt schöpferische Gestaltung des Aufgabenbereiches erforderlich.

"Die der Elektronik immanenten Regeln sind nicht schutzfähig"

Ein urheberrechtlicher Schutz für eine bestimmte Anordnung elektronischer Bauelemente (Hardware) auf einer Platine dürfte in der Regel nicht in Betracht kommen, weil die entsprechende Anordnung aufgrund physikalischer Notwendigkeiten weitgehend vorbestimmt ist. Ein Schutz könnte allerdings dann eingreifen, wenn der Plan, die Skizze oder die plastische Darstellung, die dem Aufbau zugrunde liegt als persönlich geistige Schöpfung angesehen werden könnte und diese Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art in der Betriebshardware zum Ausdruck gekommen wäre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die der Elektronik immanenten Regeln sowie die mathematischen, physikalischen und chemischen Prinzipien als solche vom Urheberrechtsschutz nicht erfaßt werden können, da es sich um nicht schutzfähige wissenschaftliche Regeln oder Lehren handelt. Aus dem Grundverständnis daß wissenschaftliche Lehren jedermann frei zugänglich sein sollen, können sich deshalb gewisse Beschränkungen des urheberrechtlichen Schutzes für die Darstellung und Gestaltung einer wissenschaftlichen Lehre ergeben. Die schöpferische Leistung kann sich mithin nur in der Formgebung der Hardware selbst niederschlagen. Hier haben es die Antragstellerinnen versäumt, die den Schutz der Hardware begründenden Tatsachen schlüssig vorzutragen, denn die Durchführung von Forschungsarbeiten und Experimenten ist gerade nicht dafür geeignet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Hardware zu schließen.

Bezüglich der Urheberrechtschutzfähigkeit von Computerprogrammen (Software) gilt folgendes:

Sie sind eine in beliebiger Sprache abgefaßte Folge von Befehlen, die eine digitale Rechenanlage in die Lage versetzen, eine bestimmte Funktion der Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzuzeigen, auszuführen oder zu erzielen (vergleiche DIN 44 300; Definitionen "Mustervorschriften für Computersoftware", GRUR 1979, 306 f.). Das Computerprogramm baut auf dem Algorithmus auf, als derjenigen knappen, aber vollständigen Anweisung die es ermöglicht, auf einer vorgehenden Hardware durch ihre schematische Befolgung gleichgelagerte Aufgaben zu lösen. Für die urheberrechtliche Betrachtung ist von Bedeutung, daß die Rechenart mit Dezimalzahlen, der Rechenvorgang, der nach einem bestimmten sich wiederholenden Schema abläuft, und die mathematischen Prinzipien, das heißt der Algorithmus als solcher, dem Urheberrechtschutz nicht zugänglich sein können. Der Algorithmus ist eine Anweisung an den menschlichen Geist, an dessen Stelle die Maschine tritt, also eine Lehre, die als solche dem Urheberrechtschutz, bezogen auf ihren Inhalt entzogen ist. Wissenschaftliche Erkenntnisse müssen ein Gemeingut bleiben, das Urheberrecht hat nicht den Zweck, sie zu monopolisieren. Ist aber der Algorithmus als wissenschaftliche Anweisung nicht urheberrechtsfähig, so kann er als solcher grundsätzlich auch nicht zur Begründung einer urheberrechtsschutzfähigen Leistung bei der Formgestaltung herangezogen werden.

"Zeichen und Symbole müssen nicht verständlich sein."

Dem Urheberrechtschutz zugängliche Werke sind deshalb in anderen Bereichen der Software zu suchen. Insbesondere kommen dabei die Entwicklungsstadien von der Aufgabenstellung über die Problemanalyse, den Datenflußplan bis zum Primärprogramm, auch Quellenprogramm genannt und dessen Codierung in Betracht. Dabei kann grundsätzlich in jeder Entwicklungsstufe, die eine Auswahl oder Aufbereitung des Problemstoffes enthält, eine persönlich geistige Schöpfung als urheberrechtschutzfähiges Werk im Sinne des ° 2 Absatz 2 UrhG anfallen. Werden dabei Sprachen oder Sprachsymbole als Ausdrucksmittel verwandt, sind diese als Schriftwerke im Sinne des ° 2 Absatz 1 Ziffer 1 UrhG anzusehen. Es ist nicht erforderlich, daß die verwendeten mathematischen Zeichen und Symbole allgemein verständlich sind, soweit die verwendeten Ausdrucksmittel eine einheitliche, Dritten sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung aufweist. Fehlen jegliche Sprachsymbole, gewährt ° 2 Absatz 1 Ziffer 7 UrhG Schutz für die genannten Entwicklungsstufen des Programmes als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art. Da einem Rechenprogramm eine künstlerische Formgestaltung nicht zukommt, kann auf eine künstlerische ästhetische Wirkung nicht abgestellt werden.

Entscheidend kann nur die äußere Form der Gedankenführung sein, die durch den Inhalt der Mitteilung zwangsläufig beeinflußt ist. Der Inhalt selbst muß bei der Bestimmung des Werkcharakters unberücksichtigt bleiben. Für den urheberrechtschutzfähigen Bereich bleibt deshalb die unter Ausschluß des Inhalts individuell geprägte Form des "Gerüstes". Daraus resultiert unter anderem ein am Einzelfall zu entscheidender, jeweils möglicher Schutz für die Gestaltung des Datenflußplanes, die Reihenfolge des Programmablaufs und das Primärprogramm.

Da die Gestaltung der Software von der Aufgabenstellung abhängt, ist sie begrenzt durch die möglichen Lösungen und die technischen Möglichkeiten der benutzten Hardware. Grundsätzlich sind deshalb der schöpferischen Individualität Grenzen gesetzt. Da weiterhin wissenschaftliche Lehren gemeinfrei sind, ergeben sich zusätzliche Beschränkungen des Urheberrechtsschutzes für die Darstellung und Gestaltung, vergleiche BGH GRUR 1981, 352/353.

Ausschließlich in den aufgezeigten Grenzen ist eine schöpferisch geistige Leistung bei der Erstellung einer Software für den Systemanalytiker oder den Programmierer möglich. Dabei muß der Werkcharakter in der Darstellung selbst offenbar werden, in dem er sich durch eine bestimmte Formgebung niederschlägt. Die Werkqualität kann deshalb nicht allein mit dem schöpferischen Gehalt und der Individualität der mitgeteilten wissenschaftlichen Lehre begründet werden, sie kann aber auch nicht mit der Feststellung, es werde nur Gemeingut mitgeteilt, abgelehnt werden.

"Die geistige Leistung muß sich in der Werkform niederschlagen"

Die schöpferisch geistige Leistung im Sinne von ° 2 Absatz 2 UrhG kann danach bei der Software in der Sammlung, Auswahl, Anordnung und Zuordnung eines vorhandenen oder neu verarbeiteten Stoffes liegen. Sie muß sich stets in der Form des Werkes niederschlagen. Stets ist ausreichend, aber auch erforderlich, daß die Bearbeitung des Stoffes eine willkürliche Formgebung - Aufarbeitung - zuläßt, und diese einer selbständigen schöpferischen Geistestätigkeit entspricht. Nicht kann darauf abgestellt werden, mit welchem geistigen Aufwand die einzelnen Entwicklungsschritte konzipiert oder durchgeführt wurden oder ob die Aufgabenstellung neu war und einer besonderen Eingebung bedurfte. Trotz des Vorhandenseins eines Freiraums ist es für die Werkqualität nicht entscheidend, daß eine Vielzahl von Programmierern bei gleicher Aufgabenstellung unterschiedliche Programme entwickeln würden. Weiterhin ist die Qualität der Verarbeitungsschritte allein kein Kriterium für eine Einstufung als urheberrechtlich geschütztes Werk; so zum Beispiel, wenn vorgegebene Daten in einem Speicher erfaßt werden, nur um eine rasche Zugriffszeit zu erzielen. Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist von der klagenden Partei der Gegenstand des zu schützenden urheberrechtlichen Werkes im einzelnen darzulegen, das heißt der jeweils zu schützende Arbeitsabschnitt. So übernimmt der Programmierer bei der Erstellung des Primarprogrammes nicht notwendigerweise die urheberrechtsschutzfähige Formgebung des Datenflußplanes. Beschränkt es sich darauf, bestimmte Verarbeitungsschritte in der gleichen Reihenfolge zu übernehmen, so macht er möglicherweise vom Inhalt des Datenflußplanes der erarbeiteten Lehre Gebrauch, ohne dessen urheberrechtlich relevante Formgebung (auch nur im Sinne einer Bearbeitung gemäß ° 12 UrhG.) selbst zu nutzen. Die Übernahme einer Lehre, zum Beispiel in welcher Abfolge die Bearbeitungsschritte zu Lösung eines bestimmten Problems geschaltet werden, bleibt dann urheberrechtlich ebenso folgenlos wie die Befolgung der Anweisung einer Gebrauchsanweisung für die Benutzung eines Gerätes, mag diese auch in einer urheberrechtschutzfähigen Form abgefaßt sein, OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. 02. 1983, veröffentlicht in COMPUTERWOCHE vom 06./13. 05. 1983.

Insoweit fehlt eine Substantiierung durch die Antragstellerin.

Wird dem urheberrechtlichen Schutzbegehren die endgültige, maschinencodierte Programmfassung zugrunde gelegt, weil sich darin die vom Systemanalytiker oder Programmierer geschaffene Werkform verkörpert, kann das Quellenprogramm, der Ausdruck oder auch nur die Bildschirmanzeige ein geeignetes Mittel sein, die persönlich geistige, schöpferische Qualität bei der Auswahl und Anordnung des verarbeiteten Stoffes festzustellen. In der Regel wird man davon ausgehen können, daß hier das schutzfähige Werk, wenn überhaupt, seinen Niederschlag findet.

Im vorliegenden Fall haben die Antragstellerinnen keine schöpferisch geistige Leistung im Bezug auf die Formgebung auch nur eines bestimmten Arbeitsabschnittes dargelegt. Eine differenzierende Betrachtung, in welchem Bereich der Programmentwicklung möglicherweise ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen wurde, ist deshalb nicht möglich.

Damit besteht nur die Möglichkeit der Urheberrechtsschutzfähigkeit des Primärprogrammes. Da insoweit weder ein Quellenprogramm noch der Ausdruck der maschinencodierten Programmfassung vorliegt, kann allein der beschriebene Ablauf auf dem Bildschirm bei der Beurteilung des Werkcharakters Berücksichtigung finden."

Anmerkung:

Der 6. Senat des OLG Frankfurt hat diese Auffassung in zwei weiteren Entscheidungen vom 21. 07.1983, Aktenzeichen 6 U 16/83 und 04. August 1983, Aktenzeichen 6 U 19/83 bestätigt. In sorgfältiger Analyse bemüht sich der Senat, den Schutz, der sich aus dem UrhG ergibt, auf Computerprogramme zu übertragen. Die Entscheidung enthält dabei Kriterien im Hinblick auf das, was eine klagende Partei unbedingt vortragen muß, damit überhaupt die Frage des urheberrechtlichen Schutzes vom Gericht geprüft werden kann. Gleichzeitig macht die Entscheidung aber auch deutlich, wie schwierig es ist, mit dem geltenden UrhG Computerprogramme zu schützen. Die Verwendung eines bestimmten Algorithmus, selbst wenn zu dessen Entwicklung möglicherweise schöpferisch geistige Arbeit aufgewandt werden muß, bleibt ungeschützt. Lediglich in der Darstellung und Anordnung eines Problemes in einem Programm und das Anzeigen der Verarbeitungsschritte beziehungsweise der Lösungen auf dem Bildschirm oder einem Drucker können, nach Meinung des OLG Frankfurt auch nur in engen Grenzen, urheberrechtfähigem Schutz unterliegen.

Wenn man berücksichtigt, daß bei einer Programmentwicklung ein vorgegebenes - Problem so aufbereitet wird, daß seine Bearbeitung und Lösung mit Hilfe einer EDV-Anlage möglich ist, also das Problem unter Verwendung bestimmter normierter Regeln bei dem Aufbau des Programmes so umgesetzt wird, daß letztendlich in der Maschine ganz bestimmte vorgegebene elektrische Prozesse erzeugt werden, so zeigt dies, daß auch die von dem OLG Frankfurt entwickelten Kriterien auf keinen Fall der Entwicklung eines Software-Produktes gerecht werden können, weil eigentlich nur ganz bestimmte Bereiche nach den Vorgaben des Gerichtes vom Urheberrechtschutz umfaßt sein können, wobei die Frage der Entwicklung eines Programmes auf der Grundlage der strukturierten Programmierung gar nicht angesprochen worden ist.

Selbst wenn mehr und mehr Gerichte nunmehr dazu übergehen, prinzipiell Computerprogrammen Urheberschutzfähigkeit zuzusprechen, wird dadurch, jedenfalls in dem skizzierten Rahmen, das eigentliche Ziel, nämlich ein Softwareprodukt gegen Nachahmung zu schützen, im Kernbereich nach meiner Auffassung noch nicht erreicht.