Anwalt führt durch Paragrafendschungel

Die besten Tipps zum Arbeitsrecht

18.01.2002
MÜNCHEN (CW) - Kostenlose Beratung zum Thema Arbeitsrecht - auf den Internet-Seiten der CW herrschte fünf Wochen lang reger Andrang. Jürgen Schneider, Arbeitsrechts-Experte der Münchner Kanzlei Zwipf Rosenhagen Partnerschaft, beantwortete Fragen zu Kündigungsfristen, Firmenübernahmen und vielen anderen Themen.

In wirtschaftlich unsicheren Zeiten beschäftigen sich die Arbeitnehmer intensiv mit den rechtlichen Feinheiten ihres Arbeitslebens. Viele Teilnehmer des Forums erkundigten sich nach den juristischen Folgen einer Firmenübernahme. Rechtsanwalt Schneider dazu: "Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber in die bestehenden Verträge mit allen Rechten und Pflichten ein."

Im konkreten Fall absolvierte der Mitarbeiter ein praxisbetontes Studium, in dem sich Quartale im Unternehmen mit Studienquartalen abwechseln. Sein Praktikumsvertrag sah vor, dass das Unternehmen die Praxisphasen ebenso wie die monatlichen Studiengebühren bezahlt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Mitarbeiter, nach dem Studium drei Jahre lang im Unternehmen zu bleiben.

Vereinbarte Fristen gelten weiterIn dieser Zeit verringert sich die Rückzahlungsverpflichtung um ein Sechunddreißigstel für jeden Monat, den der Mitarbeiter dem Unternehmen treu bleibt. Was geschieht bei einer Übernahme des Unternehmens durch ein anderes? Der Rechtsexperte stellt klar: "Sowohl Ihre Rückzahlungsverpflichtung als auch die Kündigungsfrist gelten im Verhältnis zum neuen Inhaber weiter."

Durch den Verkauf seines Brötchengebers ergaben sich auch für einen Vertriebsleiter ungewohnte Neuerungen. Er sollte künftig Key Account Manager" heißen. Laut Expertenhinweis ist es erlaubt, die Bezeichung zu ändern, sofern dies keine Abwertung darstellt und die Tätigkeit gleich bleibt. Dafür muss der Arbeitsvertrag nicht geändert werden. Je nach Branche und Firma könnte der "Key Account Manager" allerdings hierarchisch unter dem "Vertriebsleiter" angeordnet sein. Schneider rät zu einer genauen Analyse. Damit keine Diskussionen über die beruflichen Inhalte entstehen, sollte der Mitarbeiter eine Tätigkeitsbeschreibung vom Arbeitgeber verlangen.

Auch ein Zwischenzeugnis verschafft häufig Klarheit. Bei einem bevorstehenden Betriebsübergang, einem Vorgesetztenwechsel, einer außerbetrieblichen Bewerbung oder längeren Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses darf der Angestellte ein Zwischenzeugnis verlangen. In einer solchen Beurteilung müssen Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit stehen sowie Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden beurteilt werden.

Zahlreiche Teilnehmer interessierten sich für die Konsequenzen einer Kündigung. Wenn schon auf der Straße, dann wenigstens mit Abfindung. Allerdings hat ein gekündigter Mitarbeiter nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Zahlung - zum Beispiel im Rahmen eines Sozialplans. Wie hoch die gesetzliche Abfindung ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In den alten Bundesländern kann ein Arbeitnehmer mit einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung rechnen. Geschäftsführer können ein ganzes Monatsgehalt als Berechnungsgrundlage erwarten. In den neuen Ländern liegen die Beträge meist etwas niedriger.

Wer statt einer Abfindung lieber den Job behalten möchte, sollte sich sputen: Eine Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Klagen kann ein Beschäftigter zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber vereinbarte Kündigungsfristen nicht einhält. Umgekehrt gilt das Gleiche: Auch der kündigungswillige Angestellte muss die Fristen berücksichtigen.

Der Firmenwagen als StreitobjektVertraglich vereinbarte Sonderregelungen hebeln meist die gesetzlichen Fristen aus. Wurden keine vertraglichen Fristen festgeschrieben, treten die gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraf 622, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft, die je nach Beschäftigungsdauer eine Frist von einem bis sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats betragen.

Häufig wird der Firmenwagen zum Streitfall. Bei privater Nutzung ist das Kleingedruckte wichtig. Viele E-Mails erreichten uns zu der Frage, ob eine zwangsweise Übernahme von Fahrzeug oder Leasingvertrag nach einem Ausscheiden aus dem Unternehmen rechtens ist. Häufig ist ein solcher Passus unzulässig, etwa wenn ein Arbeitnehmer durch eine solche Vereinbarung in der freien Arbeitsplatzwahl beeinträchtigt wird oder die entstehenden Kosten ein nicht kalkulierbares Risiko sind.