CW-Kolumne

Der nächste Streit kommt bestimmt

14.07.2012
Von 
Martin Bayer ist Chefredakteur von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO. Spezialgebiet Business-Software: Business Intelligence, Big Data, CRM, ECM und ERP.
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass einmal gekaufte Software weiterveräußert werden darf, egal ob via Datenträger bezogen oder - das ist neu - von der Website des Herstellers heruntergeladen.

Die erworbene Kopie unterliegt dem Eigentums- und nicht dem Nutzungsrecht, sie gehört also dem Kunden. Das gilt auch für Updates und Bugfixes, "selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist". Während bis hierhin alles plausibel scheint, wird es im zweiten Teil des Urteils schwieriger.

Der "Ersterwerber" ist nach Ansicht des EuGH nicht berechtigt, "die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen", er müsste sie also en bloc veräußern. Doch genau hier steckt der Teufel im Detail. Die Softwarehersteller versuchen dem Urteil aufgrund dieses Passus noch einen positiven Aspekt abzugewinnen und postulieren: Die vielfach praktizierte Aufspaltung von Volumenlizenzen sei damit verboten. Mitnichten, sagen die Secondhand-Händler und legen die Aussage der Richter dahingehend aus, dass lediglich die Aufspaltung einer einzelnen Server-Lizenz, auf die mehrere User zugreifen, nicht gestattet sei, weil damit das dem Hersteller zustehende Vervielfältigungsrecht verletzt würde. Dagegen sei der Verkauf von Softwareteilen aus Lizenzpaketen durchaus rechtens, meinen die Händler und verweisen auf entsprechende Urteile.

Diese unterschiedlichen Interpretationen zeigen ganz deutlich: Auch nach dem EuGH-Urteil ist längst nicht alles so klar im Software-Gebrauchthandel, wie so mancher glauben machen will. Letztendlich ging es in dem Verfahren "nur" um die Rechtmäßigkeit des Handels mit Download-Lizenzen. Weitergehende Fragen, wie eine Lizenz zu definieren und inwieweit das Vervielfältigungsrecht zu einer bestimmungsgemäßen Softwarenutzung auszulegen sei, sind umstritten. Am Ende werden wieder Gerichte entscheiden müssen. Doch das kann Jahre dauern, wie das jüngste Verfahren gezeigt hat. Angesichts der Trends in Richtung Cloud und Mietsoftware bleibt abzuwarten, ob das dann noch jemanden interessiert.