Der kleine juristische Unterschied

04.02.2006
Von Wolfgang Fritzemeyer

Oder man beschreitet den Weg, den das deutsche Umwandlungsgesetz (UmwG) vorsieht, das eine Ausgliederung von Betriebsteilen im Rahmen einer "Abspaltung" von Unternehmensteilen regelt. Nach dem UmwG können Kapitalgesellschaften (wie GmbH, AG und KGaA) sowie Personengesellschaften (wie OHG und KG) ihre Vermögenswerte, Betriebe und Betriebsteile ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen, ohne dass der übertragende Rechtsträger erlischt. Als Gegenleistung erhält das übertragende Unternehmen dann einen Anteil an dem übertragenden Rechtsträger.

Aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit, aber auch aufgrund steuerrechtlicher Notwendigkeiten ist es zwingend, die vertraglichen Beziehungen zwischen Shared Service Center und internen Kunden eindeutig und nachvollziehbar zu gestalten. Eine solche Vereinbarung wird typischerweise ein Rahmenvertrag sein, in den sich - als dessen Anlagen - Einzelverträge zur Regelung der Übertragung der Hardware, Software und Dauerschuldverhältnisse (Miete, Leasing, Wartung etc.) sowie der Datenschutzfragen und der Bedingungen der künftigen Leistungserbringung (samt Service-Levels) einklinken. Insbesondere wenn Konzerngesellschaften in mehreren Ländern betroffen sind, wird sich eine solche Vertragsstruktur anbieten.

Obwohl die Verlagerung von Funktionen in ein Shared Service Center und das externe Outsourcing große Gemeinsamkeiten zeigen, sind die Unterschiede aus juristischer Sicht nicht unerheblich. Dies gilt sowohl für die Vorbereitung, die Due Diligence als auch für die Implementierung und den Betrieb. Das Vorhaben sollte nicht ohne qualifizierte interne oder externe juristische Beratung betrieben werden. Und dies gilt insbesondere dann, wenn das Shared Service Center auch externen Kunden Dienste anbietet. Dritten gegenüber müssen die einschlägigen rechtlichen Erfordernisse bedacht, bei der Umsetzung berücksichtigt und beim Betrieb im Auge behalten werden.