Dienstwagen

Der Freiberufler, sein Auto und sein Fahrtenbuch

25.07.2007
Von Benno Grunewald

Glaubhaftmachung vs. Beweisen

Damit hat der Gesetzgeber im Steuerrecht erneut - und sicherlich nicht zum letzten Mal - eine Regelung geschaffen, die mehr Fragen aufwirft als beantwortet.

Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die über 50-Prozent-Nutzung des Dienstwagens vom Finanzamt in Zweifel gezogen wird und wie der Selbständige dann diese Zweifel ausräumen kann.

Der Gesetzgeber räumt selbst ein, dass die "Glaubhaftmachung" ausreicht, also kein lückenloser Beweis notwendig ist.

Zur Frage der Definition des Begriffs "Glaubhaftmachung" hat der BFH (Bundesfinanzhof) in einer neueren Entscheidung folgendes ausgeführt:

"Es ist nicht klärungsbedürftig, sondern offensichtlich, dass die vom FG (Finanzgericht) für die Anerkennung von Reisekosten verlangte "Glaubhaftmachung" der entstandenen Aufwendungen durch geeignete Nachweise im Streitfall nicht vorliegt. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, Dienstreisen in bestimmte Städte unternommen zu haben. Er hat im Klageverfahren jedoch weder das Datum der Reisen mit konkreten Abwesenheitszeiten, den konkreten Anlass dieser Reisen, wie z. B. die Art der Veranstaltung oder den Gesprächspartner, mitgeteilt noch irgendwelche Unterlagen über entstandene Kosten vorgelegt" (BFH, Beschluss vom 09.08.2005, XI B 192/03).

Somit ist Glaubhaftmachung mehr als das Behaupten aber weniger als der ultimative Beweis einer Tatsache. Der Selbständige wird also zu den mit seinem Firmenwagen unternommenen Fahrten konkrete Angaben machen müssen, ohne diese im Einzelnen beweisen zu müssen.