BDSG hierarchisch schulen:

Der externe und interne Info-Fluß im Datenschutz

02.12.1977

MÜNCHEN (ee) - Bisher haben sich die betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor allem selbst ausbilden müssen - was bei unübersichtlichem und qualitativ recht differentem Seminar-Angebot sowie zum Teil rechtsirrigen Kommentaren und Auslegungen zum BDSG nicht so leicht war. Nachdem sich aber unterdessen auch die noch offenen Rechtsbegriffe in der Diskussion einzugrenzen beginnen (wenngleich letzte Sicherheit es erst geben wird, nachdem die Aufsichtsbehörden installiert sind und Entscheidungen getroffen haben), können die Datenschutzbeauftragten etwas unbesorgter an die Realisierung der Fachfunktion gehen, die ihnen der Paragraph 29 Satz 3 des BDSG auferlegt: "Der Beauftragte für den Datenschutz hat inbesondere die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die sich ergebenden besonderen Erfordernisse, vertraut zu machen."

Das Gesetz läßt mit dem Ausdruck "geeignete Maßnahmen" offen, in welcher Form der DSB diese Schulung durchzuführen beziehungsweise zu gewährleisten hat. Er muß eben nur dafür sorgen, daß derjenige, der personenbezogene Daten verarbeitet, weiß, was das BDSG erlaubt und was es verbietet.

Für Führungskräfte, in deren Zuständigkeit personenbezogene Daten verarbeitet werden, veranstaltet eine Reihe von Großbetrieben hausinterne Seminare. Solche Tages- oder Stundenkurse dürften aber im Mittelbetrieb und noch mehr im Kleinbetrieb aus Kostengründen nicht in Frage kommen. Ein Problem ist dabei auch die Schulung der Fachabteilungsebene. Es dürfte am sinnvollsten sein, daß der DSB zwar die gesamte Führungsebene schult; im besonderen jene Bereiche, in deren Abschnitt personenbezogene Daten notwendigerweise verarbeitet werden müssen: also Personalabteilung, Verkauf, Einkauf, Rechnungswesen, EDV-Abteilung mit Rechenzentrum und Organisation. Die Schulung der Mitarbeiterebene darunter wird sinnvollerweise von der Führungsebene übernommen und gesichert.

Schulungsmaterial gibt es genug auf dem Markt: Demnächst sogar Kassetten, die für 1000 Mark filmisch zeigen, worauf's ankommt, bis hin zu einfachen Sammlungen programmierter Unterweisungen, die für rund 200 Mark komplett zu haben sind.

Unabhängig von dieser Schulung müssen jedoch nach Paragraph 5 Absatz 2 alle mit personenbezogenen Daten arbeitenden Personen auf das Datengeheimnis verpflichtet werden: Hier bietet sich an, daß künftig in alle BDSG-relevanten Arbeitsverträge einheitliche Formulierungen aufgenommen werden. Diese sollen nach einer Art Stellenbeschreibung dem Mitarbeiter gleich sagen, was er zu tun und zu lassen hat, wenn es um personenbezogene Daten geht. Nicht realisierbar dürfte dann im praktischen Arbeitsleben die Version sein, jeden BDSG-relevanten Ausdruck oder Vorgang mit einem Begleitzettel zu versehen, auf dem dem Mitarbeiter erklärt wird, was er mit diesen Daten tun darf, wem er de überlassen und wem er de nicht geben darf.