Wirtschaft sieht kleine Notwendigkeit für Sonderregelungen:

Der Computer zieht ins Strafrecht ein

16.12.1977

BONN/DÜSSELDORF (ee) - Die "Kommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität" will neue Tatbestände der "Computerkriminalität" in das Strafgesetzbuch einführen; So soll der Betrugsparagraph 263 StGB ergänzt werden, wonach Vermögensschädigung in Bereicherungsabsicht durch falsche Angaben in eine Datenverarbeitungsanlage mit Strafe bewehrt wird. Die in Täuschungsabsicht vorgenommene Datenveränderung soll durch einen neuen StGB-Paragraphen 269 geahndet werden.

Die Vorschläge der Kommission, die beim Bundesjustizministerium eingerichtet worden ist, sehen unter anderem auch vor, die unbefugte Nutzung von Computeranlagen und EDV-Daten unter Strafe zu stellen.

Die Industrie sieht gegenwärtig offensichtlich keinen Anlaß, die Vorschläge der Kommission zu realisieren. Wie das Handelsblatt meldete, könnten BDI und DIHT kein Bedürfnis für solche strafrechtliche Vorschriften sehen, da die Verwender von Computern Helbstschutzeinrichtungen im Bereich der EDV hätten und auch die Wahrscheinlichkeit vermögensschädigender Manipulationen aufgrund der bisherigen Erfahrungen gering sei. Allerdings gibt es auch Befürworter, die vor allem Diebstahls- und Sachbeschädigungsdelikte (Zerstörung oder Entwendung von Datenmedien) geahndet wissen wollen.