Der Arbeitnehmer und der Datenschutz

07.04.1977

Hans Gliss, Vorstandsmitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V., Bonn

Die Betriebe können nicht früh genug damit beginnen, ihre Beschäftigten über die Datenschutzgesetzgebung zu informieren. Gerade diejenigen, die für die automatische Datenverarbeitung im Unternehmen zuständig sind, sollten darauf drängen, daß in geeigneter Weise informiert wird.

Die Mitarbeiter werden derzeit - man kann fast sagen seit ununterbrochen einem Jahr - durch die verschiedensten Äußerungen in gewerkschaftlichen Organen auf das Thema Datenschutz vorbereitet. Insbesondere die einschlägigen Publikationen der IG Metall informieren recht detalliert, wobei es jedoch nicht bei Informationen allein bleibt. Es ist eine wesentliche Aufgabe des Unternehmens, für eine sachliche Information der Belegschaftsangehörigen im Betrieb zu sorgen.

Auch im Hinblick darauf daß im Angestellten-Bereich die überwiegende Zahl aller Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten sein wird (Fachabteilungspersonal, Datenerfassung, Archivare, Operateure, Programmierer, Transportpersonal), ist es wichtig, daß die Arbeitnehmer darüber informiert werden, was auf sie zukommt. Dabei sollte gleich festgehalten werden, daß das Datengeheimnis nach dem BDSG die bisherigen Vorschriften über Geheimhaltung und Vertraulichkeit nicht ersetzen, sondern ergänzen.

Aber auch aus einem anderen Grunde ist die Information der Mitarbeiter wichtig:

Ein wirkungsvoller Datenschutz und die Qualität des betrieblichen Sicherungssystems hängen ganz wesentlich davon ab, wie stark die Beschäftigten auf Sicherheit und auf verantwortungsvollen Umgang mit Informationen motiviert werden. Es muß den Arbeitnehmern klargemacht werden, daß es nicht in ihrem Sinne sein kann, wenn das Unternehmen Schaden erleidet. Leistungen des Unternehmens, ja vielleicht sogar Arbeitsplätze hängen davon ab, daß mit den im Unternehmen befindlichen Daten - gleichgültig ob personenbezogen oder sachbezogen - pfleglich umgegangen wird.

Es sind folgende Instrumente in Betracht zu ziehen:

- Werkszeitung

- Aushang am Schwarzen Brett

- Information der Führungskräfte

- Information der Betriebsräte

- Rundschreiben, insbesondere in besonders gefährdeten Bereichen

- Einbeziehung der Sicherheitsbemühungen bei der Datenverarbeitung in das betriebliche Vorschlagswesen.

Gerade der letzte Punkt erscheint recht interessant. In dem Augenblick, in dem Mitarbeiter auf Datensicherung und auf Geheimhaltung und Datenschutz motiviert werden, schafft sich das Unternehmen ein intelligentes Sicherungssystem, das konventionelle Sicherungen und Hardware- und Software-Absicherungen sehr wirksam ergänzen und unterstützen kann. Es ist deshalb die Anregung völlig legitim, Vorschläge der Mitarbeiter, die vielleicht Mängel in Datenschutz und Datensicherung entdecken und diese melden, in angemessener Form im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens zu honorieren.

Bei den zu schulenden und zu informierenden Mitarbeitern sind folgende Personenkreise abgrenzbar: 1. GesamtbeIegschaft (kurze allgemeingehaltene Information, insbesondere im Hinblick auf die Auskünfte, die das Unternehmen Belegschaftsmitgliedern erteilt und auf organisatorische Hilfsmittel zur "Datentransparenz" - zum Beispiel durch jährlichen Datenauszug aus den Personaldateien). 2. Führungskräfte und Vorgesetzte (Einführung in die Grundsätze des Datenschutzrechts, Darstellung der Konsequenzen für das Unternehmen). 3. Betriebsräte (gesetzliche Ansprüche, Organisation des Datenschutzes im Unternehmen, arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit BDSG und Betriebsverfassungsgesetz, Kontrollrechte individueller und kollektiver Art). 4. Sachbearbeiter, die mit personenbezogenen Daten umgehen (hier ist eine zielgruppenorientierte Schulung, die auch auf die jeweilige Tätigkeit der Fachabteilung abstellt, erforderlich. Programmierer oder Operateure sind mit Sicherheit anders zu instruieren als Sachbearbeiter in der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder im Versicherungswesen). 5. Personal, das nicht als Arbeitnehmer beschäftigt wird (Mitarbeiter, die unter Werkvertrag oder als freie Mitarbeiter tätig werden sowie Leiharbeitnehmer).