DV und RechtRechtsprechung schützt Software-Anbieter

Der Ärger mit den Dongles bleibt

13.02.1998

Im Grunde sind Dongles erträglich, weil nur wenige Software-Anbieter ihre Programme damit schützen. Man stelle sich beispielsweise vor, daß im Zeitalter der Laptops jeder Reisende mehrere Dongles mit sich führen, eventuell sogar hintereinander aufstecken müßte, um verschiedene Programme abwechselnd zu benutzen. Nur weil die meisten Software-Anbieter auf dieses Instrument verzichten, hält sich der Ärger in Grenzen. Programmschutz ist nötig. Die Frage stellt sich nur, ob Dongles dafür das richtige Instrument sind. Zwei mit Dongles geschützte Programme sind besonders beliebt - und teuer.

Hilfen zur "Entdonglierung" werden angeboten. Die Preise dafür weisen meist deutlich darauf hin, worum es den Helfern geht, nämlich dem Anwender den unberechtigten Mehrfacheinsatz dieser Programme zu ermöglichen.

Die Anbieter dieser Programme verfolgen alle solche Helfer konsequent; dementsprechend hat die Rechtsprechung viel mit diesem Thema zu tun gehabt. Die Linie der Rechtsprechung ist allerdings eindeutig und klar: Entdonglierung ist böse und gehört deswegen verboten. Allein das Landgericht Mannheim hat in einem Urteil vom 20. Januar 1995 (7 O 187/94) vorsichtig erwogen, ob Entdonglierung nicht ausnahmsweise zulässig sein könne, nämlich in dem Fall, wenn der Software-Anbieter nicht ausreichend Abhilfe schaffe.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat jedoch das Landgericht Mannheim in seinem Urteil vom 10. Januar 1996 (6 U 40/95) zurückgepfiffen. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27. März 1997 (20 U 51/96) dem LG Mannheim unterstellt, es wolle "jedwede Entdonglierung legitimieren".

Aber auch der Anwender, der sich "helfen" läßt, kann Ärger bekommen: Das OLG Düsseldorf hat den Helfer verurteilt, dem Software-Anbieter eine Liste mit diesen Anwendern auszuhändigen.

Was, wenn der PC mit Dongle gestohlen wird? Nach Auffassung der Softwarelieferanten, die mit Dongles arbeiten, muß der Anwender die Programme neu erwerben.

Das LG Frankfurt hat das im Urteil vom 4. April 1995 (3-11 O 26/95) in einem Fall bejaht, in dem die Software etwa zehnmal so teuer wie der gestohlene Computer war und der Dieb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Interesse an den durch den Dongle geschützten Programmen hatte. Das OLG Düsseldorf hat das in seinem genannten Urteil für richtig gehalten.

Dongles...

... sind eine besondere Form des Softwarekopierschutzes. Es ist ein Hardwaremodul, dessen Vorhandensein die zu schützende Applikation überprüft. Damit kann ein Hersteller verhindern, daß Kopien einer Anwendung eingesetzt werden.